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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2007
Aktenzeichen: VIII ZR 150/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. März 2007 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Darüber, ob das Berufungsgericht das Nachverfahren zu Unrecht an das Landgericht zurückverwiesen hat, wie der Kläger in der Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde unter Bezugnahme auf das Senatsurteil vom 1. Juni 2006 - VIII ZR 216/04, NJW 2006, 2701, rügt, hat der Senat nicht zu entscheiden. Das Urteil des Berufungsgerichts ist in diesem Punkt von der Nichtzulassungsbeschwerde nicht angegriffen worden. Eine "Klarstellung" dahingehend, dass das Berufungsgericht zur Durchführung des Nachverfahrens zuständig sei, wie sie die Beschwerdeerwiderung anregt, kommt in Anbetracht der bindenden Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zurückverweisung nicht in Betracht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 36.469,78 €.
Ende der Entscheidung
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