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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 14.09.2005
Aktenzeichen: VIII ZR 117/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 562 Abs. 1 | |
ZPO § 563 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 14. September 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 3. Februar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Nachzahlung von Heizkosten aus einer Abrechnung vom 25. März 2003. Aufgrund eines Mietvertrages mit der Wohnungsbaugesellschaft P. mbH vom 11. März 1997 ist die Beklagte seit dem 16. Februar 1997 Mieterin einer Wohnung in B. , M. straße. Seit dem 14. Juni 2001 ist die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch eingetragene Eigentümerin des Hauses, in dem die Beklagte bis zum April 2002 wohnte.
Die Gesellschafter der Klägerin haben Klage erhoben ohne Hinweis auf ihre Stellung als Gesellschafter. Sie sind der Ansicht gewesen, die in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341) festgestellte Rechts- und Parteifähigkeit einer BGB-Gesellschaft hindere die Einzelgesellschafter nicht, im eigenen Namen Ansprüche der Gesellschaft einzuklagen.
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Den Gesellschaftern der Klägerin fehle die Aktivlegitimation für den Nachzahlungsanspruch. Die von ihnen gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei in das Mietverhältnis eingetreten. Allein durch die Eintragung als Gesellschaft im Grundbuch bilde das Grundstück einen Teil des Gesellschaftsvermögens, daher könne von einer Außengesellschaft ausgegangen werden. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nehme jedenfalls im Rahmen der Bewirtschaftung des Grundstücks am Rechtsverkehr teil. Im Prozess um Forderungen der Gesellschaft sei daher allein die Gesellschaft und nicht die einzelnen Gesellschafter sachbefugt. Die Gesellschafter hafteten zwar für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, seien aber nicht Partei des Schuldverhältnisses.
II.
Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, dass die Klage mangels Aktivlegitimation der Gesellschafter der Klägerin abzuweisen sei. Vielmehr war das Rubrum dahin zu berichtigen, dass nicht die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kläger aufzuführen sind, sondern die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst Klägerin ist.
1. Im Zivilprozess ist aktivlegitimiert, d.h. "richtige Partei", wer Inhaber des geltend gemachten Rechts ist. Dieser Sachbefugnis entspricht - von den Fällen der Prozessstandschaft abgesehen - grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis. Der Bundesgerichtshof bejaht seit dem Urteil vom 29. Januar 2001 (BGHZ 146, 341 f.) die Rechts- und Parteifähigkeit einer (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Für Forderungen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist danach die Gesellschaft selbst materiell Rechtsinhaberin und damit "richtige" Partei eines Rechtsstreits (BGHZ 146, 341, 348), nicht aber die Gesellschafter als Streitgenossen.
2. Im vorliegenden Fall ergibt sich schon aus der mit der Klageschrift vorgelegten und zur Auslegung auch des Klagerubrums heranzuziehenden Heizkostenabrechnung, dass zum Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehörende Ansprüche von den Gesellschaftern in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit geltend gemacht werden sollen. Die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit sind aber nichts anderes als die Gesellschaft. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass diese Gesellschaft eine Außengesellschaft ist, da sie im Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung getreten ist. Sie bewirtschaftet das ihr gehörende Grundstück und hat gegenüber der Beklagten die Heiz- und Hausnebenkosten abgerechnet. Dementsprechend ist das Klagerubrum dahin zu berichtigen, dass die Klägerin die aus den im Klagerubrum genannten Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275). Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass auch bei äußerlich unrichtiger Bezeichnung grundsätzlich das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach deren objektiven Sinn betroffen werden soll. Diese Grundsätze gelten auch, wenn sich die klagende Partei selbst fehlerhaft bezeichnet hat (BGH, Urteil vom 15. Januar 2003 - XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043 unter I).
3. Da es weiterer Feststellungen bedarf, ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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