Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: VIII ZR 145/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 544 Abs. 5 Satz 2 | |
ZPO § 712 | |
ZPO § 719 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 4. März 2004 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beklagte ist vom Amtsgericht Essen zur Räumung und Herausgabe seiner Wohnung verurteilt worden. Seine dagegen gerichtete Berufung hat das Landgericht Essen durch Urteil vom 4. März 2004, dem Beklagten zustellt am 7. Mai 2004, zurückgewiesen, ihm eine Räumungsfrist bis zum 31. Mai 2004 bewilligt und die Revision nicht zugelassen. Gegen letzteres wendet sich der Beklagte, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten II. Instanz, mit einer am 26. Mai 2004 erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde. Gleichzeitig hat er beantragt, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Essen bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen.
II.
1. Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO ist unzulässig, weil der Beklagte entgegen § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO nicht von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten wird (BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004, V ZA 4/04). § 719 Abs. 2 ZPO und § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO setzen ein Revisions- bzw. Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren voraus, in dem sich die Parteien durch Rechtsanwälte vertreten lassen müssen, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.
Ob das Begehren des Beklagten deshalb als Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - auch - für die Stellung eines Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung auszulegen ist (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Dezember 1994, VIII ZR 85/94 - juris) und ob die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung über den Wortlaut von § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO und § 719 Abs. 2 ZPO hinaus zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde zulässig sein kann (ablehnend BGH, Beschluß vom 22. Februar 2001, I ZA 1/01 - juris, für den Prozeßkostenhilfeantrag vor Einlegung der Revision; offengelassen in BGH, Beschluß vom 6. Mai 2004, V ZA 4/04), bedarf keiner Entscheidung.
2. Denn der Antrag des Beklagten ist darüber hinaus in jedem Fall unbegründet. Die Anordnung des Revisionsgerichts, die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des Berufungsgerichts einstweilen einzustellen, setzt voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 519 Abs. 5 Satz 2, § 719 Abs. 2 ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich der Schuldner allerdings nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (zuletzt Beschluß vom 6. Mai 2004, V ZA 4/04 unter II 2 b; Senatsbeschluß vom 14. Oktober 2003, VIII ZR 121/03, WuM 2003, 710, und vom 19. August 2003, VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637).
Hier hat der Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. Dafür, daß ihm dies nicht möglich oder zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Einstellungsgründe, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten, macht der Beklagte nicht geltend.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.