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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.03.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 119/06
Rechtsgebiete: ZPO, HGB
Vorschriften:
ZPO § 286 | |
ZPO § 552a | |
ZPO § 554 Abs. 4 | |
HGB § 89b Abs. 3 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2006 werden zurückgewiesen.
Die Beklagte wird, nachdem sie ihre Revision gegen das vorgenannte Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Anschlussrevisionen der Parteien sind wirkungslos.
Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1) 25 %, die Klägerin zu 2) 10 % und die Beklagte 65 % zu tragen.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat die Beklagte 66 % und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) 80 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1) 20 % und die Klägerin zu 2) 8 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert wird auf 1.813.881,74 € festgesetzt.
Gründe:
Die auf die Entscheidung über die von den Klägerinnen erhobenen Ausgleichsansprüche (Klageanträge zu 1 und 4) beschränkt zugelassenen Revisionen der Klägerinnen sind - nachdem die Beklagte ihre Revision insoweit zurückgenommen hat - gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht mehr vorliegen und die Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bieten. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 7. November 2007 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die schriftsätzlichen Stellungnahmen der Parteien zu diesem Hinweis rechtfertigen keine andere Beurteilung.
1. Die Revisionen der Parteien sind entgegen der Auffassung der Beklagten nur insoweit zugelassen, als sie sich gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts über den von den Klägerinnen geltend gemachten Ausgleichsanspruch für das Neuwagen- und das Ersatzteilgeschäft (Klageanträge zu 1 und 4) richten. Dies ergibt sich aus der vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision gegebenen Begründung (BU 24). Auf eine, wie die Beklagte meint, nur beispielhafte Aufzählung der Zulassungsgründe deutet die - nur auf den Ausgleichsanspruch bezogene - Begründung nicht hin. Auch eine (unzulässige) Beschränkung der Revisionszulassung auf eine Rechtsfrage liegt nicht vor, weil der Ausgleichsanspruch (Klageanträge zu 1 und 4) einen von den mit den Klageanträgen zu 2, 3, 5 und 6 geltend gemachten Ansprüchen auf Rücknahme von Fahrzeugen und Ersatzteilen unabhängigen und damit abtrennbaren Streitgegenstand bildet. Der Annahme einer beschränkten Zulassung der Revision steht auch nicht entgegen, dass die unterschiedlichen Streitgegenstände auf demselben Lebenssachverhalt beruhen; in rechtlicher Hinsicht besteht kein Zusammenhang zwischen der für den Augleichsanspruch maßgeblichen Frage der analogen Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB und der Frage einer (ergänzenden) Vertragsauslegung, auf welche die Beklagte ihre Rechtsverteidigung gegenüber dem Rücknahmeanspruch stützt. Da § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB nach der Rechtsprechung des Senats auf den Streitfall weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung findet (Senatsurteil vom 28. Februar 2008 - VIII ZR 30/06, WM 2007, 1042), stellen sich in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Fragen eines etwaigen Vertretenmüssens der Klägerinnen, die für die Beurteilung der Klageanträge zu 3 und 6 (Rücknahme von Ersatzteilen) von Bedeutung sein könnten.
Soweit die Beklagte mit der Revision ihre Verurteilung zum Rückkauf von Ersatzteilen nach den Klageanträgen zu 3 und 6 bekämpft, ist das Rechtsmittel mangels Zulassung unzulässig und folglich als (unselbständige) Anschlussrevision zu behandeln. Diese verliert mit der Zurückweisung der Revisionen der Klägerinnen nach § 552a ZPO durch den vorliegenden Beschluss gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.
2. Die (beschränkt zugelassenen) Revisionen der Klägerinnen hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs für das Ersatzteilgeschäft haben, wie in dem Hinweis ausgeführt, keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfahrensrüge aus § 286 ZPO greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerinnen als Ersatzteilgroßhändler, auf welche diese ihren Ausgleichsanspruch im Wesentlichen stützen, besondere "werbliche Anstrengungen", wie sie nach der Rechtsprechung erforderlich sind, als nicht dargelegt angesehen; die Aktivitäten der Klägerinnen als Ersatzteilgroßhändler seien über die Funktion einer Zwischenhändlerin und die Erfüllung der in den Händlerverträgen enthaltenen allgemeinen Verkaufsförderungspflicht nicht hinausgegangen (BU 22). Diese tatrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entscheidungserheblichen Sachvortrag hat das Berufungsgericht nicht übergangen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Revisionsbegründung, auf die der Schriftsatz vom 5. Dezember 2007 Bezug nimmt. Die Klägerinnen haben zwar pauschal behauptet, ohne ihre werbende Tätigkeit hätten die Kunden ihres Ersatzteilgroßhandels (andere Vertragshändler, Service-Betriebe und freie Werkstätten) keine O. -Teile, sondern Identteile gekauft; näher dargelegt ist das aber in den von der Revision angeführten Schriftsätzen nicht.
Soweit die Klägerinnen mit ihren Revisionen die Klageanträge zu 2 und 5 auf Rückkauf von Fahrzeugen weiterverfolgen, sind die Rechtsmittel mangels Zulassung unzulässig und folglich als (unselbständige) Anschlussrevision zu behandeln. Diese haben mit der Rücknahme der Revision der Beklagten hinsichtlich der Klageanträge zu 1 und 4 gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren.
Ende der Entscheidung
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