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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 132/07
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 544 | |
EGZPO § 26 |
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Juli 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Frellesen,
die Richterin Dr. Milger,
den Richter Dr. Achilles und
die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 27. März 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 16.600 EUR
Gründe:
Bei der Bemessung der Beschwer der Klägerin ist zwar neben der Abweisung des unbezifferten Schmerzensgeldantrages auch der Wert des daneben verfolgten Feststellungsantrags anzusetzen (§ 5 ZPO). Der Wert dieses weiteren Klagantrags ist jedoch lediglich mit 1.600 EUR (80 % von 2.000 EUR) zu bemessen. Zur Erheblichkeit und zur Dauer der behaupteten Beeinträchtigungen fehlen konkrete Angaben; eine Glaubhaftmachung ist ebenfalls nicht erfolgt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 25. Juli 2007 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, unter II). Zudem sind alle erkennbaren immateriellen Folgen bereits von Klagantrag Ziffer 1 (unbeziffertes Schmerzensgeld) erfasst und haben daher bei der Bestimmung der Beschwer außer Betracht zu bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2003 - VI ZR 325/99, NJW 2001, 3414, unter II 2, m.w.N.). Die von der Klägerin befürchteten materiellen Lasten werden sich in Grenzen halten, da die Kosten für etwaige Behandlungen und Therapien überwiegend von den Sozialversicherungsträgern zu tragen sind.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde auch in der Sache keinen Erfolg hätte.
Ende der Entscheidung
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