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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.11.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 128/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 563 Abs. 2
ZPO § 563
ZPO 286
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 128/03

vom 11. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 15. April 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 255.645,94 €.

Gründe:

Zwar hat sich das Berufungsgericht unter Verletzung des § 563 Abs. 2 ZPO über die Bindungswirkung des vorangegangenen Senatsurteils vom 17. April 2002 hinweggesetzt, soweit es im Zusammenhang mit der ergänzenden Auslegung des Unternehmenskaufvertrages vom 3. Dezember 1996 die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke wiederum damit begründet hat, wegen der Größenordnung des streitgegenständlichen Darlehens hätte in dem Vertrag hierüber eine Vereinbarung getroffen werden müssen. Gleiches gilt für das erneute Übergehen des Beweisantrages der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen Dr. S. , das der Senat bereits in dem Urteil vom 17. April 2002 ebenfalls ausdrücklich gerügt hatte (§ 286 ZPO). Diese Rechtsfehler verhelfen der Nichtzulassungsbeschwerde jedoch letztlich nicht zum Erfolg. Denn das Berufungsgericht hat sich seine Überzeugung in erster Linie aufgrund der eindeutigen und von der Revision nicht angegriffenen Aussagen der Zeugen W. und P. gebildet. Das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. S. hat es im Rahmen seiner Beweiswürdigung lediglich unterstützend herangezogen.

Daß das Berufungsurteil auf der Verletzung der §§ 563, 286 ZPO beruht, kann daher ausgeschlossen werden.



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