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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2001
Aktenzeichen: VIII ZR 154/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 92 Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 91 a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Tenor:
1) Von den Kosten des Rechtsstreits bis zur Entscheidung des Senats vom 14. Februar 2001 haben der Beklagte 12/13 und die Klägerin 1/13 zu tragen. Die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin allein.
2) Der Streitwert für das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Senats vom 14. Februar 2001 wird auf 468.000 DM, für die Zeit danach auf 36.000 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Vorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 400.000 DM nebst 16 % Mehrwertsteuer verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Die Mehrwertsteuerforderung war jedoch nur in Höhe von 7 % gerechtfertigt, da der Handel mit Zuchttieren lediglich dem ermäßigten Steuersatz unterliegt (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG in Verbindung mit Nr. 1 a der Anlage). In Höhe der Differenz von 9 % (= 36.000 DM) hätte daher die Revision des Beklagten Erfolg gehabt, wenn die Parteien den Rechtsstreit insoweit nicht in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hätten. Gemäß §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91 a Abs. 1 ZPO war deshalb auszusprechen, daß der Beklagte 12/13 und die Klägerin 1/13 der bis zur Entscheidung des Senats über die teilweise Annahme der Revision entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben; die danach entstandenen Kosten trägt die Klägerin allein.
Ende der Entscheidung
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