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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.10.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 121/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 712 | |
ZPO § 712 Abs. 1 | |
ZPO § 719 Abs. 2 | |
ZPO § 721 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. März 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beklagten sind vom Oberlandesgericht Köln zur Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Mit der beabsichtigten Revision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils erreichen. Vorab beantragen sie, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.
II.
Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.
Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2, § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zuletzt z.B. Beschlüsse vom 19. August 2003 - VIII ZR 188/03; vom 21. November 2001 - XII ZR 263/00, NJW-RR 2002, 573; vom 31. Oktober 2000 - XII ZR 3/00, NJW 2001, 375; vom 27. August 1998 - XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603 und vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96, NJW 1996, 2103 jew.m.w.Nachw.).
Hier haben die Beklagten in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß dies ihnen nicht möglich oder zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Beklagten sich in ihrem vorliegenden Antrag auf das ärztliche Attest des Facharztes für innere Medizin M. K. vom 9. September 2003 und die ärztliche Bescheinigung des Internisten Dr. J. M. vom 8. September 2003 stützen, ist der sich daraus ergebende Gesundheitszustand der Beklagten bereits erst- und zweitinstanzlich vorgetragen, ohne daß die Beklagten dies zum Anlaß genommen hätten, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen. Der Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO ersetzt einen Schutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO nicht.
Ende der Entscheidung
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