Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.10.2000
Aktenzeichen: VIII ZR 14/00
Rechtsgebiete: BGB, HGB


Vorschriften:

BGB § 463
BGB § 326
BGB § 326 Abs. 1 Satz 1
BGB § 326 Abs. 2
BGB § 480 Abs. 2
HGB § 377 Abs. 1
HGB § 377
HGB § 378
HGB § 377 Abs. 5
HGB § 377 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 14/00

Verkündet am: 18. Oktober 2000

Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23. November 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus mehreren Einzelrechnungen auf Bezahlung gelieferten Wegebaumaterials in Anspruch. Nachdem die Beklagte auf den zunächst klageweise geltend gemachten Betrag von 85.297,03 DM im Verlauf des Rechtsstreits einen Betrag von 16.119,31 DM gezahlt hat, steht eine restliche Kaufpreisforderung der Klägerin in Höhe von 69.177,72 DM offen. Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung mit zwei Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt 65.723,67 DM die Aufrechnung erklärt. Hierzu hat sie behauptet, die Klägerin habe ihr für die Baustelle R. statt der in Rechnung gestellten 4.332,20 t nur 2.457 t, mithin 1.875,20 t weniger Material angeliefert. Dies habe ihre Auftraggeberin, die Verwaltungsgemeinschaft R. , nach Fertigstellung der Wegebaumaßnahme festgestellt und daher auf ihre, der Beklagten, Gesamtrechnung einen Betrag von 35.628,61 DM (1.875,20 t x 19 DM) weniger gezahlt. Weiter habe die Klägerin ihr, der Beklagten, welche vom Forstamt H. den Auftrag zur Sanierung von Waldwegen erhalten habe, in der Zeit vom 23. bis 30. September 1996 mangelhaftes Material geliefert; dies sei vom Forstamt am 9. Februar 1998 gerügt worden. Aufgrund der Aufforderung des Forstamtes habe sie Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen, wodurch ihr Kosten in Höhe von 30.095,06 DM entstanden seien.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen und weiter ausgeführt, die von der Beklagten geltend gemachten Gegenforderungen stünden dieser nicht zu, so daß die Aufrechnung der Grundlage entbehre. Die Beklagte könne von der Klägerin für die Baustelle R. keinen Schadensersatz in Höhe von 35.628,61 DM gemäß § 463 BGB verlangen, da die Beklagte ihrer Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 Abs. 1 HGB nicht nachgekommen sei. Unstreitig zwischen den Parteien sei, daß das bestellte Wegebaumaterial bei der Beklagten abgeliefert worden sei, daß Wiegescheine erstellt worden seien und daß die Beklagte die gelieferten Mengen erst beanstandet habe, nachdem die Verwaltungsgemeinschaft R. ihr gegenüber aufgrund des Prüfungsprotokolls vom 2. Februar 1998 eine Mängelrüge erhoben habe. Das Vorgehen der Beklagten sei verspätet, diese hätte vielmehr nach Anlieferung des Materials und Ausstellen der Wiegescheine unverzüglich die fehlende Menge rügen müssen. Der Überprüfung stehe auch nicht die Anlieferung von mehreren tausend Tonnen Materials entgegen, da es der Beklagten vor Ort zuzumuten gewesen sei, die Wiegescheine zu überprüfen.

Die Beklagte könne die Klägerin ferner auch nicht in Höhe von 30.095,06 DM für Mängelbeseitigungskosten in Anspruch nehmen, da ein vorsätzliches Verhalten der Klägerin im Sinne von § 463 BGB nicht hinreichend dargetan sei. Die Behauptung der Beklagten, der Geschäftsführer der Beklagten (richtig: Klägerin) habe, um die Kalkulation günstiger zu gestalten, dem Zeugen Ru. die Anweisung erteilt, das Material zu manipulieren, reiche nicht aus. Das Landgericht habe zu Recht angenommen, daß eine von der Beklagten behauptete pauschale Anweisung durch den Geschäftsführer, ohne näher darzulegen, wann, wie und bei welcher Gelegenheit dieser die Anweisung gegeben haben solle, einen arglistigen Täuschungswillen nicht begründe; der von der Beklagten angebotene Zeugenbeweis ersetze eine substantiierte Darlegung nicht. Im übrigen sei fraglich, ob überhaupt ein Mangel vorgelegen habe, da die Beklagte selbst vortrage, es habe nur ein optischer Mangel bestanden und das angelieferte Material sei für den vorgesehenen Zweck durchaus geeignet gewesen.

II. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Bestehen der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen der Beklagten verneint, halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Der von der Beklagten hinsichtlich der Baustelle R. geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 35.628,61 DM kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht verneint werden.

a) Rechtsfehlerhaft haben die Vorinstanzen für diesen Schadensersatzanspruch als Anspruchsgrundlage § 463 BGB herangezogen. Nach allgemeiner Meinung liegt, wie die Revision zu Recht rügt, bei Quantitätsmängeln von der Gattung nach gekauften Sachen, sofern nicht eine bestimmte Größe oder ein bestimmtes Gewicht Vertragsinhalt geworden und für den Verwendungszweck von entscheidender Bedeutung ist (z.B. Untergewicht von Adventsstollen BGH, Urteil vom 10. November 1976 - VIII ZR 112/75, WM 1977, 220 unter II 1 a), ein Sachmangel nicht vor. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Beklagten gegenüber der vertraglich vereinbarten Liefermenge 1.875,20 t weniger geliefert worden sind. Bei Minderlieferungen behält der Käufer jedoch grundsätzlich seinen Erfüllungsanspruch, so daß er entweder restliche Erfüllung verlangen oder die Rechte aus § 326 BGB geltend machen kann (Staudinger/Honsell, BGB, 1995, § 459 Rdnr. 42; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnr. 48; MünchKomm-H.P. Westermann, BGB, 3. Aufl., § 459 Rdnr. 25; Erman/Grunewald, BGB, 10. Aufl., Vor § 459 Rdnr. 52).

Nachdem die Beklagte der Klägerin hinsichtlich der restlichen Materiallieferung keine Frist zur Bewirkung der Leistung mit Ablehnungsdrohung gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzt hat und das Straßenbauvorhaben im übrigen abgeschlossen ist, kommt als Grundlage ihres Schadensersatzbegehrens allein noch § 326 Abs. 2 BGB in Betracht. Die Revision weist insofern darauf hin, daß die Beklagte nach dem Abschluß der Bauarbeiten an der Ortsverbindungsstraße durch Herstellen der Schottertragschicht kein Interesse an der weiteren Erfüllung des Vertrages gehabt habe. Da in den Vorinstanzen die Vorschrift des § 326 BGB als Rechtsgrundlage für die Gegenforderung der Beklagten noch nicht erörtert worden ist, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, hierzu ergänzenden Vortrag zu halten, um dem Berufungsgericht eine Prüfung des Schadensersatzbegehrens der Beklagten unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu ermöglichen.

b) Die Beklagte hat einen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht durch Versäumung ihrer Obliegenheit zur Untersuchung des gelieferten Materials und zur Rüge der behaupteten Fehlmengen gemäß §§ 377, 378 HGB verloren. Zwar wendet sich die Revision nicht dagegen, daß das Berufungsgericht eine Manipulation der Wiegekarten und damit ein arglistiges Verhalten der Klägerin (§ 377 Abs. 5 HGB) nicht hat feststellen können. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte jedoch ihre Untersuchungspflicht nicht verletzt. Den Wiegekarten, die jeweils bei Ablieferung des Materials von der Klägerin erstellt wurden, konnte die Beklagte, selbst wenn ihr die Karten sogleich übergeben worden wären, die gerügten Fehlmengen nicht entnehmen, da die Wiegekarten die in Rechnung gestellten Mengen auswiesen. Daß die Beklagte die Fehlmengen des auf mehrere Abladestellen verteilten Wegematerials von mehreren tausend Tonnen mit bloßem Auge hätte erkennen können, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Konnten aber die Minderlieferungen bei der gebotenen ordnungsmäßigen Untersuchung nicht entdeckt werden, handelt es sich um einen verborgenen Mengenfehler, der erst nach seiner Entdeckung angezeigt werden mußte (§§ 377 Abs. 3, 378 HGB); dies hat die Beklagte getan.

2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht ferner einen Schadensersatzanspruch der Beklagten für von ihr aufgewandte Mängelbeseitigungskosten hinsichtlich der Baustelle H. .

a) Ein solcher - nach § 377 Abs. 5 HGB nicht ausgeschlossener - Schadensersatzanspruch kommt gemäß § 480 Abs. 2 BGB in Betracht, wenn die Klägerin den behaupteten Mangel, nämlich einen sehr hohen Lehmanteil des gelieferten Materials, arglistig verschwiegen hat. Verfahrensfehlerhaft sieht das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, den Vortrag der Beklagten als unsubstantiiert an, wonach der Geschäftsführer der Klägerin Re. die Anweisung gegeben habe, das Material vor Auslieferung zu manipulieren, um so die eigene Kalkulation günstiger zu gestalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 1996 - VIII ZR 36/95, ZIP 1996, 963 unter II 2 c; BGH, Urteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, ZIP 1999, 1307 unter II 4 a; siehe auch BGH, Urteil vom 4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt) genügt die Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, die geltend gemachten Rechtsfolgen zu rechtfertigen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist grundsätzlich nur dann nötig, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Dabei hängt es vom Einzelfall ab, in welchem Maße die Partei ihr Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muß; zu berücksichtigen ist insbesondere, ob sich die Geschehnisse, die Gegenstand des Parteivortrags sind, im Wahrnehmungsbereich der Partei abgespielt haben und inwieweit der Vortrag der Gegenpartei Anlaß zu einer weiteren Aufgliederung und Ergänzung der Sachdarstellung bietet. Da die behauptete Anweisung, minderwertiges Material zu liefern, sich außerhalb der Sphäre der Beklagten ereignet haben soll, brauchte diese daher die konkreten Begleitumstände nicht vorzutragen. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Unrecht die Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen Ru. , S. und A. abgelehnt.

b) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten scheitert auch nicht daran, daß die Beklagte einen Mangel der gelieferten Baustoffe nicht geltend gemacht hätte. Wie die Revision weiter zu Recht rügt, hat die Beklagte behauptet und unter Sachverständigenbeweis gestellt, daß das gelieferte Baumaterial einen viel zu hohen Lehmanteil gehabt habe, so daß es nicht mittlerer Art und Güte entsprochen habe; es sei vielmehr ungeeignet gewesen. Dem Material, welches laut Lieferschein 50 % Brechkorn + 50 % Kies habe enthalten sollen, sei vor der Auslieferung auf die Polterplätze mehr als nur 50 % Kies beigemischt worden. Hinzu komme, daß es sich wegen des zu hohen Lehmgehalts um minderwertigen und unbrauchbaren Kies gehandelt habe. Die Klägerin habe lediglich versucht, durch Aufbringen von gröberem Material optisch einen besseren Eindruck entstehen zu lassen; diese "kosmetische Behandlung" sei jedoch nutzlos gewesen, da auf den Fahrspuren sofort das zu weiche Sand-Lehm-Gemisch zutage getreten und sichtbar geworden sei. Der vom Berufungsgericht herangezogene Vortrag der Beklagten, das auf dem Lieferschein bezeichnete Material (M. ) sei für den vorgesehenen Zweck (Befestigung des Polterplatzes) durchaus geeignet gewesen, bezog sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf das im Lieferschein bezeichnete, nicht jedoch auf das tatsächlich gelieferte Material.

3. Da die Beklagte gegenüber der Klageforderung von 69.177,72 DM nur mit Gegenforderungen in Höhe von 65.723,67 DM aufrechnet, verbleibt auch bei Durchgreifen der Aufrechnung rechnerisch ein Betrag von 3.454,05 DM, der der Klägerin zusteht.

III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.



Ende der Entscheidung

Zurück