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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.06.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 161/02
Rechtsgebiete: EEG, GWB, StrEG 1998, StrEG 1990, BGB, ZPO


Vorschriften:

EEG § 3 Abs. 1
EEG § 11 Abs. 4
GWB § 103 a.F.
StrEG 1998 § 2
StrEG 1998 § 4 Abs. 2
StrEG 1998 § 4 Abs. 1
StrEG 1990 § 2
StrEG 1990 § 3
BGB § 242
BGB § 269
BGB § 275 Abs. 1 a.F.
BGB § 448
BGB § 669
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 265 Abs. 1
ZPO § 265 Abs. 2 Satz 1
ZPO § 319 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 161/02

Verkündet am: 11. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Anschlußrevision des Klägers wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17. Mai 2002 in vollem Umfang aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Itzehoe vom 3. Februar 1998 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Windkraftanlage der W. A. GbR an das Versorgungsnetz anzuschließen, der erzeugte Strom abzunehmen und nach dem Stromeinspeisungsgesetz beziehungsweise ab dem 1. April 2000 nach dem Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien zu vergüten ist.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem regionalen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, eine auf seinem Grundstück errichtete Windkraftanlage an ihr Versorgungsnetz anzuschließen, den in der Anlage erzeugten Strom abzunehmen und nach dem Stromeinspeisungsgesetz (BGBl. I 1990 S. 2633, in der Fassung der Änderung durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Energiewirtschaft vom 24. April 1998, BGBl. I 1998 S. 730, 734; im folgenden: StrEG 1998) bzw. ab dem 1. April 2000 nach dem Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (BGBl. I 2000 S. 305; im folgenden: EEG) zu vergüten.

Dem Kläger wurde am 12. Februar 1996 vom Landrat des Kreises D. eine Genehmigung zum Bau einer Windkraftanlage erteilt. Er bat daraufhin die Beklagte um den Anschluß der zu errichtenden Windkraftanlagen an ihr Netz, das zu deren Standort die kürzeste Entfernung hat. Die Beklagte lehnte mit der Begründung ab, die Aufnahmekapazität der öffentlichen Netze und der Umspannwerke sei in dem betreffenden Bereich erschöpft.

Mit der im November 1997 erhobenen Klage hat der Kläger von der Beklagten verlangt, die noch zu errichtende Windkraftanlage an ihr Versorgungsnetz anzuschließen, den erzeugten Strom abzunehmen und nach dem StrEG zu vergüten. Weiter hat er beantragt, der Beklagten zu gestatten, eine "prioritätengesteuerte Abschaltautomatik" zwischenzuschalten, um der von der Beklagten behaupteten Gefahr einer Überlastung der übergeordneten Spannungsleitung bei Weitergabe des Stroms vorzubeugen. Die Beklagte hat insbesondere die Auffassung vertreten, das StrEG 1998 sei verfassungswidrig und verstoße darüber hinaus gegen den EG-Vertrag.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 3. Februar 1998 antragsgemäß stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Während des Berufungsverfahrens hat der Kläger im Dezember 1998 mit seinem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt W. , mündlich vereinbart, dieser solle die Windkraftanlage in Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung errichten und betreiben. Zu diesem Zweck schloß der Kläger mit Rechtsanwalt W. einen "Nutzungs-/Pachtvertrag". Ferner bewilligte er diesem eine entsprechende beschränkte persönliche Dienstbarkeit an seinem Grundstück. Rechtsanwalt W. brachte seine Rechte aus der Vereinbarung mit dem Kläger mit dessen Zustimmung in die mit einem weiteren Gesellschafter bestehende W. A. GbR ein. Diese errichtete die Windkraftanlage auf dem Grundstück des Klägers.

Im weiteren Verlauf des Berufungsverfahrens hat die Beklagte dem Kläger zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil angeboten, die Anlage an ihr Netz anzuschließen; gleichzeitig hat sie darauf hingewiesen, daß der Kläger die Kosten für den Anschluß einschließlich der für die Abschaltautomatik zu tragen habe und daß sie ihm diese Kosten nach der Herstellung in Rechnung stellen werde. Der Kläger hat erklärt, er nehme das Angebot an; nach seiner Auffassung seien die Hinweise zur Kostentragung jedoch "ohne jede Rechtswirkung". Die Beklagte hat die Windkraftanlage nach deren Fertigstellung ohne eine Abschaltvorrichtung an ihr Netz angeschlossen. Seit dem 4. Oktober 1999 speist sie Strom in das Netz der Beklagten ein.

Während des Berufungsverfahrens ist mit Wirkung zum 1. April 2000 das StrEG 1998 durch das EEG ersetzt worden. Nach Ansicht der Beklagten verstößt das EEG wie zuvor schon das StrEG 1998 gegen das Grundgesetz und den EG-Vertrag. Auf Hinweis des Berufungsgerichts hat der Kläger im Wege der Anschlußberufung hilfsweise beantragt, die Beklagte zum Abschluß eines von ihm vorgelegten "Vertrag(es) über die Einspeisung elektrischer Energie" (im folgenden: Stromeinspeisungsvertrag) mit der W. A. GbR zu verurteilen. Der Vertrag sieht unter anderem die Verpflichtung der Beklagten vor, die in der Windkraftanlage erzeugte Energie "nach den Bestimmungen des EEG" abzunehmen (§ 1) und zu vergüten (§ 4); er soll "mit der Inbetriebnahme der Anschlußanlage, die bereits erfolgt ist, in Kraft" treten (§ 6). Mit Schreiben vom 10. Januar 2002 bot die Beklagte ihrerseits der W. A. GbR eine Vereinbarung über den Anschluß der Windkraft

Ende der Entscheidung

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