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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.12.2001
Aktenzeichen: VIII ZR 140/01
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 5. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2001 durch die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag, den Wert der Beschwer des Beklagten auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe:
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises für einen Pkw Porsche in Höhe von 57.500 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch, nachdem der Kläger den Kaufvertrag vom 21. Juli 1999 wegen arglistiger Täuschung angefochten hatte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hingegen hat den Beklagten - unter Abweisung eines Zinsteils - antragsgemäß verurteilt; den Wert der Beschwer hat es auf einen 60.000 DM nicht übersteigenden Betrag festgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen.
II. Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag konnte keinen Erfolg haben.
1. Der Beklagte ist lediglich im Rahmen seiner Verurteilung zur Zahlung eines Betrages von 57.500 DM beschwert, da er insoweit mit seinem Antrag, die Berufung des Klägers zurückzuweisen, unterlegen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, WM 1996, 1602 = NJW-RR 1996, 828 unter II 1). Den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten (Klageschrift vom 31. Juli 2000) hatte der Kläger in der Berufungsinstanz nicht weiterverfolgt (Berufungsbegründung vom 28. Dezember 2000 S. 2 i.V.m. Protokoll vom 10. April 2001 S. 2). Demgemäß ist hierüber vom Berufungsgericht auch nicht entschieden worden und der Beklagte insoweit nicht beschwert.
2. Soweit der Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Pkw Porsche durch den Kläger verurteilt worden ist, bleibt die vom Kläger zu erbringende Gegenleistung für die Bestimmung der Beschwer des Beklagten außer Betracht (BGH, Beschluß vom 15. April 1999 - V ZR 391/98, WM 1999, 1734). Daß nach dem Vortrag des Beklagten dieser bei Rückgabe des Pkw ein ca. zwei Jahre älteres Fahrzeug erhält, während er den vollen Kaufpreis (zurück)zahlen muß, ändert hieran nichts, da die Gegenleistung und damit deren Wert für die Bemessung der Beschwer des verurteilten Beklagten gänzlich außer Ansatz zu lassen ist (vgl. RGZ 140, 358, 359).
Ende der Entscheidung
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