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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2001
Aktenzeichen: VIII ZR 121/00
Rechtsgebiete: ZPO, HGB


Vorschriften:

ZPO § 539
HGB § 89 b Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 121/00

vom

4. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. März 2000 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 13. März 2000 wird nicht angenommen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 1.136.216 DM.

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b Abs. 1 ZPO) und die Revision bietet auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil jedenfalls im Ergebnis zu Recht aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Das landgerichtliche Verfahren war schon deshalb mit einem wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 539 ZPO behaftet, weil sich das Landgericht, ohne in die Prüfung einer Aussetzung des Verfahrens nach Art. 21 EuGVÜ einzutreten, in der Sache für entscheidungsbefugt gehalten hat. Die Zurückverweisung eröffnet dem Landgericht die Möglichkeit, dies nachzuholen.

Dabei wird das Landgericht zu bedenken haben, daß zweifelhaft sein kann, ob im Verfahren vor dem Tribunale in Teramo ein Urteil zu erwarten ist, das mit Rechtskraftwirkung über das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne von § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB befindet. Dies wird nach dem nationalen italienischen Zivilprozeßrecht zu beurteilen sein (§ 293 ZPO). Sollte das in dem von der Beklagten in Italien angestrengten Prozeß zu erwartende Urteil keine Rechtskraftwirkung für ein im hiesigen Verfahren vorgreifliches Rechtsverhältnis entfalten, ist zu entscheiden, ob dann beide Verfahren "denselben Anspruch" im Sinne von Art. 21 EuGVÜ betreffen oder ob sie nur in einem "Zusammenhang" im Sinne von Art. 22 EuGVÜ stehen. Dabei wird zu beachten sein, daß jedenfalls den bisherigen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Frage "desselben Anspruchs" im Sinne von Art. 21 EuGVÜ immer Fälle zugrunde lagen, bei denen der zu erwartende rechtskräftige Ausspruch des einen Verfahrens ein für das andere Verfahren präjudizielles Rechtsverhältnis betraf.

Ende der Entscheidung

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