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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 17.04.2002
Aktenzeichen: VIII ZR 139/01
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 88
Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruches aufgrund Verletzung des Alleinvertriebsrechtes eines Vertragshändlers.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 139/01

Verkündet am: 17. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Juni 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte ist Generalimporteur für Chrysler-Jeep-Fahrzeuge und -Zubehör für die Bundesrepublik Deutschland. Am 7. und 14. Dezember 1989 schloß sie mit der Klägerin einen Direkthändlervertrag. Darin erhielt die Klägerin das ausschließliche Vertriebsrecht für fabrikneue Chrysler-Erzeugnisse für ein bestimmtes Vertragsgebiet. Der Vertrag bezieht sich unter anderem auf die Gebiete K. , B. und H. . Im Mai 1990 kündigte die Beklagte der Klägerin die Vertragsgebiete K. und B. . Auf den Widerspruch der Klägerin erklärte die Beklagte im Juli 1990, aus der Kündigung keine Rechte herleiten zu wollen. Am 26. Oktober 1990 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, sie wolle in B. einen weiteren Vertragshändler einsetzen. Dies geschah dann zum 15. Januar 1991 aufgrund eines Vertrages vom 12. Dezember 1990 mit der Firma Auto-F. GmbH.

Am 9. August 1991 informierte die Beklagte die Klägerin, daß sie auch im Kreis W. und gegebenenfalls im Raum H. neue Händler einsetzen werde. In H. setzte sie sodann ab 1. März 1992 die Firma Hö. GmbH & Co. KG ein. Am 31. August 1992 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin ordentlich zum 31. Dezember 1993. Am 26. Oktober 1992 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin zudem fristlos. Die Unwirksamkeit dieser Kündigung ist durch Urteil des Landgerichts Mainz rechtskräftig festgestellt worden.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin mit der am 30. Dezember 1996 eingegangenen Klage von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft darüber, welche Geschäfte die Beklagte im Jahre 1992 über Chrysler-Erzeugnisse in den Gebieten K. und B. sowie in der Zeit vom 1. März 1992 bis 31. Dezember 1992 im Vertragsgebiet H. mit anderen Direkthändlern als der Klägerin geschlossen hat, und nach Erteilung der Auskunft Schadensersatz in noch zu bestimmender Höhe. Die Klägerin macht hierzu geltend, die Beklagte habe die weiteren Händler in den ihr zugewiesenen Gebieten vertragswidrig eingesetzt und ihr dadurch Schaden zugefügt. Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil überwiegend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. Januar 2000 insgesamt abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die von der Klägerin mit der Auskunftsklage erstrebte Kenntnis über die von der Beklagten mit den weiter eingesetzten Vertragshändlern getätigten Geschäfte sei für die Verfolgung der Schadensersatzansprüche ohne Bedeutung. Mit der Aberkennung des Auskunftsanspruchs werde auch dem vom Landgericht noch nicht beschiedenen Schadensersatzanspruch die Grundlage entzogen. Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts hat der Senat mit Urteil vom 22. November 2000 (Az.: VIII ZR 40/00, veröffentlicht in NJW 2001, 821) aufgehoben. Zur Begründung hat der Senat unter anderem ausgeführt: In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei anerkannt, daß bei Verletzung eines vertraglich eingeräumten Kraftfahrzeug-Vertriebsrechtes für eine Schadensschätzung die Entwicklung des Absatzes von Bedeutung sei, der mit den in Frage stehenden Fahrzeugen im ehemaligen Verkaufsgebiet des in seinem Vertriebsrecht verletzten Unternehmens erzielt worden sei. Einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Umfang der dem Eigenhändler durch verbotene Konkurrenztätigkeit anderer Vertragshändler entgangenen Geschäfte stellten die Geschäfte dar, die in der fraglichen Zeit in dem geschützten Vertragsgebiet geschlossen worden seien. Die Beklagte schulde deshalb, soweit sie das Alleinvertriebsrecht der Klägerin verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht habe, der Klägerin Auskunft über die mit anderen Vertragshändlern abgeschlossenen Geschäfte.

Durch das angefochtene Teilurteil hat das Oberlandesgericht die mit der Klage geltend gemachten Auskunftsansprüche sowie die entsprechenden Schadensersatzansprüche, soweit sie die Vertragsgebiete K. und B. betreffen, wegen Verjährung des Hauptanspruchs als unbegründet abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Revision eingelegt, mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Über einen Teil der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche betreffend die Vertragsgebiete K. und B. Stadt und Land sei gemäß § 301 ZPO durch Teilurteil zu entscheiden. Der Erlaß des Teilurteils sei zulässig, da die Klägerin mit ihrer Klage mehrere Ansprüche geltend mache, von denen der Anspruch betreffend Auskunft und Schadensersatz über die Gebiete K. und B. Stadt und Land bereits zur Entscheidung reif sei, und diese Entscheidung vom weiteren Verlauf des Prozesses, nämlich dem Anspruch auf Auskunft und Schadensersatz für das Handelsvertretergebiet H. , nicht mehr berührt werden könne.

Voraussetzung des Auskunftsanspruchs sei, daß ein denkbarer Schadensersatzanspruch noch nicht verjährt sei. Für die Verjährungsfrist sei § 88 HGB entsprechend anwendbar. Sie beginne mit dem Schluß des Jahres, in dem der Schadensersatzanspruch fällig geworden sei. Der Vertragsschluß der Beklagten mit dem Autohaus F. GmbH vom Dezember 1990 zum 15. Januar 1991 sei eine einmalige Verletzungshandlung, mit der die Beklagte in die Rechte der Klägerin eingegriffen und hierdurch einen fortdauernden Störungszustand geschaffen habe. Der Verletzungserfolg sei mit dem Abschluß des Vertrages und dem Einsatz der Firma Auto-F. GmbH eingetreten. Die Verjährungsfrist möglicher Schadensersatzansprüche für die Vertragsgebiete B. und K. habe deshalb mit dem Schluß des Jahres, in dem sie fällig geworden seien, nämlich am 31. Dezember 1991, zu laufen begonnen. Durch die Klageerhebung am 30. Dezember 1996 habe die Frist nicht mehr unterbrochen werden können.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat.

Das Berufungsgericht meint, das Teilurteil sei zulässig, da der Anspruch der Klägerin hinsichtlich der Vertragsgebiete K. und B. zur Endentscheidung reif sei und diese Entscheidung vom weiteren Verlauf des Prozesses hinsichtlich des Vertragsgebietes H. nicht mehr berührt werden könne, wobei es die Vertragsgebiete als "Handelsvertretergebiete" bezeichnet.

Das Berufungsgericht hat zunächst, wie diese Bezeichnung erkennen läßt, den Unterschied zwischen Handelsvertreter und Vertragshändler nicht hinreichend berücksichtigt. Wird dem Handelsvertreter das geschützte Vertragsgebiet unberechtigt entzogen, so kann er von seinem Unternehmer als Schadensersatz die Provisionen für die in seinem Vertragsgebiet von anderen Handelsvertretern geschlossenen Geschäfte und zur Vorbereitung hierfür Auskunft über diese Geschäfte verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1975 - I ZR 143/74, BB 1975, 1409).

Die Klägerin hat nach §§ 249, 252 BGB Anspruch auf Ersatz des Gewinns, der ihr dadurch entgangen ist, daß die Beklagte unter Verletzung des Alleinvertriebsrechts der Klägerin Chrysler-Erzeugnisse an andere Vertragshändler verkauft hat. Zudem kann die Klägerin zur Vorbereitung Auskunft verlangen über die vertragswidrigen Verkäufe der Beklagten an andere Vertragshändler in den geschützten Vertragsgebieten der Klägerin. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin für die Vertragsgebiete K. , B. und H. beruht auf einem einheitlichen Vertragsverhältnis der Parteien. Er kann daher bei einer abweichenden Beurteilung derselben Streitfragen für die einzelnen Vertragsgebiete durch die höhere Instanz vom weiteren Verlauf des Prozesses berührt werden. Ist im gegebenen Fall, anders als vom Berufungsgericht angenommen, der Eintritt der Verjährung zu verneinen, hängt der Anspruch bezüglich der Vertragsgebiete K. und B. unter anderem auch von dem Ergebnis der vom Berufungsgericht beschlossenen Beweisaufnahme über das Verhalten der Klägerin gegenüber der Beklagten (behauptete Vernachlässigung ihrer Pflichten als Vertragshändlerin) ab. Wegen der vom Berufungsgericht vorgenommenen Aufteilung des Verfahrens besteht somit die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen. Das Teilurteil ist deshalb unzulässig (BGH, Urteil vom 5. Juni 1991 - VIII ZR 168/90, NJW 1991, 2699 unter II 1).

2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben. Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß die Annahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen der Vertragsgebiete B. und K. sei verjährt, rechtlichen Bedenken begegnet. Zwar ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die vierjährige Verjährungsfrist des § 88 HGB entsprechend für Ansprüche des Vertragshändlers gilt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1983 - I ZR 86/82, NJW 1984, 2102 unter II 2), und zwar für sämtliche Ansprüche, auch Schadensersatzansprüche (BGH, Urteil vom 31. März 1982 - IVa ZR 298/80, WM 1982, 635 unter I 2 c) und Auskunftsansprüche zu deren Vorbereitung. Zu Unrecht geht das Berufungsgericht für die Ermittlung des Fristbeginns jedoch davon aus, bei dem Vertragsschluß der Beklagten mit der F. GmbH und "dem Einsatz dieser Firma zum 15. Januar 1991" handele es sich um eine einmalige Verletzungshandlung, durch die lediglich ein fortdauernder Zustand geschaffen worden sei. Selbst wenn dem Berufungsgericht darin zu folgen wäre, daß schon der Abschluß des Händlervertrages mit der F. GmbH das Alleinvertriebsrecht der Klägerin verletzt, so erschöpft sich die Verletzung doch nicht darin, sondern setzt sich in der Durchführung des Vertrages, insbesondere der Belieferung mit Fahrzeugen, fort. Eine solche Verletzungshandlung unterscheidet sich wesentlich von derjenigen, die vom Bundesgerichtshof in seinem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 28. September 1973 (I ZR 136/71, NJW 1973, 2285 unter I) als einmaliger Eingriff angesehen worden ist. Dort bestand die Verletzungshandlung in einer in einem Rundschreiben kundgegebenen wettbewerbswidrigen Äußerung, die nicht wiederholt worden war. Demgegenüber liegt der Aufrechterhaltung und Durchführung des ein Alleinvertriebsrecht verletzenden Vertrages ein fortwährendes Verhalten des Verletzers zugrunde. Die Verjährungseinrede ist deshalb nach den bisherigen Feststellungen nicht begründet. Sieht man nämlich in der vertragswidrigen Belieferung der F. GmbH wiederholte einzelne Handlungen der Beklagten, so begann für jeden dadurch bewirkten Schaden der Klägerin eine neue Verjährungsfrist zu laufen (vgl. BGHZ 97, 97, 110; BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 - I ZR 195/81, NJW 1985, 1023 unter II 5). Für den ausschließlich auf Belieferungen ab dem 1. Januar 1992 gestützten Schadensersatzanspruch war dann die Verjährungsfrist des § 88 HGB bei Klageerhebung im Dezember 1996 noch nicht abgelaufen.

Nichts anderes ergibt sich, wenn man das Festhalten der Beklagten an dem Händlervertrag mit der F. GmbH als eine ununterbrochene Dauerhandlung betrachtet. In diesem Fall würde, sofern nicht das Alleinvertriebsrecht der Klägerin früher endete, die Verjährungsfrist nicht vor der Beendigung der Lieferbeziehung beginnen (RGZ 80, 436, 437 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Januar 1984, aaO). Die Verjährung wäre in diesem Fall nur dann bei Klageerhebung verstrichen, wenn, wovon nach dem bisherigen Parteivortrag nicht auszugehen ist, noch vor dem 1. Januar 1992 die Lieferbeziehung mit der F. GmbH beendet und bereits ein Schaden durch Verkauf von Fahrzeugen an Endkunden eingetreten war.

Ende der Entscheidung

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