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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 05.10.2005
Aktenzeichen: VIII ZR 16/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 307 Ba | |
BGB § 307 Cf | |
BGB § 307 Cj | |
BGB § 307 Cl |
Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginn die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind.
In dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen.
Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen.
Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung.
[Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgenden Ergänzungen:]
Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht.
Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist.
Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet.
Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen.
b) In Allgemeinen Einkaufsbedingungen eines Baumarktbetreibers, die zum Abschluss von Kaufverträgen mit Lieferanten verwendet werden, hält die Klausel Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 5. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Tenor:
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 9. Dezember 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 16. Januar 2004 die Klage auf Unterlassung der Verwendung folgender Klauseln abgewiesen hat:
1. Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (Nr. 7.4 Satz 2 AEZB).
2. Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2 AEZB).
3. Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung (Nr. 7.7 Satz 3 AEZB).
4. Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1 AEZB).
5. Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet (Nr. 10.1 Satz 2 AEZB).
6. Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Im Übrigen gilt Ziffer 7.7 AEZB (Nr. 10.1 Satz 3 und 4 AEZB).
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Hamburg zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Revision des Klägers und die Revision der Beklagten werden zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 1/15, die Beklagte 14/15 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zu 1/12, der Beklagten zu 11/12 zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG, nimmt die Beklagte, die bundesweit Baumärkte betreibt, auf Unterlassung der Verwendung einer Reihe von Klauseln in Anspruch, die in den von der Beklagten im Geschäftsverkehr mit Lieferanten verwendeten Allgemeinen Einkaufs- und Zahlungsbedingungen (AEZB) enthalten sind. Im Einzelnen handelt es sich, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, um folgende Klauseln:
(1) Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang (Nr. 7.4 Satz 1 AEZB).
(2) Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (Nr. 7.4 Satz 2 AEZB).
(3) Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind (Nr. 7.4 Satz 4 AEZB).
(4) In dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen (Nr. 7.5 AEZB).
(5) Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2 AEZB).
(6) Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung (Nr. 7.7 Satz 3 AEZB).
(7) [Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgenden Ergänzungen:]
Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht (Nr. 7.8 Satz 2 und 3 AEZB).
(8) Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1 AEZB).
(9) Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet (Nr. 10.1 Satz 2 AEZB).
(10) Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Im Übrigen gilt Ziffer 7.7 AEZB (Nr. 10.1 Satz 3 und 4 AEZB).
(11) Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen (Nr. 11.1 AEZB).
Das Landgericht (ZGS 2004, 110) hat der Unterlassungsklage mit Ausnahme der Klausel (1) stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten die Klage bezüglich der Klauseln (2), (5), (6), (8), (9) und (10) abgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln (3), (4), (7) und (11) hat es die Berufung der Beklagten, bezüglich der Klausel (1) die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger das Unterlassungsbegehren hinsichtlich der Klauseln (1), (2), (5), (6), (8), (9) und (10) weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Revision die Abweisung der Klage auch hinsichtlich der Klauseln (3), (4), (7) und (11).
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Klägers ist zum überwiegenden Teil begründet. Dagegen bleibt die Revision der Beklagten ohne Erfolg.
I.
1. Das Berufungsgericht hat die Klausel
(1) Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche 36 Monate ab Gefahrübergang (Nr. 7.4 Satz 1 AEZB) für wirksam gehalten und zur Begründung ausgeführt:
Wie die Umkehrung des Rechtsgedankens des § 225 Satz 1 BGB a.F. durch § 202 Abs. 2 BGB deutlich mache, solle durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz der zuvor stark eingeschränkten Privatautonomie im Bereich verjährungserschwerender Abreden deutlich mehr Raum gegeben werden. Der Umkehrschluss aus § 309 Nr. 8 lit. b ff BGB lege es nahe, dass Vereinbarungen über eine Erschwerung der Verjährung - zumal im kaufmännischen Verkehr - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglicht werden sollten. Die Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängelansprüche sei im Hinblick auf die Interessen der Beklagten angemessen, da sich bei der Vielfalt ihres Warensortiments die Notwendigkeit, einen Lieferanten wegen mangelhafter Lieferung in Anspruch zu nehmen, erst verhältnismäßig spät zeigen könne. Die Dauer der Verjährungsfrist von drei Jahren entspreche der Regelverjährungsfrist und könne auch im Kaufrecht nicht als unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners angesehen werden.
2. Diese Beurteilung greift die Revision des Klägers vergeblich an. Der Senat teilt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Vertragspartner der Beklagten durch die - maßvolle - Verlängerung der in der Regel zweijährigen gesetzlichen Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr nicht unangemessen benachteiligt werden.
a) Die Klausel ist nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
Der erkennende Senat hat allerdings in einer Entscheidung aus dem Jahre 1990 eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Weinkellerei enthaltene Klausel, nach der für Gewährleistungsansprüche gegen Lieferanten die sechsmonatige Verjährungsfrist des damaligen § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB auf drei Jahre verlängert werden sollte, als mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und daher gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (jetzt § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) unwirksam angesehen (BGHZ 110, 88). Dieser Entscheidung kann indessen nicht entnommen werden, eine dreijährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche sei schlechthin und auch unter der Geltung des neuen Mängelhaftungsrechts für Kauf- und Werkvertrag unangemessen. Bei der damaligen Entscheidung hat der Senat entscheidend darauf abgestellt, dass eine Formularklausel sich nicht so weit von der gesetzlichen Regelung entfernen darf, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren ist (aaO S. 92). Wesentlicher Grundgedanke der damals geltenden gewährleistungsrechtlichen Verjährungsfrist von nur sechs Monaten war eine zwar vielfach - mit beachtlichen Gründen - kritisierte, als gesetzgeberische Entscheidung aber zu respektierende betont verkäuferfreundliche Risikoverteilung (aaO S. 92 f.). Hieran gemessen hat der Senat die Grenze einer noch hinnehmbaren Verlängerung der Verjährungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Regelfall bei zwei Jahren als erreicht angesehen (aaO S. 94).
Mit der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie in nationales Recht durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hat sich die gesetzliche Ausgangslage dem gegenüber grundlegend verändert. An die Stelle der betont verkäuferfreundlichen Verjährungsregelung des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. ist nicht nur für den Verbrauchsgüterkauf (§ 474 Abs. 1 BGB), sondern für das Kaufrecht allgemein eine auf das Vierfache verlängerte Regelfrist von zwei Jahren getreten, mit der der Gesetzgeber die damit verbundenen Belastungen des Verkäufers dem Interesse des Käufers unterordnet, eine faire Chance zur Geltendmachung von Mängelansprüchen zu erhalten (BT-Drucks. 14/6040 S. 228). Vor diesem Hintergrund entfernt sich die Verlängerung der zweijährigen Verjährungsfrist um ein weiteres Jahr nicht so weit von der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren wäre (ebenso von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Einkaufsbedingungen Rdnr. 36).
b) Entgegen der Auffassung der Revision des Klägers fehlt es auch nicht an einem legitimen Interesse der Beklagten, die Verjährungsfrist für Mängelrechte gegenüber ihren Lieferanten generell auf drei Jahre zu verlängern. Ein solches Interesse ergibt sich schon daraus, dass der Betreiber eines Baumarktes Waren, die er von seinen Lieferanten bezieht, typischerweise über einen längeren Zeitraum hin weiterverkauft und bereits aus diesem Grunde damit rechnen muss, mit Mängelansprüchen seiner Kunden auch noch nach Ablauf von zwei Jahren seit seiner Belieferung konfrontiert zu werden. Die Revision des Klägers hält dem entgegen, die Beklagte sei insoweit für den Fall eines Verbrauchsgüterkaufs durch die Ablaufhemmung des § 479 Abs. 2 BGB hinreichend geschützt und könne im Übrigen ihr Mängelhaftungsrisiko durch Verkürzung der Verjährungsfrist für ihre Kunden auf zwölf Monate (§ 309 Nr. 8 lit. b ff. BGB) sachgerecht begrenzen. Mit diesen Erwägungen kann ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Verlängerung der Verjährungsfrist auf drei Jahre nicht in Frage gestellt werden. Beim Weiterverkauf von Waren an Nichtverbraucher greift die Ablaufhemmung nach § 479 Abs. 2 BGB, wie auch die Revision nicht verkennt, nicht ein. Für diese Geschäfte muss die Beklagte sich auch nicht darauf verweisen lassen, ihr Mängelhaftungsrisiko zu Lasten ihrer Kunden zu begrenzen. Deren Interesse, in den ungeschmälerten Genuss der gesetzlichen Verjährungsfrist von zwei Jahren zu kommen, und das wettbewerbspolitische Interesse der Beklagten, ihren Kunden diese Möglichkeit nicht zu beschneiden, sind nicht geringer zu bewerten als das Interesse der Lieferanten der Beklagten, nicht über die gesetzliche Verjährungsfrist von zwei Jahren hinaus für Mängel der gelieferten Ware einstehen zu müssen.
c) Die Verlängerung der Verjährungsfrist für Mängelansprüche der Beklagten benachteiligt deren Lieferanten auch nicht deswegen unangemessen, weil, wie die Revision des Klägers unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (BT-Drucks. 14/6040 S. 228) geltend macht, bei industriell erzeugten Massengütern Sachmängel ganz überwiegend während der ersten sechs Monate auftreten. Denn wenn aus diesem Grunde nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Beklagte noch nach mehr als zwei Jahren seit ihrer Belieferung von ihren Kunden wegen Sachmängeln in Anspruch genommen wird, besteht die gleich geringe Wahrscheinlichkeit für eine Inanspruchnahme der Lieferanten durch die Beklagte, sodass die Fristverlängerung diese auch nur in einem entsprechend geringen, nach Treu und Glauben noch hinnehmbaren Maße belastet (in diesem Sinne auch BT-Drucks. 14/6040 aaO zur Verlängerung der Verjährungsfrist auf zwei Jahre).
d) Nicht gefolgt werden kann der Revision des Klägers schließlich, soweit sie der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 438 BGB entnehmen will, der Gesetzgeber habe eine Verlängerung der dort geregelten zweijährigen Verjährungsfrist ausschließen wollen und den Vorschlag der Schuldrechtskommission, die Verjährungsfrist einheitlich mit drei Jahren zu bemessen, deswegen nicht umgesetzt, weil er dies für das Kaufrecht als unbillig angesehen habe. Das Berufungsgericht weist mit Recht daraufhin, dass der Gesetzgeber mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz der Privatautonomie auch und gerade im Hinblick auf vertragliche Regelungen zur Erschwerung der Verjährung (§ 202 Abs. 2 BGB) mehr Spielraum verschaffen wollte. Dass er davon für die Verjährung von Mängelansprüchen beim Kauf eine Ausnahme hätte machen wollen, ist nach den Gesetzesmaterialien nicht anzunehmen. Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für den größten Teil der kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüche für nicht geeignet gehalten und deshalb hierfür entsprechend der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie eine kürzere Frist von zwei Jahren vorgesehen hat (BT-Drucks. 14/6040 S. 96), kann nicht gefolgert werden, eine dreijährige Verjährungsfrist sei schlechthin unangemessen und könne auch rechtsgeschäftlich nicht vereinbart werden.
II.
1. Die Klausel
(2) Für im Wege der Nachlieferung durch den Lieferanten neu gelieferte oder nachgebesserte Teile beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen (Nr. 7.4 Satz 2 AEZB) hat das Berufungsgericht ebenfalls als wirksam angesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klausel unterliege gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB schon nicht der Inhaltskontrolle, weil sie nicht von Rechtsvorschriften abweiche. Auch unter der Geltung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes sei davon auszugehen, dass die Nachlieferung der Kaufsache wegen eines Mangels eine neue Verjährungsfrist in Gang setze. Zur Nachlieferung gemäß § 480 Abs. 1 BGB a.F. sei dies unumstritten gewesen; die Gesetzesmaterialien böten keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz insoweit eine Änderung der Rechtslage beabsichtigt gewesen sei. Ebenso sprächen Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes für dieses Ergebnis. Denn wenn im Falle einer Nachlieferung die ursprüngliche Verjährungsfrist weiterliefe, könnte dies dazu führen, dass dem Käufer unter Umständen kaum noch Zeit für eine angemessene Prüfung der nachgelieferten Sache verbliebe; dadurch würde das neu eingeführte Institut der Nacherfüllung deutlich entwertet. Außerdem seien kaum Fälle vorstellbar, in denen in einer Nacherfüllung aufgrund einer Mängelrüge nicht zugleich ein Anerkenntnis des Verkäufers zu sehen sei; die in Nr. 7.4 Satz 2 AEZB geregelte Rechtsfolge ergebe sich daher schon aus § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Nachlieferungen aus Kulanz erfasse die Klausel - auch in ihrer kundenfeindlichsten Auslegung - schon wegen ihrer Stellung innerhalb der die "Gewährleistung" regelnden Nr. 7 der AEZB nicht. Schließlich sei die Klausel auch nicht unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, denn sie erfasse eindeutig alle Fälle einer Nachlieferung wegen Mängeln.
2. Diese Beurteilung greift die Revision des Klägers mit Erfolg an.
a) Ob Mängelbeseitigungsmaßnahmen oder -versuche des Verkäufers nach der gesetzlichen Regelung nur zu einer Hemmung (§ 203 BGB; § 639 Abs. 2 BGB a.F. analog) oder zum Neubeginn (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB; § 208 BGB a.F.) der Verjährung der Mängelansprüche des Käufers führen, hängt davon ab, ob die betreffenden Maßnahmen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls als konkludentes Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen sind. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keineswegs regelmäßig, sondern nur dann anzunehmen, wenn der Verkäufer aus der Sicht des Käufers nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein. Erheblich sind hierbei vor allem der Umfang, die Dauer und die Kosten der Mängelbeseitigungsarbeiten (Senat, Urteil vom 8. Juli 1987 - VIII ZR 274/86, WM 1987, 1200 = NJW 1988, 254 unter II. 3. m.w.Nachw.; Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/98, WM 1999, 1893 = NJW 1999, 2961 unter II. 2.).
b) Hiervon weicht die Klausel in erheblichem Maße zum Nachteil der Lieferanten der Beklagten ab. Ihrem Wortlaut nach soll jede Neulieferung oder Nachbesserung eines gelieferten "Teils" ohne Rücksicht auf deren Umfang, Dauer und Kosten die Verjährungsfrist für die neu gelieferten oder nachgebesserten Teile erneut in Gang setzen. Eingeschlossen ist damit auch der Fall, dass ein geringfügiger Mangel eines gelieferten "Teils" vom Lieferanten ohne nennenswerten Aufwand durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung beseitigt wird und die Mängelbeseitigung deshalb aus Käufersicht nicht als konkludentes Anerkenntnis einer Mängelbeseitigungspflicht zu werten ist. Selbst ein ausdrücklicher Vorbehalt des Lieferanten, den behaupteten Mangel mit Rücksicht auf den geringfügigen Beseitigungsaufwand nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung zu beseitigen, könnte nach dem Wortlaut der Klausel den Neubeginn der Verjährung nicht verhindern. Diese Regelung benachteiligt die Lieferanten der Beklagten unangemessen, weil die Beklagte damit durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten ihrer Vertragspartner durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch deren Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihnen einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGHZ 90, 280, 284; 143, 103, 113; st.Rspr.).
c) Die Klausel ist wegen dieser unangemessenen Benachteiligung der Lieferanten der Beklagten insgesamt unwirksam. Zwar sind, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, durchaus Fälle denkbar, in denen Nacherfüllungsmaßnahmen eines Lieferanten zur Folge haben, dass die Verjährung nach § 438 BGB - unbeschränkt - neu beginnt. Bei der Lieferung einer Ersatzsache nach § 439 BGB mag das sogar die Regel sein. Eine Nachbesserung wird dem gegenüber, sofern sie überhaupt einen Neubeginn der Verjährung zu bewirken vermag, regelmäßig nur insoweit Einfluss auf die Verjährung nach § 438 BGB haben, als es sich um denselben Mangel oder um die Folgen einer mangelhaften Nachbesserung handelt (näher Haas in Haas/Medicus/Rolland/Schäfer/Wendtland, Das neue Schuldrecht, 2002, Kap. 5 Rdnrn. 332, 333). Die danach notwendige Differenzierung nach Anlass und Umfang des Neubeginns der Verjährung kommt in der Klausel nicht zum Ausdruck und lässt sich auch nicht durch Abtrennung eines unwirksamen Teils derselben (§ 306 Abs. 1 BGB) erreichen. Auch nach einer Streichung der Wörter "oder nachgebesserte" würde die Klausel den Rahmen des Angemessenen insofern überschreiten, als unterschiedslos jede Nachlieferung - ohne Rücksicht auf Umfang und Kosten - den Neubeginn der Verjährung für die neu gelieferten "Teile" zur Folge hätte.
III.
1. Die Klausel
(3) Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als 12 Monate vergangen sind (Nr. 7.4 Satz 4 AEZB) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts unwirksam, weil sie dem auch für den kaufmännischen Verkehr geltenden Grundgedanken des § 309 Nr. 12 BGB zuwiderlaufe und die zu Lasten der Lieferanten getroffene Beweislastregelung nicht den beiderseitigen Gefahr- und Risikobereichen entspreche. Die Beweislast für Umstände, die im Verantwortungsbereich des Verwenders lägen, könne nicht wirksam dem Gegner auferlegt werden. Die Frage der Mangelfreiheit könne nur für einen relativ kurzen Zeitraum nach der Lieferung noch dem Lieferanten zugeordnet werden; die nach der Klausel vorgesehene Frist von zwölf Monaten sei dafür deutlich zu lang bemessen. Auf den Rechtsgedanken des § 476 BGB könne die Beklagte sich nicht berufen. Diese Norm stelle reines Verbraucherschutzrecht dar, das seinen Grund darin finde, dass Unternehmen in der Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten als Verbraucher hätten.
2. Diese Beurteilung greift die Revision der Beklagten ohne Erfolg an.
Klauseln, die dem Gegner des Verwenders die Beweislast für Umstände auferlegen, die dem Verantwortungsbereich des Verwenders zuzurechnen sind, benachteiligen den Gegner des Klauselverwenders unangemessen und sind daher unwirksam. Das gilt nicht nur für die Verwendung gegenüber Verbrauchern, für die das ausdrückliche Klauselverbot des § 309 Nr. 12 lit. a BGB eingreift, sondern nach der ständigen, schon vor dem Inkrafttreten des AGB-Gesetzes entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für den kaufmännischen Verkehr (BGHZ 41, 151, 155; 101, 172, 184; BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 - VII ZR 274/82, NJW 1985, 3016 unter II 3 a; Urteil vom 13. März 1996 - VIII ZR 333/94, NJW 1996, 1537 unter II 3 b, jeweils m.w.Nachw.; zustimmend Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., § 11 Nr. 15 Rdnr. 25; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 11 Nr. 15 Rdnr. 29, 30; MünchKommBGB/Basedow, Bd. 2a, 4. Aufl., § 309 Nr. 12 Rdnr. 20; Becker in Bamberger/Roth, BGB, § 309 Nr. 12 Rdnr. 12; Erman/Roloff, BGB, 11. Aufl., § 309 Rdnr. 154).
Es besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzurücken. Beweislastregeln sind in besonderem Maße Ausprägungen des Gerechtigkeitsgebots (Hensen aaO), das auch im Verkehr zwischen Unternehmen Geltung beansprucht. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 476 BGB für die Fälle des Verbrauchsgüterkaufs eine Beweislastumkehr zu Lasten des Verkäufers geregelt hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung der Revision der Beklagten nicht den Schluss, eine entsprechende Beweislastumkehr in Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne nicht unangemessen sein. Die Vorschrift des § 476 BGB, durch die der nationale Gesetzgeber eine Vorgabe der gemeinschaftsrechtlichen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie umgesetzt hat, bezweckt den Schutz des Verbrauchers und räumt diesem Gesichtspunkt im Hinblick darauf Vorrang ein, dass Unternehmen in der Regel bessere Erkenntnismöglichkeiten haben als Verbraucher (BT-Drucks. 14/6040 S. 245). Diese besondere Interessenlage ist im Verhältnis der Beklagten zu ihren Lieferanten nicht gegeben. Die Beklagte befindet sich gegenüber ihren Lieferanten nicht deshalb in einer einem Verbraucher vergleichbaren schutzbedürftigen Lage, weil ihre Lieferanten in Bezug auf Mängel bessere Erkenntnismöglichkeiten haben mögen als sie selbst. Auch wenn die Beklagte, wie die Revision geltend macht, ausschließlich Serienprodukte verkauft und eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte vertreibt, kann von ihr erwartet werden, dass sie ihre Wareneingangskontrolle - auch im Hinblick auf ihre Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB - so organisiert, dass Sachmängel nicht unbemerkt bleiben.
IV.
1. Auch die Klausel
(4) In dringenden Fällen ... sind wir auch berechtigt, die Mängel auf Kosten des Lieferanten selbst zu beseitigen, beseitigen zu lassen oder Ersatz zu beschaffen (Nr. 7.5 AEZB) hat das Berufungsgericht für unwirksam gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klausel ermögliche der Beklagten umfassende Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und zur Ersatzbeschaffung, ohne dass es auf ein Verschulden des Lieferanten ankomme und ohne dass dieser durch Fristsetzung oder Mahnung gewarnt werden müsse. Jedenfalls die Kumulation des Verzichts auf Fristsetzung und auf Verschulden trage den berechtigten Interessen der Lieferanten nicht mehr Rechnung. Auch ein Korrektiv in Gestalt einer angemessenen Haftungsbegrenzung lasse die Klausel vermissen. Berechtigte Interessen der Beklagten, die eine solche Regelung rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen; es sei schwer vorstellbar, dass im Geschäftskreis der Beklagten in Gewährleistungsfällen so rasch Abhilfe geschaffen werden müsste, dass ein Herantreten an den Lieferanten nicht mehr möglich sei.
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision der Beklagten ebenfalls stand.
Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe verkannt, dass es schon an einem "dringenden Fall" fehle, wenn es noch möglich sei, einem Lieferanten wegen einer mangelhaften Lieferung eine Frist zu setzen oder sonst an ihn heranzutreten, vertritt sie ein Verständnis der Klausel, das mit der weiten, generalklauselartigen Bedeutung des Begriffs "dringender Fall", die jedenfalls im Verbandsprozess als kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich ist, nicht in Einklang zu bringen ist. Das zeigt sich im Übrigen auch an dem von der Revision angeführten verdeutlichenden Beispielsfall, um den die Beklagte die Klausel zwischenzeitlich erweitert hat. Danach soll ein dringender Fall insbesondere dann anzunehmen sein, wenn "aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit ein im Verhältnis zur Gewährleistungspflicht des Lieferanten besonders hoher Schaden zu erwarten ist". Auch diese Ergänzung beschränkt sich weder sprachlich noch inhaltlich auf Fälle, in denen es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine wenn auch kurze Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen.
Erfasst die Klausel somit auch Fälle, in denen einem Lieferanten trotz Eilbedürftigkeit Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden muss und Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung vom erfolglosen Ablauf einer - angemessen kurzen - Frist zur Nacherfüllung (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB) abhängen, so entfernt sich die Klausel, nach der weder eine Fristsetzung noch auch nur eine Unterrichtung des Lieferanten erforderlich sein soll, so weit von der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren und deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.
V.
1. Die Klausel
(5) Der Lieferant hat auch für unverschuldete Rechtsmängel einzustehen. Auch in diesem Fall sind wir berechtigt, Schadensersatz gemäß § 437 BGB geltend zu machen (Nr. 7.7 Satz 1 und 2 AEZB) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts wirksam. Ihr stehe, so führt es aus, weder der Rechtsgedanke des § 308 Nr. 5 BGB noch der Wille des Gesetzgebers entgegen, die frühere unterschiedliche Behandlung von Sach- und Rechtsmängeln zu beseitigen. Der aus den Materialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz hervorgehende Wille des Gesetzgebers könne nicht dahin verstanden werden, dass die Festschreibung einer ausschließlich verschuldensabhängigen Schadensersatzhaftung für Rechtsmängel ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Neuregelung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei. Auch eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB sei nicht festzustellen. Dagegen spreche schon der Umstand, dass die Klausel der Rechtslage entspreche, die unter der Geltung des § 440 Abs. 1 BGB für mehr als einhundert Jahre Bestand gehabt habe. Sachlich sei die Regelung deswegen gerechtfertigt, weil Rechtsmängel anders als Sachmängel für den Käufer nur schwer zu erkennen seien. Typischerweise sei dem Verkäufer mehr über Herkunft und Vorgeschichte eines Kaufgegenstandes bekannt als dem Käufer, so dass es vertretbar erscheine, dem Verkäufer das Haftungsrisiko für Rechtsmängel aufzuerlegen. Auch das UN-Kaufrecht kenne eine verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung des Verkäufers für Rechtsmängel.
2. Die gegen diese Beurteilung erhobenen Rügen der Revision des Klägers haben Erfolg. Die Klausel ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist.
a) Es ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, dass eine Verpflichtung zum Schadensersatz regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser allgemeine Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebotes gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche (BGHZ 114, 238, 240; 119, 152, 168; 135, 116, 121; 150, 269, 276). Allerdings sieht das Gesetz für bestimmte Ausnahmetatbestände eine verschuldensunabhängige Haftung vor. Dazu zählt neben den speziell geregelten Fällen der Gefährdungshaftung auch die verschuldensunabhängige Einstandspflicht des Verkäufers für eine dem Käufer garantierte Beschaffenheit der Kaufsache oder für ein vom Verkäufer übernommenes Beschaffungsrisiko (§ 276 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BGB). Eine verschuldensunabhängige Schadensersatzpflicht für Rechtsmängel des Kaufgegenstands trifft den Verkäufer nach der gesetzlichen Regelung mithin nur insoweit, als er nach dem Kaufvertrag eine Beschaffenheitsgarantie für die Freiheit von Rechtsmängeln übernommen hat. Hiervon weicht die Klausel ab, indem sie schlechthin eine vom Verschulden des Lieferanten unabhängige Schadensersatzpflicht für Rechtsmängel statuiert.
b) Die Klausel lässt sich auch nicht mit der Überlegung rechtfertigen, dass sie im Ergebnis nichts anderes ist als die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie des Lieferanten für die Freiheit des Liefergegenstands von Rechtsmängeln. Denn auch unter diesem Blickwinkel hält die Klausel der Inhaltskontrolle nicht stand. Eine generelle Regelung in AGB, nach der der Verkäufer für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache eine Garantie übernimmt, benachteiligt den Verkäufer unangemessen, weil sie ihn dem Risiko einer unübersehbaren Schadensersatzhaftung aussetzt (Hensen aaO Anhang §§ 9-11 Rdnr. 298; Wolf aaO § 9 Rdnr. E74; von Westphalen aaO Rdnr. 34; Thamm/Hesse BB 1979, 1583, 1587; vgl. auch BGHZ 105, 24, 29 ff.).
c) Ob die Klausel der gesetzlichen Regelung entspricht, die vor dem 1. Januar 2002 gegolten hat, ist unerheblich (a.A. von Westphalen aaO Rdnr. 28). Soweit das frühere Recht eine garantieähnliche Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel vorsah (vgl. zum damaligen Meinungsstand Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 440 Rdnr. 1, 12 ff.), ist der Gesetzgeber des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes von diesem Haftungssystem bewusst abgerückt, indem er die unterschiedliche Haftung des Verkäufers für Sach- und für Rechtsmängel angeglichen hat. Diese Änderung der gesetzlichen Rechtsmängelhaftung beim Kauf kann bei der Inhaltskontrolle einschlägiger Haftungsklauseln nicht unberücksichtigt bleiben.
d) Höherrangige Interessen der beklagten Klauselverwenderin, die ausnahmsweise die Begründung einer verschuldensunabhängigen Schadensersatzhaftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigen könnten (BGHZ 114, 238, 242; 119, 152, 169), sind nicht gegeben. Der vom Berufungsgericht hervorgehobene Gesichtspunkt, dass Rechtsmängel anders als Sachmängel für den Käufer nur schwer erkennbar seien, ihre Feststellung sich um so schwieriger und aufwändiger gestalte, je öfter über einen Gegenstand auf dem Weg vom Hersteller bis zum Letztverkäufer oder zum Verbraucher verfügt werde, und dass dem Verkäufer typischerweise mehr über Herkunft und Vorgeschichte des Kaufgegenstandes bekannt sei als dem Käufer, mag - die Berechtigung dieser Annahmen unterstellt - dafür sprechen, bei der Prüfung der Frage, ob der Lieferant einen Rechtsmangel wegen Verschuldens zu vertreten hat, an die ihn treffende Sorgfaltspflicht hohe Anforderungen zu stellen; die Statuierung einer generell verschuldensunabhängigen Rechtsmängelhaftung vermag er dagegen nicht zu rechtfertigen.
VI.
1. Die Klausel
(6) Die Verjährung unserer Mängelansprüche beträgt im Falle von Rechtsmängeln 10 Jahre nach Lieferung (Nr. 7.7 Satz 3 AEZB)
hat das Berufungsgericht für wirksam gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klausel stehe nicht in Widerspruch zu wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche (§ 307 Abs. 2 Satz 1 BGB). Zwar sei durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz die Verjährungsfrist für die Regelverjährung deutlich verkürzt worden. Wie die neue Vorschrift des § 202 Abs. 2 BGB und die Gesetzesmaterialien deutlich machten, sei es dem Gesetzgeber aber andererseits darum gegangen, auch im Verjährungsrecht Dispositionsfreiheit zu gewähren und den der privatautonomen Gestaltung zugänglichen Bereich zu erweitern. Die Festlegung einer zehnjährigen Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Rechtsmängeln benachteilige die Lieferanten der Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies folge schon daraus, dass nach altem Recht bei Rechtsmängeln eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gegolten habe und dass auch das neue Recht (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) für bestimmte Rechtsmängel eine Verjährungsfrist von 30 Jahren kenne. Ebenfalls unbedenklich sei, dass die Klausel für den Verjährungsbeginn an den Zeitpunkt der Lieferung anknüpfe.
2. Auch diese Beurteilung greift die Revision des Klägers mit Erfolg an.
Die Klausel benachteiligt die Lieferanten der Beklagten unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB). Nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Kauf beweglicher Sachen auch für Rechtsmängel regelmäßig zwei Jahre. Davon macht das Gesetz Ausnahmen nur für den Sonderfall der Eviktionshaftung (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 lit. a BGB) und für den Fall der Arglist des Verkäufers (§ 438 Abs. 3 BGB), aus denen sich zur Rechtfertigung einer generellen Verlängerung der Verjährungsfrist für die Rechtsmängelhaftung nichts herleiten lässt. Für den Regelfall führt die Klausel zu einer Verfünffachung der gesetzlichen Verjährungsfrist bei Rechtsmängeln. Sie entfernt sich dadurch so weit von der gesetzlichen Regelung, dass sie mit deren wesentlichen Grundgedanken nicht mehr zu vereinbaren ist. Dass für Ansprüche des Käufers wegen eines Rechtsmangels nach früherem Recht die damalige, noch längere Regelverjährungsfrist von 30 Jahren galt, vermag die zu weit gehende Abweichung von der geltenden gesetzlichen Regelung nicht zu rechtfertigen. Es war gerade eines der wesentlichen Reformziele des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, die unterschiedlichen Rechtsfolgen von Sach- und Rechtsmängeln - auch hinsichtlich der Verjährung - bei Kauf- und Werkvertrag zu beseitigen (BT-Drucks. 14/6040 S. 87, 226).
VII.
1. Die Klausel
(7) [Für unsere Rückgriffsansprüche wegen mangelbehafteter Ware (§§ 478, 479 BGB) gilt die gesetzliche Regelung, jedoch mit folgenden Ergänzungen:]
Der Rückgriffsanspruch steht uns auch dann gegen den Lieferanten zu, wenn es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt. Wir können den Lieferanten auch mit Schadensersatzansprüchen und Aufwendungsersatzansprüchen belasten (entsprechend § 478 Abs. 1 BGB), die unser Abnehmer gegen uns geltend macht (Nr. 7.8 Satz 2 und 3 AEZB) hat das Berufungsgericht für unwirksam gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die mit der Klausel bezweckte Erstreckung der Regressregelung der §§ 478, 479 BGB auf die Fälle des Verkaufs an Unternehmer sei mit wesentlichen Grundgedanken des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht zu vereinbaren und deshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Die Vorschriften der §§ 478, 479 BGB dienten der Umsetzung des Art. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie und sollten verhindern, dass beim Verbrauchsgüterkauf der Einzelhändler das volle Risiko der Anwendung der §§ 474 ff. BGB tragen müsse. Auf diese Intention des Gesetzgebers könne die Beklagte sich für die Fälle des Verkaufs an Unternehmer nicht berufen. Dass es der Beklagten aus praktischen Gründen nicht möglich sei, bei jedem Verkauf festzustellen und zu dokumentieren, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handele oder nicht, sei ein allein in ihrem Verantwortungsbereich wurzelnder Umstand, der die pauschale Anwendung der §§ 478, 479 BGB auf unterschiedslos alle Verkäufe der Beklagten nicht rechtfertigen könne. Zudem führe die Anwendbarkeit des § 478 Abs. 3 BGB über § 476 BGB zu einer Beweislastumkehr, die im Hinblick auf den dem Klauselverbot des § 309 Nr. 12 BGB zugrunde liegenden Rechtssatz den Vertragspartner des Verwenders auch im kaufmännischen Verkehr unangemessen benachteilige (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
2. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision der Beklagten vergeblich.
Die Rückgriffsregelung der §§ 478, 479 BGB gilt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, nur zugunsten des Letztverkäufers (und gegebenenfalls seiner Vorlieferanten), der eine bewegliche Sache an einen Verbraucher verkauft hat (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB). Sie soll verhindern, dass der Einzelhändler die Nachteile eines verbesserten Verbraucherschutzes auch dann allein zu tragen hat, wenn der Mangel der Kaufsache nicht in seinem Verantwortungsbereich entstanden ist (BT-Drucks. 14/6040 S. 247). Von diesem gesetzgeberischen Grundgedanken des Ausgleichs spezifisch verbraucherschutzrechtlicher Nachteile des Einzelhandels beim Verbrauchsgüterkauf, der den Gesetzgeber bewogen hat, die Rückgriffsregelung allein für den Verbrauchsgüterkauf vorzusehen, weicht die Klausel durch die Einbeziehung sämtlicher Verkaufsgeschäfte der Beklagten ab. Dafür ist kein legitimes Interesse der Beklagten zu erkennen. Der von ihr hierfür angeführte Umstand, dass es ihr praktische Schwierigkeiten bereiten würde, jeweils festzustellen und zu dokumentieren, ob ihr Abnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist, wurzelt, worauf das Berufungsgericht zu Recht hingewiesen hat, allein in ihrem Verantwortungsbereich. Er kann nicht als Rechtfertigung dafür dienen, ihre Lieferanten auch für den Fall des Verkaufs an Unternehmer einer Rückgriffsregelung zu unterwerfen, deren Nachteile das Gesetz dem Lieferanten nur um eines verbesserten Verbraucherschutzes willen zumutet.
VIII.
1. Die Klausel
(8) Der Lieferant übernimmt die Haftung dafür, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland, oder sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist (Nr. 10.1 Satz 1 AEZB)
hat das Berufungsgericht für wirksam gehalten. Sie sei, so hat es ausgeführt, nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des Begriffs "Rechte Dritter" intransparent, stelle erkennbar eine speziellere Regelung im Verhältnis zu Nr. 7.7 AEZB dar und sei im Hinblick auf die Begründung einer verschuldensunabhängigen Haftung ebenso wenig zu beanstanden wie die dort getroffene Regelung.
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht stand.
Die Klausel begründet in ihrer für den Verbandsprozess maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung, von der auch das Berufungsgericht und beide Parteien ausgehen, eine uneingeschränkte verschuldensunabhängige Haftung des Lieferanten für die Freiheit des Liefergegenstands von Rechten Dritter, die, wie bereits oben unter V. 2. ausgeführt worden ist, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam statuiert werden kann.
IX.
1. Die Klausel
(9) Im Falle einer Verletzung von gewerblichen Schutzrechten ist uns der Lieferant zum Ersatz aller uns hieraus entstehenden Schäden verpflichtet (Nr. 10.1 Satz 2 AEZB) ist nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Die Begründung einer verschuldensunabhängigen Haftung, so hat es ausgeführt, sei auch hier nicht unangemessen. Bei eigenem Verschulden der Beklagten seien Mängelansprüche gegen den Lieferanten gemäß § 442 BGB ausgeschlossen, ohne dass es der Aufnahme einer dieser Bestimmung entsprechenden Regelung in den Text der Klausel bedürfe.
2. Auch hiergegen wendet sich die Revision des Klägers mit Erfolg. Wie bereits oben unter V. 2. ausgeführt worden ist, kann eine uneingeschränkte verschuldensunabhängige Haftung des Lieferanten für die Freiheit des Liefergegenstands von Rechten Dritter in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam begründet werden. Das gilt auch für gewerbliche Schutzrechte.
X.
1. Die Klausel
(10) Wir sind in diesem Falle auch berechtigt, auf Kosten des Lieferanten von dem Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung usw. des Liefergegenstandes zu erwirken. Im Übrigen gilt Ziffer 7.7 AEZB (Nr. 10.1 Satz 3 und 4 AEZB) hat das Berufungsgericht ebenfalls für wirksam gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klausel verstoße nicht gegen das Transparenzgebot. Der Begriff der Erforderlichkeit sei zwar ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der Konkretisierung im Einzelfall bedürfe, einer solchen durch die Bezugnahme auf Nr. 10.1 Satz 2 AEZB aber auch durchaus zugänglich sei. Die Klausel sei auch nicht wegen der Verwendung des Wortes "usw." intransparent, denn dieses werde durch die vier vorangestellten Begriffe hinreichend umrissen, eingegrenzt und erläutert. Sie benachteilige die Lieferanten der Beklagten auch nicht dadurch unangemessen, dass sie für diese ein unübersehbares Haftungsrisiko begründe. Gegen ein schadenstiftendes oder schadenerhöhendes Verhalten der Beklagten wie etwa den Abschluss eines weit überteuerten Lizenzvertrages seien die Lieferanten durch § 254 BGB hinreichend geschützt.
2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht stand.
Ob die Klausel die Lieferanten der Beklagten schon wegen Intransparenz unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), bedarf keiner Entscheidung. Sie hält der Inhaltskontrolle jedenfalls deswegen nicht stand, weil die Beklagte sich mit dieser Klausel, wie die Revision zu Recht beanstandet, die Möglichkeit eröffnet, über den Kopf des Lieferanten hinweg mit dem Schutzrechtsinhaber auf Kosten des Lieferanten Vereinbarungen zu treffen, die für den Lieferanten deutlich nachteiliger sein können als etwa die Rücknahme der wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts mangelhaften Ware gegen Erstattung des Kaufpreises und der Ersatz des der Beklagten durch den Rechtsmangel entstandenen Schadens. Auch die Auseinandersetzung mit dem angeblichen Schutzrechtsinhaber über Existenz, Umfang und Geltungsbereich des behaupteten Schutzrechts und über die Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr kann für den Lieferanten zumindest erschwert werden, wenn die Beklagte von den Möglichkeiten Gebrauch macht, die ihr die Klausel eröffnet. Die Klausel, die auf die aufgezeigten Interessen der Lieferanten keine Rücksicht nimmt, sondern einseitig allein die Interessen der Beklagten zur Geltung bringt, benachteiligt die Vertragspartner der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (vgl. BGHZ 90, 280, 284; 120, 108, 118; 143, 103, 113) und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
XI.
1. Die Klausel
(11) Der Lieferant ist verpflichtet, uns auf Anforderung seine Vorlieferanten mitzuteilen und diese durch uns genehmigen zu lassen sowie deren Qualifikation nachzuweisen (Nr. 11.1 AEZB) hat das Berufungsgericht für unwirksam gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Die Klausel stelle einen nicht gerechtfertigten Einbruch in die von dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützten Vertragsbeziehungen der Lieferanten dar und begründe für diese die Gefahr, aus der Lieferbeziehung gedrängt zu werden. Sie sei nicht erforderlich, da die Beklagte die ihr gelieferten Produkte ohnehin wegen der Bestimmung des § 377 HGB prüfen müsse. Sie sei ferner unausgewogen, weil die Beklagte von ihren Lieferanten Vertraulichkeit verlange.
2. Die hiergegen erhobenen Rügen der Revision der Beklagten bleiben ohne Erfolg. Die Klausel benachteiligt die Lieferanten der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist infolge dessen gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
a) Die Revision will eine hinreichende Rechtfertigung für das Verlangen nach Bekanntgabe der "Sublieferanten" ihrer Lieferanten daraus herleiten, dass das hohe Qualitätsniveau ihres Sortiments insbesondere an technischen Geräten nur durch Kenntnis und Kontrolle der Vorlieferanten gesichert werden könne. Andernfalls, so macht sie geltend, könnte ein deutscher Lieferant, der aufgrund seiner bekannten Qualität ausgesucht worden sei, anschließend die von ihm zu liefernden Produkte in einem Billiglohnland fertigen, wodurch sich das Qualitätsrisiko erhöhe.
Mit dieser Erwägung lässt sich die Verpflichtung der Lieferanten, Vorlieferanten bekannt zu geben und diese von der Beklagten genehmigen zu lassen, nicht rechtfertigen. Qualitätsrisiken, die mit der Produktion technischer Geräte in Billiglohnländern verbunden sein mögen, kann die Beklagte auf einfachem Wege dadurch vermeiden, dass sie mit ihren Lieferanten bei Vertragsabschluss Abreden über den Produktionsort trifft. Der Offenlegung der Lieferbeziehungen ihrer Lieferanten bedarf es dazu nicht.
b) Eine weitere Rechtfertigung für die Klausel will die Revision daraus herleiten, dass die Beklagte durch die Kenntnis der Vorlieferanten und das Genehmigungserfordernis das Risiko verringern könne, wegen Insolvenz eines Vorlieferanten nicht beliefert zu werden. Dieses Interesse vermag den schwerwiegenden Eingriff in die geschäftlichen Beziehungen ihrer Lieferanten nicht zu rechtfertigen.
c) Die Revision sieht eine Rechtfertigung der Klausel schließlich darin, dass die Beklagte dem Risiko einer Produkthaftung nur durch eine Kontrolle der Zuverlässigkeit der Vorlieferanten entgehen könne, weil auf Zulieferer aus Drittländern häufig nicht zurückgegriffen werden könne. Auch dieses Risiko lässt sich dadurch vermeiden, dass die Beklagte mit ihren Lieferanten bei Vertragsabschluss Abreden über die Herkunft von Zulieferteilen trifft. Der Offenlegung der Lieferbeziehungen ihrer Lieferanten bedarf es auch dazu nicht.
XII.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit das Berufungsgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage auf Unterlassung der Verwendung der Klauseln (2), (5), (6), (8), (9) und (10) abgewiesen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist insoweit zur Endentscheidung reif, sodass der Senat abschließend in der Sache zu entscheiden hat (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage hinsichtlich der genannten Klauseln begründet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das der Klage insoweit stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Bezüglich der Klausel (1) ist die Revision des Klägers unbegründet und daher zurückzuweisen. Die Revision der Beklagten ist hinsichtlich der Klauseln (3), (4), (7) und (11) unbegründet und daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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