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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 29.01.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 146/02
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 549
ZPO § 551
EGZPO § 7 Abs. 1
Zur Zulässigkeit einer vor dem Bundesgerichtshof durchgeführten Revision, die beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt und dort begründet worden ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL

VIII ZR 146/02

Verkündet am: 29. Januar 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I, 20. Zivilkammer, vom 19. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten eine Forderung auf restliche Wohnungsmiete für Januar 2001 in Höhe von 380 DM geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagten haben nach § 511 a Abs. 2 ZPO a.F. wegen Divergenz Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt.

Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel mit Urteil vom 19. Februar 2002, den Beklagten zugestellt am 26. Februar 2002, als unzulässig verworfen. Gleichzeitig hat es die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Revision, die sie mit am 26. März 2002 eingegangenem Schriftsatz beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt haben. Am 22. April 2002 hat das Berufungsgericht seinem Urteil vom 19. Februar 2002 berichtigend hinzugefügt, daß für die Verhandlung und Entscheidung über die zugelassene Revision der Bundesgerichtshof zuständig sei. Dieser Beschluß ist dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 7. Mai 2002 zugestellt worden.

Bereits am 25. April 2002 ist beim Bayerischen Obersten Landesgericht die Revisionsbegründung der Beklagten eingegangen.

Die Beklagten sind im Termin zur mündlichen Verhandlung über die Revision säumig geblieben. Die Klägerin beantragt, die Revision zu verwerfen, beziehungsweise, sie durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz konnte das Rechtsmittel zulässig beim Bayerischen Obersten Landesgericht durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, weil das Berufungsgericht bis dahin noch nicht über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO entschieden hatte (BGH, Urt. v. 20. Januar 1994 - I ZR 250/91, NJW 1994, 1224 unter I). Auch die Begründung des Rechtsmittels ist ordnungsgemäß erfolgt, weil sie - unabhängig von dem Berichtigungsbeschluß vom 22. April 2002 - innerhalb der zunächst am 26. Februar 2002 beginnenden Zwei-Monatsfrist (§ 551 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO) beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen ist. Da der Berichtigungsbeschluß dem beim Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassenen Rechtsanwalt erst am 7. Mai 2002 zugestellt worden ist und das Bayerische Oberste Landesgericht die Sache sodann mit Verfügung vom 4. Juni 2002 an den Bundesgerichtshof abgegeben hat, konnte die Revision noch durch den am 25. April 2002 beim Obersten Bayerischen Landesgericht eingegangenen Schriftsatz wirksam begründet werden.

III.

Da die Beklagten dem Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben sind, ist die Revision auf den Antrag der Klägerin durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.



Ende der Entscheidung

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