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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.10.1998
Aktenzeichen: VIII ZR 157/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 362 Abs. 1
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 157/97

Verkündet am: 28. Oktober 1998

Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

BGB § 362 Abs. 1

Zur Frage der Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 157/97 - OLG Koblenz LG Koblenz


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Oktober 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Schlußurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. April 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Durch notariellen Vertrag vom 29. Januar 1988 verkauften der Kläger und seine Ehefrau, die Widerbeklagte zu 2, ihren Anteil von 98 % an der Firma I. C. , Inc. mit Sitz in B. /O. (USA) für 200.000 US-Dollar an die Beklagte. Nach den Bestimmungen des Vertrages, der deutschem Recht unterliegen sollte, war der Kaufpreis wie folgt zu entrichten: Am 31. Januar 1988, 31. Oktober 1988 und 31. Oktober 1989 oder vorher waren jeweils 50.000 US-Dollar zu zahlen. Der Rest von 50.000 US-Dollar war unter Anrechnung bestimmter weiterer Zahlungen der Beklagten am 31. Oktober 1990 oder vorher zu begleichen.

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte zunächst auf Zahlung eines Restkaufpreises von 86.500 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch genommen. Nachdem unstreitig geworden war, daß die Beklagte einen Teilbetrag von 5.000 US-Dollar auf Verlangen des Klägers und unter Anrechnung auf die zweite Kaufpreisrate an den Schwiegersohn des Klägers geleistet hat, hat der Kläger seine Klage in Höhe dieses Betrages zurückgenommen.

Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Beklagte weitere 45.000 US-Dollar auf die zweite Kaufpreisrate gezahlt hat. Der Kläger hat behauptet, ein entsprechender Betrag, den die Beklagte unstreitig vereinbarungsgemäß auf das sogenannte G. -Konto überwiesen hat, sei zwar von ihr ursprünglich zur Verwendung als (restliche) zweite Kaufpreisrate bestimmt gewesen. Noch während des Laufs der Überweisung habe ihm die Beklagte jedoch erklärt, daß das Geld anderweitig, nämlich für die Firma I. verwandt werden solle, in der er, der Kläger, damals noch tätig gewesen sei. Das habe er getan.

Die Beklagte hat gegenüber dem unstreitigen Teil der Restkaufpreisforderung des Klägers in Höhe von 36.500 US-Dollar unbedingt und gegenüber dem streitigen Teil der Restkaufpreisforderung des Klägers in Höhe von 45.000 US-Dollar hilfsweise die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt. Widerklagend hat sie die Feststellung begehrt, daß dem Kläger und der Widerbeklagten zu 2 bestimmte andere Forderungen nicht zustehen.

Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil zur Zahlung von 81.500 US-Dollar nebst Zinsen verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch rechtskräftiges Teilurteil insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von 36.500 US-Dollar nebst Zinsen verurteilt worden ist. Durch Schlußurteil hat es die weitergehende Klage unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Teilurteils abgewiesen. Hiergegen haben der Kläger und die Widerbeklagte zu 2 Revision eingelegt. Die Widerbeklagte zu 2 hat ihre Revision zurückgenommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Durch die unstreitige Überweisung der Beklagten von 45.000 US-Dollar sei die Kaufpreisforderung des Klägers in dieser Höhe erloschen. Die Überweisung sei vereinbarungsgemäß auf das sogenannte G. -Konto erfolgt. Über dieses Konto sei der Kläger allein verfügungsberechtigt gewesen. Mit der G. GmbH (einer Firma der Beklagten) habe es nichts zu tun gehabt. Unstreitig habe die Beklagte die Überweisung der 45.000 US-Dollar mit der ihr nach dem Rechtsgedanken des § 366 BGB zustehenden Zweckbestimmung als zweite Kaufpreisrate auf den Weg gebracht. Diese Zweckbestimmung habe sie nicht nachträglich geändert. Der Kläger habe für seine Behauptung, die Beklagte habe ihm noch während des Laufs der Überweisung erklärt, daß das Geld wegen der schwierigen geschäftlichen Lage der Firma I. für diese verwandt werden solle, keinen Beweis erbracht. Seinen Antrag auf Vernehmung der Beklagten als Partei habe er zurückgezogen. Mangels anderer Beweisangebote sei er beweisfällig geblieben. Die Teilerfüllung der Kaufpreisschuld der Beklagten in Höhe von 45.000 US-Dollar sei mit dem Eingang des Geldes auf dem G. -Konto eingetreten. Maßgeblich sei, daß der Kläger die alleinige Verfügungsbefugnis über das Konto gehabt habe und tatsächlich auch allein Verfügungen über das Konto vorgenommen habe. Die Beklagte habe ihm mit der Überweisung auf das Konto die Verfügungsmöglichkeit über das überwiesene Geld verschafft. Unerheblich sei, zu welchen Zwecken der Kläger das Geld verwandt habe. Daher komme es auf seine Behauptung, er habe die 45.000 US-Dollar nicht für sich, sondern für die Firma I. verwandt, nicht an.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, daß die noch im Streit befindliche Restkaufpreisforderung des Klägers gegen die Beklagte aus dem notariellen Vertrag vom 29. Januar 1988 in Höhe von 45.000 US-Dollar durch die unstreitige Überweisung dieses Betrages auf das sogenannte G.-Konto erfüllt ist.

1. Gemäß § 362 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis erst, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Bewirkt ist die Leistung im Sinne des § 362 BGB in der Regel noch nicht mit der Vornahme der Leistungshandlung, sondern erst mit dem Eintritt des Leistungserfolges (BGHZ 87, 156, 162 m.w.Nachw.). Eine Geldschuld wie die Verpflichtung des Käufers aus § 433 Abs. 2 BGB zur Zahlung des Kaufpreises kann zwar anstatt durch Barzahlung auch durch Banküberweisung erfüllt werden, wenn die Parteien dies vereinbart haben; dabei ist es eine untergeordnete Frage, ob dann eine Leistung im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB oder eine Leistung an Erfüllungs statt im Sinne des § 363 BGB vorliegt (BGHZ aaO; 98, 24, 29 f). Unabhängig davon wird auch bei einer Banküberweisung der zur Erfüllung erforderliche Leistungserfolg mangels anderer Vereinbarung nur dann erzielt, wenn der Gläubiger den geschuldeten Geldbetrag endgültig zur freien Verfügung erhält (BGH, Beschluß vom 23. Januar 1996 - XI ZR 75/95 = WM 1996, 438 unter 1; vgl. auch MünchKomm/Heinrichs, BGB, 3. Aufl., § 362 Rdnr. 23). Das ist unter der - normalerweise gegebenen - Voraussetzung, daß allein der Gläubiger Verfügungsbefugnis über das Konto hat, in dem Augenblick der Fall, in dem der überwiesene Betrag dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben wird (BGHZ 6, 121, 122; 58, 108, 109; 103, 143, 146). Anders kann es sich aber verhalten, wenn es sich nicht um das Konto des Gläubigers, sondern um das des Schuldners bzw. eines ihm gehörenden Unternehmens handelt, über das der Gläubiger lediglich neben dem Schuldner verfügen darf. Dann ist es eine Frage der Auslegung der Vereinbarung der Parteien, ob bereits mit der Gutschrift auf diesem Konto Erfüllung eintreten soll oder erst dann, wenn der Gläubiger über den überwiesenen Geldbetrag zu eigenen Zwecken verfügt.

2. Danach ist bisher offen geblieben, ob durch die Überweisung der 45.000 US-Dollar in gleicher Höhe Erfüllung der Restkaufpreisschuld der Beklagten eingetreten ist.

a) Das Berufungsgericht hat zwar als unstreitig angesehen, daß der Kläger über das G. -Konto, auf das die Beklagte die 45.000 US-Dollar vereinbarungsgemäß überwiesen hat, die alleinige Verfügungsbefugnis hatte. Diese Annahme beruht jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, auf einem Verfahrensfehler. Die Revision verweist zutreffend darauf, daß der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung durch das Landgericht am 22. November 1991 und am 26. November 1993 ausdrücklich behauptet hat, bei dem G. -Konto habe es sich um ein Konto der Beklagten gehandelt, über das neben ihm auch die Beklagte Verfügungsbefugnis gehabt habe. In Übereinstimmung damit hat der Kläger in der zweiten Instanz vorgetragen, das Konto sei von der Beklagten eröffnet worden, um darüber "alle von ihr kommenden Gelder in den USA weiterzuleiten". Demgemäß habe er mit den eingegangenen Geldbeträgen nach den Anweisungen der Beklagten deren Ausgaben in den USA, insbesondere für die Firma I., bestritten. Die Beklagte habe bei ihren häufigen Besuchen in den USA, oft zusammen mit ihrem Bilanzbuchhalter, immer Einsicht in die Kontoauszüge gehabt. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Ersichtlich hat es die Feststellung im erstinstanzlichen Teilurteil, über das betreffende "Konto verfügte ausschließlich der Kläger", dahin mißverstanden, der Kläger sei allein verfügungsbefugt gewesen, während sie - ohne Widerspruch zu dem zitierten Vortrag des Klägers - lediglich besagt, daß der Kläger - unbeschadet einer Verfügungsbefugnis der Beklagten - tatsächlich allein Verfügungen vorgenommen hat.

b) Ist mithin in der Revisionsinstanz davon auszugehen, daß es sich bei dem G. -Konto um ein Konto der Beklagten oder einer ihrer Firmen handelte, über das der Kläger lediglich neben der Beklagten verfügen durfte, kann nicht ohne weiteres gesagt werden, daß die Parteien mit der Gutschrift auf diesem Konto bereits Erfüllungswirkung eintreten lassen wollten. In diesem Fall wäre die Kaufpreisschuld vielmehr nur dann erfüllt, wenn dies der Vereinbarung der Parteien entsprochen oder wenn der Kläger das Geld für eigene Zwecke verwandt hätte. Eine Auslegung des von den Parteien Vereinbarten hat das Berufungsgericht insoweit bislang nicht vorgenommen. Ferner ist das Berufungsgericht dem durch die Kontoauszüge substantiierten Vortrag des Klägers nicht nachgegangen, er habe das Geld nach Weisung der Beklagten für die Firma I. verwandt. Diese Behauptung wird durch sein weiteres von der Revision in Bezug genommenes Vorbringen gestützt, mit ihrer Überweisung vom 11. April 1989 habe die Beklagte die im Oktober 1988 fällige zweite Rate nebst Verzugszinsen nachentrichtet.

III. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif. Daher war das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß durch die Überweisung der 45.000 US-Dollar nicht in gleicher Höhe Erfüllung der Kaufpreisschuld der Beklagten eingetreten ist, wird es sich mit der für diesen Fall erklärten Hilfsaufrechnung der Beklagten zu befassen haben.

Sollte das Berufungsgericht aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen zu der Annahme gelangen, daß die Parteien der Überweisung auf das G. -Konto Erfüllungswirkung beilegen wollten, wäre ferner der Vortrag des Klägers zu berücksichtigen, die Beklagte habe noch während des Laufs der Überweisung die ursprüngliche Zweckbestimmung als zweite Kaufpreisrate geändert und er habe das Geld dementsprechend für die Firma I. verwandt. Würde der Kläger - etwa anhand der vorgelegten Kontounterlagen - die Verwendung des Geldes für die Firma I. beweisen, wäre dies zugleich ein gewichtiges Indiz dafür, daß die Beklagte ihre ursprüngliche Zweckbestimmung gemäß der Behauptung des Klägers geändert hat. Denn es ist kein anderer Grund dafür ersichtlich, warum der Kläger für ihn bestimmtes Geld der an die Beklagte verkauften Firma I. hätte zugute kommen lassen sollen.



Ende der Entscheidung

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