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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2002
Aktenzeichen: VIII ZR 163/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 | |
GKG § 49 | |
GKG § 58 | |
GKG § 59 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Mai 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2002 durch die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten zu 2 gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Eingabe des Beklagten zu 2 vom 9. April 2002 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. März 2002 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Der Beklagte zu 2 hat - gemeinsam mit der Beklagten zu 1 - gegen das Teilurteil des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2000 Revision eingelegt und diese am 27. November 2000 wieder zurückgenommen. Er haftet daher für die im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 1 (§§ 49, 58, 59 GKG). Da die Kosten im übrigen zutreffend berechnet sind, war die Erinnerung gegen den Kostenansatz insgesamt zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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