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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 21.03.2001
Aktenzeichen: VIII ZR 149/99
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 87 c
HGB § 87 c

a) In den einem Handelsvertreter (hier: Versicherungsvertreter) zu erteilenden Buchauszug sind alle Angaben über die vermittelten Geschäfte und ihre Ausführung aufzunehmen, die nach der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer getroffenen Provisionsvereinbarung für die Provision von Bedeutung sind.

b) Die Angaben sind aus allen dem Unternehmer verfügbaren schriftlichen Unterlagen über die vermittelten Geschäfte zusammenzustellen.

c) Der Buchauszug ist in Form einer geordneten Zusammenstellung der geschuldeten Angaben zu erteilen. Anspruch auf eine bestimmte (hier: tabellarische) Darstellungsweise besteht nicht.

BGH, Urteil vom 21. März 2001 - VIII ZR 149/99 - OLG Köln LG Köln


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 149/99

Verkündet am: 21. März 2001

Mayer, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 19. März 1999 teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers wird das Teilurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 25. Juni 1998 unter dessen teilweiser Abänderung insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1997 einen Buchauszug zu erteilen, der sich auf alle vom Kläger vermittelten Versicherungsverträge (AD-Nr.: 912016, 912024, 912032 und 993516), bei welchen in diesem Zeitraum Abschluß-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstige Provisionen fällig geworden sind, erstreckt und der für die einzelnen Verträge folgende Angaben enthält:

1) Name des Versicherungsnehmers

2) Versicherungsscheinnummer

3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

4) Jahresprämie

5) Versicherungsbeginn

6) Bei Lebensversicherungsverträgen: Versicherungssumme, Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und Laufzeit des Vertrages

7) Bei Lebensversicherungsverträgen mit Dynamisierung zusätzlich: Erhöhung der Versicherungssumme, Zeitpunkt der Erhöhung und Erhöhung der Jahresprämie

8) Im Falle von Stornierungen: Datum der Stornierung, Gründe der Stornierung und Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen.

Wegen des weitergehenden Antrages auf Erteilung eines Buchauszuges wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlußberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Von den Kosten beider Rechtsmittelzüge haben die Beklagte 7/10 und der Kläger 3/10 zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen im Wege einer Stufenklage Erteilung eines Buchauszuges und Zahlung danach zu berechnender restlicher Provision.

Der Kläger war aufgrund eines schriftlichen Vertretungsvertrages vom 18. März 1980 seit dem 1. Mai 1980 für die Beklagte als selbständiger Versicherungsvertreter tätig. Das Vertragsverhältnis endete durch Kündigung der Beklagten zum 30. Juni 1997. Während der Vertragsdauer erhielt der Kläger von der Beklagten laufend Kontoauszüge über sein Provisionskonto, denen auch Nachweise mit Angaben über die einzelnen provisionspflichtigen Geschäfte beigefügt waren.

Mit dem Klageantrag zu 1 begehrt der Kläger zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Buchauszuges für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis zum 30. Juni 1997 in tabellarischer Form. Die nach seiner Auffassung in den Buchauszug zu jedem Geschäft aufzunehmenden Angaben hat er im Klageantrag im einzelnen bezeichnet. Die Beklagte verweigert die Erstellung eines solchen Buchauszuges, weil sie zum einen der Auffassung ist, daß ein Teil der Angaben, welche der Kläger verlangt, nicht in einen Buchauszug aufzunehmen seien. Hinsichtlich der übrigen Angaben hat sie die Meinung vertreten, der Kläger könne deshalb insoweit keinen Buchauszug verlangen, weil sich diese Angaben aus den ihm während des Vertragsverhältnisses erteilten Provisionsabrechnungen oder den ihm übersandten Schreiben ergäben.

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Antrag auf Erteilung eines Buchauszuges überwiegend stattgegeben und die Beklagte dazu verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der "in Form einer tabellarischen Übersicht Auskunft über sämtliche zwischen dem 1. 1. 1994 und dem 30. 6. 1997 fällig gewordenen Abschluß-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstige Provisionen gibt" und folgende Angaben enthalten soll:

1) Name des Versicherungsnehmers

2) Versicherungsscheinnummer

3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, prämien- oder provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

4) Versicherungssumme und ggf. Erhöhungen durch Dynamik sowie bewertete Versicherungssumme

5) Dynamisierung der Versicherungsverträge (Zeitpunkt der Anpassung)

6) Jahresprämie und ggf. jeweilige Erhöhungen durch Dynamik

7) Versicherungsbeginn

8) einschlägiger Provisionssatz

9) im Falle der Stornierung: Datum der Stornierung, Datum der Stornogefahrmitteilung, Art der ergriffenen Bestanderhaltungsmaßnahmen und Gründe für die Stornierung.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung des Klägers hat es die Beklagte verurteilt, in dem Buchauszug über die landgerichtliche Verurteilung hinaus für die vom Kläger vermittelten Lebensversicherungsverträge Auskunft über das Eintrittsalter des Versicherungsnehmers, den Beitrag je 1.000 DM Versicherungssumme und die Laufzeit des Versicherungsvertrages zu geben.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Revision verfolgt die Beklagte das Begehren weiter, die Klage insgesamt abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne einen Buchauszug mit dem zugesprochenen Inhalt beanspruchen. Ein Buchauszug müsse für den Zeitpunkt seiner Aufstellung einerseits eine bis ins einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche berührten, und andererseits die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter darstellen. Er müsse die für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten Geschäftsbeziehungen vollständig widerspiegeln. In den Buchauszug seien auch Angaben zur Stornierung von Verträgen einschließlich des Stornogrundes, der Bestandserhaltungsmaßnahmen und der Höhe und Fälligkeit der offenen Zahlungen aufzunehmen, weil der Versicherungsvertreter für die Beurteilung, ob trotz Stornierung seine Provisionsansprüche bestehengeblieben seien, diese Informationen benötige. Bei Lebensversicherungsverträgen könne der Kläger außerdem Mitteilung des Eintrittsalters des Versicherungsnehmers, der Beitragshöhe je 1.000 DM Versicherungssumme und der Laufzeit des Vertrages verlangen, weil diese für die Errechnung der Höhe der Prämie von Bedeutung seien und damit auch die Höhe der vom Kläger zu beanspruchenden Provision bestimmten. Durch die dem Kläger übersandten Kontoabrechnungen und Einzelnachweise habe die Beklagte die Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges nicht erfüllt, weil diesen jedenfalls keine Angaben über die näheren Umstände erfolgter Stornierungen zu entnehmen seien. Für die Erteilung eines Buchauszuges sei es nicht ausreichend, wenn der Handelsvertreter die notwendigen Angaben aus der Abrechnung in Verbindung mit sonstigen ihm übersandten Unterlagen ermitteln könne. Die Beklagte könne sich auch nicht darauf berufen, daß der Aufwand für die Erstellung des Buchauszuges unverhältnismäßige Kosten verursache. Denn es sei ihre Sache gewesen, ihre Buch- und Kontoführung so einzurichten, daß der Buchauszug im laufenden Geschäftsgang erstellt werden könne.

II.

Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Dem Kläger steht zwar gegen die Beklagte aus § 87c Abs. 2 HGB ein Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges für den begehrten Zeitraum zu. Die Verurteilung der Beklagten durch Landgericht und Berufungsgericht geht jedoch hinsichtlich des Umfangs der in den Buchauszug aufzunehmenden Angaben über das hinaus, was der Kläger beanspruchen kann.

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Kläger - trotz der ihm regelmäßig übersandten Abrechnungen (vgl. unten zu II. 4.) - einen Buchauszug beanspruchen kann, damit er Klarheit über seine Provisionsansprüche gewinnen und die vom Unternehmer erteilte oder zu erteilende Provisionsabrechnung nachprüfen kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, WM 1982, 152 unter 3.; Urteil vom 23. Februar 1989 - I ZR 203/87, WM 1989, 1073 unter II.1). Der Buchauszug muß die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen (BGH a.a.O. sowie Urteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 293/94, WM 1996, 309 unter III.). Welche Angaben über die Geschäfte für die Provision des Handelsvertreters im Einzelfall von Bedeutung sind, hängt von der zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer geltenden Provisionsregelung ab (Seetzen WM 1985, 213, 215 unter d) ). Diese ergibt sich in erster Linie aus der zwischen ihnen getroffenen Provisionsvereinbarung und aus den zwingenden gesetzlichen Regelungen (§ 87a Abs. 2 - 4 HGB) sowie, soweit eine besondere Vereinbarung nicht getroffen wurde, aus den dispositiven gesetzlichen Vorschriften (§§ 92, 87, 87a Abs. 1 HGB).

1. Das Berufungsgericht hat ferner zu Recht angenommen, daß die Beklagte in den Buchauszug auch vom Kläger vermittelte Lebensversicherungsverträge aufzunehmen hat. Er hat solche Verträge zwar nur für die mit der Beklagten konzernrechtlich verbundene C. Lebensversicherung AG vermittelt. Grundlage dafür war jedoch der mit der Beklagten geschlossene Vertretungsvertrag. Nach Ziff. 2 des Vertretungsvertrages hat sich der Kläger nämlich gegenüber der Beklagten auch verpflichtet, "in den von der C. (= Beklagte) nicht betriebenen Versicherungszweigen ... mit gleichem Nachdruck die Interessen der mit dieser durch Organisationsabkommen verbundenen Unternehmen" wahrzunehmen. Unter diesen Unternehmen ist im folgenden auch die C. Lebensversicherung AG genannt. Die Beklagte hat den Handelsvertretervertrag mit dem Kläger insoweit im eigenen Namen, wenn auch für fremde Rechnung, abgeschlossen. Der Kläger war deshalb gegenüber der Beklagten berechtigt und verpflichtet, Verträge nicht nur für sie, sondern auch für die C. Lebensversicherung zu vermitteln. Die Beklagte ist demnach als Vertragspartnerin des Klägers verpflichtet, ihm auch über diese Verträge einen Buchauszug zu erteilen. Die Rüge der Revision, die Beklagte könne einen Buchauszug über Lebensversicherungsverträge schon deshalb nicht erteilen, weil die betreffenden Geschäftsvorfälle lediglich in den Büchern ihrer Schwestergesellschaft festgehalten seien, greift nicht durch. Die dafür notwendigen Unterlagen muß sich die Beklagte, falls sie ihr nicht zur Verfügung stehen sollten, von ihren Partnergesellschaften verschaffen. Im übrigen ist sie bislang selbst davon ausgegangen, daß sie dem Kläger gegenüber für die Lebensversicherungsverträge zuständig ist. Denn sie hat, wie sich aus den vorgelegten Einzelnachweisen ergibt, auch die Provision für die Lebensversicherungsverträge mit dem Kläger abgerechnet.

2. Hinsichtlich des Umfangs der in den Buchauszug zu den jeweiligen Geschäften aufzunehmenden Angaben ist die Revision demgegenüber teilweise begründet. Im einzelnen gilt folgendes:

a) In den Buchauszug sind alle sich aus schriftlichen Unterlagen des Unternehmens ergebenden und für die Provision bedeutsamen Angaben aufzunehmen. Zu Unrecht meint die Revision, der Buchauszug brauche nur in einem knappen Buchungstext die Geschäftsvorfälle zu bezeichnen und könne sich auf diejenigen Tatsachen beschränken, welche ein Kaufmann nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung in den Handelsbüchern im Sinne der §§ 238 Abs. 1 und 257 Abs. 1 Nr. 1 HGB niederzulegen hat. Der Begriff "Buchauszug" in § 87c Abs. 2 HGB ist nicht im Sinne des in § 259 Satz 1 HGB angesprochenen Auszuges aus den Handelsbüchern zu verstehen. Beide Auszüge haben voneinander verschiedene Funktionen. Die Vorschriften über Buchführung und Bilanz sollen dem Kaufmann und seinen Gläubigern einen Überblick über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens im ganzen ermöglichen. Demgegenüber dienen die Kontrollrechte des § 87c HGB dazu, dem Handelsvertreter für die Geltendmachung eigener Ansprüche Kenntnisse zu verschaffen, die aus eigenem Wissen nur der Unternehmer haben kann (Begründung zum Regierungsentwurf des HGB, in: Schubert/Schmiedel/Krampe, Quellen zum Handelsgesetzbuch von 1897, Bd. II, 1. Hlbd. 1987, S. 60). Der Buchauszug im Sinne des § 87c Abs. 2 HGB beschränkt sich deshalb nicht auf Auszüge aus den Handelsbüchern im Sinne der §§ 238, 259 Abs. 1 Nr. 1 HGB, sondern sein Inhalt ist aus allen vom Unternehmer aufbewahrten schriftlichen Zeugnissen über die vermittelten Geschäfte zusammenzustellen (vgl. auch Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 87c Rn. 9 und MünchKomm-HGB/v. Hoyningen-Huene § 87c Rn. 38: "Geschäftsbücher und Geschäftspapiere"). Von diesem Verständnis geht das Gesetz auch in § 87c Abs. 4 HGB aus. Denn dort ist bestimmt, daß bei einer Verweigerung oder einer Unrichtigkeit des Buchauszuges Einsicht "in die Geschäftsbücher oder die sonstigen Urkunden" zu gewähren ist.

Diesem Verständnis eines Buchauszuges im Sinne von § 87c Abs. 2 HGB steht auch die Vorschrift des § 87c Abs. 3 HGB nicht entgegen. Zwar kann danach der Handelsvertreter "außerdem" Auskunft über alle Umstände verlangen, die für den Provisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Berechnung wesentlich sind. Daraus kann jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht der Schluß gezogen werden, ein Buchauszug müsse die in Absatz 3 genannten wesentlichen Umstände nicht enthalten. Der Auskunftsanspruch des § 87c Abs. 3 HGB ergänzt nämlich lediglich die Ansprüche auf Abrechnung und Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 1 u. 2 HGB. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll der Auskunftsanspruch eingreifen, wenn trotz Abrechnung und schriftlichem Buchauszug noch Fragen hinsichtlich der Entstehung, der Fälligkeit und der Berechnung des Provisionsanspruches offenbleiben (Begründung des Regierungsentwurfes zu § 87c Abs. 3, BT-Drucks. I/Nr. 3856 S. 29). Der Anwendungsbereich des Auskunftsanspruches erstreckt sich deshalb insbesondere auf solche Umstände, die sich nicht aus den schriftlichen Geschäftsunterlagen des Unternehmers ergeben und aus diesem tatsächlichen Grund nicht Gegenstand des Buchauszuges werden können (Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl., Rn. 1515; MünchKomm-HGB/v. Hoyningen-Huene § 87c Rn. 57; Schlegelberger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 87c Rn. 12).

Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß in den Buchauszug über die zur Identifizierung des Geschäfts notwendigen Merkmale (Versicherungsnehmer, Versicherungsscheinnummer, Art und Sparte des Vertrages, Tarif) hinaus auch Angaben zu dem für die Provision wesentlichen Inhalt des Versicherungsvertrages (Jahresprämie, provisionsrelevante Sondervereinbarungen) aufzunehmen sind. Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag bildet mit Ausnahme der Lebensversicherungsverträge die Jahresprämie die Bemessungsgrundlage für die Abschluß- und Betreuungsprovisionen, wie dies auch weithin üblich ist. Damit entsteht nach § 92 Abs. 4 HGB der Provisionsanspruch endgültig erst mit der Zahlung der Prämie. Aus diesem Grund ist auch der Versicherungsbeginn, von dem die Fälligkeit der Erstprämie abhängt, anzugeben. Bei Lebensversicherungsverträgen hat die Beklagte darüber hinaus auch die Versicherungssumme in den Buchauszug aufzunehmen. Die Parteien sind in den Tatsacheninstanzen übereinstimmend davon ausgegangen, daß sich die Abschlußprovision des Klägers bei diesen Verträgen nach der Versicherungssumme bemißt. Das ergibt sich zudem aus den in den Einzelabrechnungen in der Spalte "Provisionsgrundlage" bei Lebensversicherungen genannten Beträgen. Die Parteien haben damit für Lebensversicherungsverträge eine von § 92 Abs. 4 HGB abweichende Provisionsregelung getroffen. In den Buchauszug ist für Lebensversicherungsverträge gleichwohl auch die Jahresprämie aufzunehmen, weil die Parteien vereinbart haben, daß die Abschlußprovision auf einen Prozentsatz der ersten Jahresprämie begrenzt ist. Für die übrigen Versicherungsverträge kann der Kläger eine Angabe der Versicherungssumme im Buchauszug nicht verlangen, so daß die Revision insofern Erfolg hat. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, daß auch bei diesen eine abweichende Provisionsregelung besteht.

b) Die Revision ist jedoch insoweit begründet, als die Beklagte verurteilt ist, in dem Buchauszug auch "Auskunft" über sämtliche in dem Erstellungszeitraum fällig gewordenen Abschluß-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstigen Provisionen sowie über den einschlägigen Provisionssatz zu geben. In einen Buchauszug sind nur solche Umstände aufzunehmen, die die vermittelten Verträge, also die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und seinen Kunden betreffen. Nicht wiederzugeben sind Tatsachen, die allein dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter entspringen. Nach dem Wortlaut des § 87c Abs. 3 HGB kann der Buchauszug nur "über alle Geschäfte" verlangt werden, für welche dem Handelsvertreter Provision gebührt. In der ursprünglichen Fassung der Vorschrift, in § 91 des HGB vom 10. Mai 1897 (RGBl. 1897, S. 238), hieß es insoweit deutlicher, daß der "Buchauszug über die durch seine Tätigkeit zustande gekommenen Geschäfte" beansprucht werden kann. Durch die Neufassung im Jahre 1953 sollte nur klargestellt werden, daß auch noch nicht ausgeführte Geschäfte in den Buchauszug aufzunehmen sind (Begründung zu § 87c Abs. 2 HGB im Regierungsentwurf, BT-Drucks. I/3856, S. 28 f.). Den Provisionssatz und den Provisionsbetrag kann der Handelsvertreter der nach § 87c Abs. 1 HGB zu erteilenden Abrechnung entnehmen. Diese Angaben sind daher nach zutreffender Auffassung nicht nochmals in den Buchauszug zu übernehmen (vgl. OLG Celle BB 1962, 1017; OLG Nürnberg BB 1999, 150, 151; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 87c Rn. 15; Seetzen WM 1985, 213, 216 unter d); Küstner/Thume, a.a.O., Rn. 1487 und 1496; Westphal, Vertriebsrecht, Bd. 1, 2. Aufl., Rn. 725).

Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Februar 1989 (I ZR 203/87, WM 1989, 1073) im Zusammenhang mit der Frage, wie der Wert der Beschwer bei einer Verurteilung zur Erteilung eines Buchauszuges zu bemessen ist, ausgeführt, ein Buchauszug müsse neben einer Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen auch "die vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter" darstellen. Sofern damit eine Aussage über den notwendigen Inhalt des Buchauszuges getroffen worden sein sollte, wird daran vom Senat auf den die Zuständigkeit für Handelsvertretersachen übergegangen ist, nicht festgehalten.

c) Auch hinsichtlich der bei einer Stornierung von Verträgen in den Buchauszug aufzunehmenden Angaben hält das angegriffene Urteil nur teilweise revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zu Recht ist allerdings die Beklagte dazu verurteilt worden, in den Buchauszug das Datum und den Grund der Stornierung aufzunehmen. Der Bundesgerichtshof hat für den Buchauszug bei Warenhandelsvertretern bereits mehrfach entschieden, daß in diesem im Hinblick auf § 87a Abs. 3 HGB auch die Annullierung von Verträgen und die Rückgabe von Waren sowie jeweils deren Gründe anzugeben sind (Urteile vom 23. Februar 1989 - I ZR 203/87, WM 1989, 1073 unter II.1; vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, WM 1982, 152 unter 3.; Senatsurteil vom 29. November 1995 - VIII ZR 293/94, WM 1996, 309 unter III.). Entsprechendes gilt auch für den einem Versicherungsvertreter zu erteilenden Buchauszug. Zwar bestimmt § 92 Abs. 4 HGB, daß erst mit der Bezahlung der Prämie, aus der sich die Provision berechnet, der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters unbedingt entsteht. Durch diese Vorschrift wird jedoch die unabdingbare Regelung des § 87a Abs. 3 HGB nicht ausgeschlossen. Dem Versicherungsvertreter steht deshalb auch dann, wenn ein zunächst wirksam geschlossener Vertrag später rückgängig gemacht wird, etwa weil die Erstprämie oder eine Folgeprämie nicht gezahlt wird, aus § 87a Abs. 3 Satz 1 HGB grundsätzlich ein Anspruch auf Provisionszahlung zu. Er entfällt nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB nur dann, wenn die Nichtausführung des Vertrages auf Gründen beruht, die das Versicherungsunternehmen nicht zu vertreten hat (vgl. hierzu grundlegend: BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371 unter I.2. a) und b) sowie Urteil vom 12. November 1987 - I ZR 3/83, NJW-RR 1988, 546 unter II.1.). Der Versicherungsvertreter muß deshalb auch darüber unterrichtet werden, wann und aus welchem Grund ein von ihm vermittelter Vertrag rückgängig gemacht worden ist. Das Datum der Stornierung ist schon deshalb von Bedeutung, weil bei einer nach der Bezahlung der Prämie erfolgten Stornierung der nach § 92 Abs. 4 HGB unbedingt entstandene Provisionsanspruch nur noch unter engen Voraussetzungen entfallen kann. Der Grund der Stornierung ist ihm mitzuteilen, denn daraus ist ersichtlich, ob ein Vertretenmüssen des Unternehmens und damit ein Provisionsanspruch für ihn nach § 87a Abs. 3 HGB überhaupt in Betracht kommt. Zwar hätte in einem Provisionsprozeß das Versicherungsunternehmen das Fehlen eigenen Verschuldens an der Stornierung darzulegen und zu beweisen. Es würde für den Versicherungsvertreter aber ein nicht zumutbares Prozeßrisiko darstellen, wenn er Provisionsansprüche einklagen müßte, bei denen schon nach der Art des Stornierungsgrundes eindeutig ist, daß der Provisionsanspruch weggefallen ist.

Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß die Beklagte in den zu erstellenden Buchauszug auch die von ihr bei stornierten Verträgen selbst vorgenommenen Bestandserhaltungsmaßnahmen wiederzugeben hat. Angaben dazu, welche Schritte das Versicherungsunternehmen im Fall einer Stornierung des Vertrages oder bei einer bevorstehenden Kündigung wegen Vertragsverletzungen des Versicherungsnehmers zur Erhaltung des Vertrages ergriffen hat, sind für den Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters deshalb von Bedeutung, weil das Unterlassen solcher Maßnahmen dazu führen kann, daß die Nichtausführung des Vertrages im Sinne von § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB vom Versicherungsunternehmen zu vertreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 1982 - I ZR 125/80, VersR 1983, 371 unter I.2. a) und b); OLG Köln, VersR 1978, 920; OLG Koblenz, VersR 1980, 623). Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Darstellung solcher Maßnahmen überschreite den Rahmen eines Buchauszuges. Es ist nämlich ausreichend, wenn die ergriffenen Maßnahmen im Buchauszug schlagwortartig skizziert werden (z.B. "Mahnung des Versicherungsnehmers am ..."; "Vorschlag für Vertragsumstellung auf ... am ... unterbreitet."). Sie können in dieser Form auch durch eine automatisierte Datenverwaltung erfaßt werden.

Die Revision ist jedoch insoweit begründet, als die Beklagte dazu verurteilt ist, in den Buchauszug das Datum von Stornogefahrmitteilungen an den Kläger aufzunehmen. Die Mitteilung über eine Stornogefahr an den Versicherungsvertreter betrifft nicht die Ausführung des vermittelten Geschäfts durch das Unternehmen, worüber allein der Buchauszug zu erstellen ist (oben b) ). Die Mitteilung erfolgt vielmehr lediglich im Innenverhältnis zwischen Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsvertreter und soll letzterem ermöglichen, selbst Maßnahmen zur Erhaltung des Vertrages zu ergreifen. Der Versicherungsvertreter kann deshalb aus eigener Kenntnis beurteilen, ob und wann er zu einem von ihm vermittelten Vertragsverhältnis eine Mitteilung über eine Stornogefahr erhalten hat oder nicht. Er bedarf dazu nicht des Buchauszuges.

d) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß für Lebensversicherungsverträge mit einer sogenannten Dynamikklausel (Vereinbarung einer periodischen Erhöhung der Versicherungssumme nach festgelegtem Prinzip) in den Buchauszug die jeweilige Erhöhung der Versicherungssumme, die damit verbundene Erhöhung der Jahresprämie und der Zeitpunkt der Erhöhung aufzunehmen sind. Zwar ist nach dem Vortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen unklar geblieben, ob sich die Dynamikprovision des Klägers aus der Erhöhung der Versicherungssumme oder der Erhöhung der Jahresprämie oder einer Kombination aus beiden berechnet. Dies kann aber dahin gestellt bleiben. Auch wenn sich die Provision nach der Erhöhung der Versicherungssumme bestimmt, ist im Buchauszug die Prämienerhöhung mitzuteilen, weil diese wie beim Neuabschluß (oben a) ) die Obergrenze der Provision bestimmt. Ist andererseits Bemessungsgrundlage die Prämienerhöhung, so ist gleichwohl auch die Erhöhung der Versicherungssumme anzugeben, weil sonst aus dem Buchauszug nicht ersichtlich ist, ob die Prämienerhöhung auf einer dynamischen Erweiterung des Versicherungsumfangs oder auf anderen Gründen beruht.

e) Zu Recht hat das Berufungsgericht auf die Anschlußberufung die Beklagte verurteilt, bei Lebensversicherungsverträgen auch das Eintrittsalter des Versicherungsnehmers und die Laufzeit des Vertrages in den Buchauszug aufzunehmen. Diese Umstände sind Faktoren, nach denen sich auf der Grundlage des Tarifgeschäftsplans des Versicherungsunternehmens die Höhe der Prämie errechnet, die nach den Vereinbarungen der Parteien auch bei Lebensversicherungsverträgen für die Bestimmung der Provision des Klägers von Bedeutung ist (oben a) und d) ). Bei einer Erhöhung der Lebensversicherungssumme aufgrund einer Dynamikklausel wird die Prämie nach dem Alter des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Erhöhung und der Restlaufzeit neu berechnet (vgl. Goll/Gilbert/Steinhaus, Handbuch der Lebensversicherung, 11. Aufl., S. 38). Der Kläger benötigt deshalb beide Angaben, um prüfen zu können, ob die Beklagte möglicherweise abweichend vom eigenen Tarifgeschäftsplan eine zu niedrige Prämie verlangt und damit einen versicherungsaufsichtlich verbotenen Rabatt gewährt hat. Seine Provision bestimmt sich in diesem Fall nämlich wegen § 87c Abs. 3 S. 1 HGB nach der gemäß dem Tarifgeschäftsplan zutreffenden Prämie und bleibt von einem Rabatt unberührt. Demgegenüber ist die Revision insoweit begründet, als die Beklagte nach dem Berufungsurteil im Buchauszug auch den Beitrag je 1.000,- DM Versicherungssumme mitteilen soll. Diese Angabe ergibt sich bereits durch einfache Division aus der im Buchauszug anzugebenden Jahresprämie und der Versicherungssumme. Der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchem Grund er zusätzlich die Angabe des Beitrages je 1.000,- DM Versicherungssumme benötigt.

3. Begründet ist die Revision ferner, soweit sie geltend macht, daß es keine Grundlage dafür gebe, die Beklagte dazu zu verurteilen, den Buchauszug "in Form einer tabellarischen Übersicht" zu erteilen. Der Zweck des Anspruches aus § 87c Abs. 2 HGB, nämlich dem Handelsvertreter eine Nachprüfung der vom Unternehmer erteilten oder zu erteilenden Provisionsabrechnung zu ermöglichen, gebietet es lediglich, daß der Buchauszug die geschäftlichen Vorgänge klar und übersichtlich darstellen muß (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, WM 1982, 152 unter 3 und vom 23. Februar 1989 - I ZR 203/87, WM 1989, 1073 unter II.1.). In welcher Form dies zu erreichen ist, hängt von Art und Umfang der im Einzelfall anzugebenden Tatsachen ab. Dabei kommen neben einer tabellarischen auch andere geordnete Darstellungsweisen in Betracht. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, den Unternehmer auf eine bestimmte Form zu verpflichten und ihm damit die Freiheit zu nehmen, unter mehreren gleich geeigneten Darstellungsweisen die für ihn kostengünstigere zu wählen.

4. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Buchauszuges, so wie er in dem unter 1 bis 3 dargestellten Umfang berechtigt ist, nicht schon durch die dem Kläger regelmäßig übersandten Abrechnungen erfüllt. Provisionsabrechnungen können einen Buchauszug nur dann ersetzen, wenn sie sich lückenlos über den gesamten Vertragszeitraum erstrecken und wenn sie entweder zusätzlich alle in einen Buchauszug aufzunehmenden Angaben enthalten (Senat, Urteil vom 24. Mai 1995 - VIII ZR 146/94, WM 1995, 1774 unter II.2.) oder der Unternehmer mit ihrer Überlassung alle Angaben macht, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug erforderlich sind (BGH, Urteile vom 23. Oktober 1981 - I ZR 171/79, WM 1982, 152 unter 3 und vom 11. Oktober 1990 - I ZR 32/89, WM 1991, 196 unter IV.). Die von der Beklagten im vorliegenden Prozeß vorgelegten Abrechnungen mit Einzelnachweisen genügen diesen Anforderungen nicht. Es fehlen insbesondere die erforderlichen Angaben zur Stornierung von Verträgen. Bei einzelnen Verträgen ist zwar angegeben "Stornierung" oder "BR-Storno". Es fehlt jedoch die Angabe des Stornogrundes und die Art der ergriffenen Erhaltungsmaßnahmen. Diese ergeben sich auch nicht vollständig aus der dem Kläger regelmäßig übersandten "Mahnliste 405", deren Übersendung auch deshalb die fehlenden Angaben im Buchauszug nicht ersetzen kann, weil sie dem Kläger nicht zusammen mit der Abrechnung übersandt worden ist und sich nicht über dieselbe Periode wie die Abrechnung erstreckt.

5. Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, daß die Beklagte den Buchauszug für den Kläger nicht deshalb wegen Unzumutbarkeit nach § 242 BGB verweigern kann, weil sie für dessen Erstellung unverhältnismäßig hohe Kosten aufzuwenden hat. Selbst wenn für den hier zu erstellenden einzelnen Buchauszug Kosten in einer Größenordnung von 276.000 DM entstünden, wie dies in dem Gutachten der von der Beklagten beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geschätzt wird, ist es von dem Kläger nicht treuwidrig, diesen zu fordern. Die umfangreichen Kosten haben ihren Grund nämlich darin, daß die Buchführung der Beklagten nicht darauf eingerichtet ist, die für einen ordnungsgemäßen Buchauszug notwendigen Daten zusammenzufassen. Aus dem vorgelegten Gutachten geht hervor, daß der weitaus größte Anteil der Kosten auf die manuelle Eingabe und die sonstige Bereitstellung der Daten in einer Datenbank entfällt. Würden solche Daten schon bei ihrer erstmaligen Verarbeitung auch für einen möglichen Buchauszug gespeichert, so wären die Kosten für den einzelnen Buchauszug erheblich niedriger. Ein Unternehmer aber, der mit Handelsvertretern arbeitet, muß sich schon von vornherein auf ein mögliches Buchauszugsverlangen einstellen und demzufolge seine Buchführung so einrichten, daß er der Forderung des Handelsvertreters unschwer und mit möglichst geringem eigenen Aufwand nachkommen kann. Hat er dies versäumt, so geht ein durch die erforderliche umständliche Auswertung der Geschäftsbücher entstehender Aufwand zu seinen Lasten (zutreffend OLG Düsseldorf OLGR 1996, 219, 221).

III.

Der Senat kann selbst in der Sache entscheiden, weil die Aufhebung wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Der Kläger hat zwar die in § 4 des Vertretungsvertrages einbezogenen "Provisionsbestimmungen" oder die "Provisionstabelle" nicht vorgelegt. Soweit zu entscheiden war, daß die Beklagte bestimmte Angaben in den Buchauszug aufzunehmen hat, ergibt sich deren Berechtigung aber aufgrund des unstreitigen Parteivortrages zur Berechnung der Provision des Klägers. Soweit einzelne vom Kläger begehrte Angaben als nicht berechtigt angesehen wurden, beruht dies auf allgemeinen Erwägungen zum Umfang eines Buchauszuges, die unabhängig von besonderen Provisionsabsprachen gelten, so daß weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO. Das Maß des jeweiligen Unterliegens ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen den vom Kläger für den Buchauszug verlangten und den nach der Entscheidung berechtigten Angaben zu den einzelnen Geschäften, wobei vorab geschätzte Grundkosten von 10 % berücksichtigt wurden.

Ende der Entscheidung

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