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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.06.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 114/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 138 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 18. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war aufgrund eines Händlervertrages für Vertrieb und Service vom 22. Januar 1997 Vertragshändler der Beklagten. Der Vertrag wurde von der Beklagten zum 30. September 2003 gekündigt. Er enthält in Art. 7 der Zusatzbestimmungen (im Folgenden ZB-HV) folgende Regelung:
"UNTERSTÜTZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG
7.1 Rechte und Pflichten von O. (Beklagte) zum Kauf RÜCKNAHMEFÄHIGER GEGENSTÄNDE
Bei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VERTRAGSHÄNDLERS verpflichtet, die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen. ...
Die Bestimmungen dieses Artikel 7 lassen weitere Ansprüche des VERTRAGSHÄNDLERS betreffend RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE aus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von O. zu vertretenden Beendigung dieses VERTRAGES unberührt.
7.2 RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE
Die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE und deren Preise sind:
...
(d) fabrikneue O. TEILE
(i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackungen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden ...; und
(ii) die in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als lieferbar aufgeführt sind...; und
(iii) die der VERTRAGSHÄNDLER direkt von O. oder einer von O. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat.
Für die Rücknahme der O. TEILE gelten die von O. veröffentlichten Händlerpreise, die an dem Tage gültig sind, an dem die Kündigung wirksam wird, abzüglich aller von O. beim Bezug der jeweiligen O. TEILE gewährten Nachlässe und zuzüglich der dem VERTRAGSHÄNDLER tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis zur Höhe von 5% dieser Händlerpreise.
7.3 Pflichten des VERTRAGSHÄNDLERS
O. ist nur dann verpflichtet, RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE nach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSHÄNDLER die nachstehenden Bestimmungen einhält.
...
Der VERTRAGSHÄNDLER wird O. innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung dieses VERTRAGES eine vollständige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher RÜCKNAHMEFÄHIGER GEGENSTÄNDE außer KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE bis zum Erhalt der schriftlichen Versandanweisungen, die O. ihm innerhalb eines Monats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VERTRAGSHÄNDLER diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE unter Verauslagung der Transportkosten an die in diesen Anweisungen angegebenen Bestimmungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angegebenen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen Transportmitteln zum Versand bringen. ...
7.4 Bezahlung durch O.
O. wird nach Erhalt der RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE an den von O. angegebenen Bestimmungsorten und nach deren Überprüfung dem VERTRAGSHÄNDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis der von O. gekauften RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE nebst den vom VERTRAGSHÄNDLER verauslagten Kosten für normalen Transport entspricht. ..."
Seit dem 1. Oktober 2003 ist der Kläger für die Beklagte auf der Grundlage eines neu abgeschlossenen Vertrages als O. -Service-Partner tätig. Nach seinem Vortrag verlangte er mit Schreiben vom 27. Februar 2004 von der Beklagten den Rückkauf von Ersatzteilen im Wert von 125.385,17 € zuzüglich Mehrwertsteuer sowie Verpackungs- und Verladekosten. Die Beklagte lehnte den Anspruch mit Schreiben vom 11. März 2004 ab mit der Begründung, ein ausgeschiedener Vertragshändler könne Rückkauf nur verlangen, wenn mit der Beendigung des Vertrags auch die tatsächliche Zusammenarbeit ende, während der Kläger als nunmehriger Service-Partner weiterhin in der Lage sei, O. -Teile zu veräußern.
Der Kläger hat Zahlung von 124.414,61 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe im einzelnen aufgelisteter Ersatzteile sowie die Feststellung verlangt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme dieser Ersatzteile in Annahmeverzug befindet und dass sie dem Kläger im Rahmen der Rückgabe entstehende Verpackungs- und Verladekosten in Höhe von bis zu 6.220,73 € zu ersetzen habe. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, ausgeführt:
Dem Kläger stehe gemäß Art. 7.1 ZB-HV ein Anspruch auf Rückkauf seines Ersatzteillagers durch die Beklagte zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Klausel setze der Rückkaufanspruch dem Grunde nach lediglich die Beendigung "dieses Vertrages" sowie ein entsprechendes Verlangen des Vertragshändlers voraus. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Weder die einfache noch eine ergänzende Auslegung der Klausel ergebe, dass ein Rückkaufanspruch nicht bestehen solle, wenn die Parteien - wie hier - unmittelbar nach Beendigung des Händlervertrags ihre vertragliche Zusammenarbeit in Teilbereichen auf der Grundlage eines neu abgeschlossenen Service-Partnervertrags fortsetzten.
Die Beklagte könne dem Zahlungsanspruch des Klägers nicht entgegenhalten, dass sie keine Gelegenheit zu einer Überprüfung der zum Rückkauf angebotenen Ware gehabt habe, weil sie die Rücknahme abgelehnt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führe zum Annahmeverzug und berechtige zur Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung (§ 322 Abs. 2 BGB), was der Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe der Ersatzteile entspreche. Hinsichtlich der Höhe des Rückkaufpreises seien keine konkreten Beanstandungen vorgebracht worden. Bezüglich der Verpackungs- und Verladekosten, die nach Maßgabe des Vertrages ebenfalls von der Beklagten zu übernehmen seien, könne eine Bezifferung jedenfalls konkret noch nicht erfolgen, so dass eine entsprechende Feststellung mit einem "bis zu" - Betrag gerechtfertigt sei.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass dem Kläger gemäß Art. 7.1 ZB-HV grundsätzlich ein Anspruch auf Rückkauf von Ersatzteilen durch die Beklagte zusteht. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils für ein Vertragshändlerverhältnis, dem derselbe Formularvertrag zugrunde lag, wie er zwischen den Parteien geschlossen worden ist, entschieden hat, ist die Klausel nicht dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für die Beklagte aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078 = NJW-RR 2007, 1697). Insofern greift die Revision das Urteil auch nicht an.
2. Sie rügt jedoch zumindest teilweise zu Recht, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen gemäß Art. 7.1 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 7.2 ZB-HV mit Nichtwissen bestritten habe.
a) Nach Art. 7.2. (d) ZB-HV hat sich die Beklagte nur zur Rücknahme solcher O. -Ersatzteile verpflichtet, die fabrikneu sind, sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackungen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden, in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als lieferbar aufgeführt sind und die der Händler direkt von der Beklagten oder einer von ihr bezeichneten Bezugsquelle gekauft hat. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen obliegt nach dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der aus einer ihm günstigen Regelung Rechte herleitet, für deren tatsächliche Voraussetzungen die Darlegungs- und Beweislast trägt, dem Kläger (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 45).
b) Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, hat sie bereits in erster Instanz und erneut in ihrer Berufungsbegründung die vom Kläger behauptete Rücknahmefähigkeit der angebotenen Ersatzteile im Sinne von Art. 7.2 ZB-HV mit Nichtwissen bestritten. Dieses Bestreiten hat das Berufungsgericht wie schon das Landgericht rechtsfehlerhaft als unzulässig behandelt mit der Erwägung, die Beklagte könne dem Zahlungsanspruch nicht entgegenhalten, dass sie keine Gelegenheit zu einer Überprüfung der zum Rückkauf angebotenen Ware gehabt habe, weil sie die Rücknahme abgelehnt und ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe.
aa) Diese Argumentation lässt außer Acht, dass die Beklagte sich nicht unter Hinweis auf fehlende Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile nach Art. 7.2 ZB-HV oder ohne Angaben von Gründen geweigert hat, das in Art. 7.3 und 7.4 ZB-HV vertraglich vorgesehene Verfahren zur Übersendung der Ersatzteile in Gang zu bringen und eine Überprüfung der Rücknahmefähigkeit der Teile vorzunehmen, sondern eine Rücknahmeverpflichtung nach Art. 7.1 grundsätzlich in Abrede gestellt hat. Sie hat sich deshalb nicht etwa widersprüchlich verhalten, indem sie im Prozess eine Überprüfung ihrer Rückkaufpflicht und (vorsorglich auch) eine Nachprüfung der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile gefordert hat (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 46), zumal der Kläger unmittelbar auf Zahlung und nicht auf Rückkauf der Ersatzteile nach dem in Art. 7.3 und 7.4 ZB-HV vorgesehenen Verfahren geklagt hat, so dass die der Beklagten in Art. 7.4 ZB-HV vorbehaltene eigene Überprüfung der Ersatzteile nach Rücksendung und vor Zahlung ausscheidet.
Die Beklagte hat ihre Rücknahmepflicht auch nicht willkürlich oder mutwillig geleugnet, wie sich schon daraus ergibt, dass dazu gegenteilige obergerichtliche Entscheidungen (neben dem angefochtenen Urteil OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31. Mai 2006 - 21 U 25/05, WRP 2006, 1384, nachfolgend Senatsurteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06, zur Veröffentlichung bestimmt) ergangen sind. Die Senatsentscheidung vom 18. Juli 2007 (aaO), mit der die Rückkaufpflicht der Beklagten dem Grunde nach geklärt worden ist, ist erst nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangen, so dass die Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz keine Veranlassung hatte, ihr prozessuales Verhalten mit Rücksicht auf diese Entscheidung zu ändern.
bb) Gemäß § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Um solche Tatsachen handelt es sich bei der Frage der Fabrikneuheit der angebotenen Ersatzteile, deren Aufbewahrung in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackungen und nicht angebrochenen Lieferpartien und der Bezugsquelle, bei der der Kläger die Ersatzteile jeweils erworben hat. Ob die beiden erstgenannten Voraussetzungen (noch) vorliegen, weiß nur der Kläger, in dessen Besitz sich die Ersatzteile befinden. Hinsichtlich der letztgenannten Voraussetzung macht die Revision zutreffend geltend, dass in der vom Kläger zu den Akten gereichten Ersatzteilliste die Bezugsquellen nicht genannt sind. Dass die Beklagte aufgrund der Einzelangaben in dieser Liste oder unabhängig davon über Erkenntnismöglichkeiten verfügt, die sie in die Lage versetzten zu beurteilen, ob der Kläger die aufgeführten Ersatzteile bei ihr oder bei einer von ihr autorisierten Bezugsquelle gekauft hat, macht auch die Revisionserwiderung nicht geltend.
Unzulässig ist das Bestreiten mit Nichtwissen lediglich, soweit es um die Frage geht, ob die Ersatzteile, deren Rücknahme der Kläger begehrt, in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten als lieferbar aufgeführt sind. Da es sich dabei um eigene Listen der Beklagten handelt, ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte einen Abgleich mit diesen Listen anhand der von dem Kläger angegebenen Katalognummern und Teilebezeichnungen nicht selbst vornehmen könnte (vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 47).
c) Das Bestreiten der Rücknahmevoraussetzungen durch die Beklagte ist auch im weiteren Verfahren nicht unzulässig. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Beklagte nicht gehalten, wegen der Senatsentscheidung vom 18. Juli 2007, mit der ihre Rücknahmepflicht dem Grunde nach geklärt worden ist, dem Kläger nunmehr die Durchführung des in Art. 7.3 und 7.4 ZB-HV vorgesehenen Verfahrens zum Rückkauf der Ersatzteile anzubieten, um sich die Möglichkeit zu erhalten, das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen (mit Nichtwissen) zu bestreiten, ohne sich dem Vorwurf widersprüchlichen und treuwidrigen Verhaltens auszusetzen. Die Beklagte hätte im Rahmen des vertraglich vereinbarten Verfahrens zwar die Gelegenheit zu einer eigenen Überprüfung der Rücknahmefähigkeit der vom Kläger angebotenen Ersatzteile. Nachdem aber der Kläger unmittelbar auf Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe der Ersatzteile und nicht lediglich auf Durchführung des vertraglich vorgesehenen Rückkaufverfahrens geklagt hat, bei der er hinsichtlich der Übergabe der Ersatzteile zur Vorleistung verpflichtet wäre, braucht sich auch die Beklagte auf dieses Verfahren nicht verweisen zu lassen, sondern ist berechtigt, eine Klärung der Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile unmittelbar in diesem Rechtsstreit herbeizuführen.
3. Erfolglos ist dagegen die Rüge der Revision, die Voraussetzungen von Art. 7.3 ZB-HV für den Rückkaufanspruch des Klägers seien nicht erfüllt. Danach sei der Vertragshändler verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden der Kündigung des Händlervertrages eine vollständige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher rücknahmefähiger Gegenstände einzureichen. Eine solche Aufstellung habe der Kläger nicht vorgelegt.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat als bewiesen angesehen, dass der Kläger mit Schreiben vom 27. Februar 2004 und damit innerhalb der Sechsmonatsfrist des Art. 7.3 ZB-HV der Beklagten gegenüber die zum Rückkauf angebotenen Teile bezeichnet hat. Die Beklagte hat den Zugang dieses Schreibens und der nach der Behauptung des Klägers beigefügten Teileliste in ihrer Klageerwiderung zwar bestritten. Das Landgericht hat jedoch auf der Grundlage des Antwortschreibens der Beklagten vom 11. März 2004, das mit der Bestätigung des Erhalts des klägerischen Schreibens vom 27. Februar 2004 beginnt, das Gegenteil festgestellt. Da das Schreiben vom 27. Februar 2004 selbst keine Ersatzteile benennt, umfasst die Feststellung des Landgerichts, der Kläger habe die zum Rückkauf angebotenen Teile bezeichnet, zugleich die Tatsache, dass die Beklagte auch die nach der Behauptung des Klägers beigefügte Teileliste erhalten hat. Das Berufungsurteil lässt nicht erkennen, dass die Beklagte diese Feststellung in zweiter Instanz angegriffen hätte; ein dagegen gerichteter Angriff ergibt sich auch nicht aus der von der Revision angeführten pauschalen Bezugnahme der Beklagten auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in der Berufungsbegründung.
Um der in Art. 7.3 ZB-HV enthaltenen Verpflichtung zur Einreichung einer "vollständigen und aufgeschlüsselten Aufstellung" der rücknahmefähigen Gegenstände zu genügen, braucht der Händler in der Liste nicht für jedes Teil die Erfüllung der Rücknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 ZB-HV im Einzelnen darzulegen und die Beklagte allein durch die Liste in die Lage zu versetzen, die Berechtigung des geltend gemachten Rücknahmeanspruchs im Hinblick auf diese Voraussetzungen zu überprüfen. Andernfalls wäre die der Beklagten in Art. 7.4 ZB-HV eingeräumte (weitere) Überprüfungsmöglichkeit nach Rücksendung der Ersatzteile durch den Händler und vor Auszahlung des Kaufpreises durch die Beklagte überflüssig (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 41). Dafür genügt die Kennzeichnung der einzelnen Ersatzteile nach Katalognummer, Teilebezeichnung, Menge und Preis, wie der Kläger sie in der der Klageschrift beigefügten Liste vorgenommen hat. Dass diese Angaben in der dem Schreiben vom 27. Februar 2004 beigefügten Ersatzteilliste nicht enthalten gewesen wären oder mit der Klage die Bezahlung und Rücknahme von Teilen begehrt würde, die in der früheren Liste nicht aufgeführt waren, macht die Revision nicht geltend. Der Kläger hat deshalb mit dieser Liste die Rücknahmevoraussetzung des Art. 7.3 Abs. 3 Satz 1 ZB-HV erfüllt.
4. Ungeachtet dessen hat die Beklagte, wie die Revision weiter zu Recht geltend macht, in den Vorinstanzen zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, dass die Ersatzteile, deren Rückkauf der Kläger verlangt, bereits im Zeitpunkt der Beendigung des Händlervertrags am 30. September 2003 zu seinem Lagerbestand gehörten. Die Rückkaufpflicht der Beklagten aus Art. 7.1 ZB-HV bezieht sich nur auf vom Händler vor Vertragsbeendigung eingekaufte Teile. Der Kläger trägt - entsprechend dem oben (unter 2 a) Ausgeführten - auch für diese Rücknahmevoraussetzung die Darlegungs- und Beweislast. Die Revisionserwiderung weist zutreffend darauf hin, dass der Kläger behauptet hat, der Beklagten werde nur der Lagerbestand per 30. September 2003 zum Rückkauf angeboten.
Da der Erwerb der Teile durch den Kläger nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Beklagten ist, ist sie berechtigt, das Vorliegen dieser Voraussetzung mit Nichtwissen zu bestreiten (§ 138 Abs. 4 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger einzelne oder alle der zum Rückkauf angebotenen Teile möglicherweise unmittelbar bei der Beklagten bezogen hat. Da die Beklagte auch zur Rücknahme solcher Ersatzteile verpflichtet ist, die der Kläger bei anderen autorisierten Bezugsquellen erworben hat, ist aufgrund der der Beklagten zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten jedenfalls nicht auszuschließen, dass in der Liste der angebotenen Ersatzteile auch solche genannt sind, die der Kläger erst nach dem 30. September 2003 erworben hat. Soweit das Berufungsgericht das Bestreiten der Beklagten wegen der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht unberücksichtigt gelassen hat, gilt das oben (unter 2 b) Ausgeführte entsprechend.
5. Dagegen hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision zu Recht - als unerheblich bzw. unzulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO) - außer Betracht gelassen, dass die Beklagte darüber hinaus mit Nichtwissen bestritten hat, dass die Ersatzteilliste von Oktober 2005 ein "Ersatzvolumen" in Höhe von 124.416,61 € aufweist. Bei dieser Liste handelt es sich um diejenige, die der Klageschrift beigefügt war und die entsprechend dem Klageantrag Ersatzteile im Wert von 124.416,61 € bezeichnet. Ob die vom Kläger dabei angesetzten Preise den Vorgaben von Art. 7.2 ZB-HV entsprechen, kann die Beklagte anhand der vom Kläger angegebenen Katalognummern und Teilebezeichnungen in ihren eigenen Preislisten selbst nachprüfen und darf von ihr deshalb nicht mit Nichtwissen bestritten werden.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Rücknahmefähigkeit der vom Kläger angebotenen Ersatzteile im Sinne von Art. 7.2 (d) ZB-HV und zu der Zugehörigkeit der Teile zu seinem Lagerbestand am 30. September 2003 bedarf, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif.
Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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