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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.10.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 135/01
(1)
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 54 Nr. 1 | |
GKG § 49 Abs. 1 | |
GKG § 58 Abs. 1 | |
GKG § 8 | |
GKG § 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenansatz aufgehoben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Die Klägerin haftet laut Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 2. September 2002 als Erstschuldnerin nach § 54 Nr. 1 GKG. Die Bundeskasse nimmt den Beklagten als Zweitschuldner gemäß §§ 49 Abs. 1, 58 Abs. 1GKG in Anspruch mit dem Hinweis, eine Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin sei aussichtslos.
II.
Der von dem Beklagten sinngemäß gestellte Antrag, aufgrund § 8 GKG Gerichtskosten nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen.
Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. Gerichtskosten sind für das vorliegende Revisionsverfahren nicht anzusetzen, da sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Nachdem der Senat die erste Entscheidung des Oberlandesgerichts in dieser Sache aufgehoben und zurückverwiesen hatte, hat das Oberlandesgericht in einer Entscheidung vom 18. Mai 2001 wiederum entscheidungserheblichen Vortrag des Beklagten außer acht gelassen (§ 286 ZPO) und zudem gegen die Bindungswirkung des Revisionsurteils verstoßen (§ 565 Abs. 2 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO). Das Berufungsgericht hat damit offensichtlich gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen (vgl. BGHZ 98, 318, 320).
Ende der Entscheidung
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