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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.10.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 142/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 712
ZPO § 719 Abs. 2
ZPO § 721 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 142/03

vom

15. Oktober 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Dr. Wolst

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 1. April 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Beklagten zur Räumung und Herausgabe der von ihnen genutzten Wohnung in B. , W. straße verurteilt; die Revision hat es nicht zugelassen. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde wollen die Beklagten die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache erreichen; Ziel der beabsichtigten Revision ist die Wiederherstellung des klageabweisenden erstinstanzlichen Urteils. Im Rahmen des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde haben die Beklagten die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

II.

Der Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet.

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (zuletzt Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2003 - VIII ZR 121/03 m.w.Nachw.).

Die Beklagten haben in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Allerdings berufen sich die Beklagten nunmehr unter Vorlage eines psychotherapeutischen Attests darauf, die Beklagte zu 1 leide an den psychischen Folgen eines - offenbar bereits vor mehreren Jahren - in Südafrika erlittenen Überfalls, die sich erst mit dem Ende des Afrika-Aufenthalts im Juli/August 2003 (also nach Erlaß der Berufungsurteils) entwickelt hätten; die in dem Attest geschilderten Symptome rechtfertigen jedoch nicht die Annahme eines drohenden schwerwiegenden gesundheitlichen Nachteils im Falle der Räumung der Wohnung.

Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag der Beklagten auf Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO ersetzt entgegen der Auffassung der Beklagten einen Schutzantrag gemäß § 712 Abs. 1 ZPO nicht.

Ende der Entscheidung

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