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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 02.10.2002
Aktenzeichen: VIII ZR 163/01
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB


Vorschriften:

BGB § 269 Abs. 1
BGB § 269 Abs. 2
BGB § 270 Abs. 4
EGBGB Art. 28 Abs. 2
Hat sich bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel zwischen den Beteiligten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Übung entwickelt, daß der Käufer die Ware sofort übernimmt, der Verkäufer jedoch erst anschließend seine Rechnung stellt und der Käufer diese Rechnung vom Ort seiner Niederlassung aus bargeldlos begleicht, so ist mangels einer entgegenstehenden Parteivereinbarung oder eines abweichenden Handelsbrauchs Erfüllungsort für die Kaufpreisschuld der Ort der Niederlassung des Käufers. Dies gilt, soweit das Internationale Privatrecht auf deutsches materielles Recht verweist, auch im grenzüberschreitenden Verkehr.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 163/01

Verkündet am: 2. Oktober 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2001 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, eine Vermarktungsorganisation für landwirtschaftliche Produkte, führt an ihrem Sitz in S. am Niederrhein unter anderem Gemüseversteigerungen durch. Bei diesen Versteigerungen hat die in den Niederlanden ansässige Beklagte, die ebenfalls mit Gemüse handelt, seit 1994 in laufender Geschäftsbeziehung regelmäßig Gemüse erworben. Im vorliegenden Verfahren macht die Klägerin den - unstreitigen - Kaufpreis und Nebenkosten in Höhe von insgesamt 121.082,84 DM für Gemüsekäufe der Beklagten in der Zeit vom 7. Oktober bis einschließlich 31. Dezember 1996 geltend. Sie ist der Ansicht, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) sei gegeben, weil nach den auf der Rückseite ihrer Rechnungen abgedruckten Geschäftsbedingungen ihr Sitz als Erfüllungsort für alle Zahlungen vereinbart sei. Im übrigen könne nach Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ eine Gerichtsstandsvereinbarung in jeder Form geschlossen werden, die den Gepflogenheiten der Parteien oder einem im Geschäftszweig der Parteien bestehenden Handelsbrauch entspreche.

Die Beklagte rügt die örtliche und internationale Zuständigkeit der angerufenen deutschen Gerichte. Sie meint, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien durch die bloße Übermittlung der Warenrechnungen mit den auf der Rückseite abgedruckten Geschäftsbedingungen nicht wirksam in die Kaufverträge einbezogen worden. Im übrigen rechnet die Beklagte mit einer Schadensersatzforderung gegen die Klageforderung auf.

Das Landgericht hat zu der Frage, ob im Geschäftszweig der Parteien ein Handelsbrauch hinsichtlich der Vereinbarung eines Erfüllungsortes für die Kaufpreiszahlung oder eines Gerichtsstandes aufgrund der Geschäftsbedingungen des Verkäufers besteht, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben und sodann die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nach Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ gegeben. Wo der Erfüllungsort im Sinne dieser Vorschrift liege, bestimme sich aufgrund der Kollisionsnorm des Art. 28 Abs. 2 EGBGB nach dem insoweit maßgebenden materiellen deutschen Recht. Deshalb sei, da das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den Warenkauf (CISG) auf Versteigerungen nicht anzuwenden sei, auf § 269 BGB zurückzugreifen. Danach sei hier aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen, daß für die beiderseitigen Verpflichtungen der Parteien ausnahmsweise nicht der Sitz des Schuldners, sondern der Ort der Versteigerung als einheitlicher Erfüllungsort anzusehen sei. In solchen Fällen, in denen der Kauf durch Bieten und Zuschlagserteilung zustande komme, bestehe eine mit den klassischen Ladengeschäften des täglichen Lebens vergleichbare Situation, bei denen der Sitz des Verkäufers als Ort des Geschäftsabschlusses Erfüllungsort auch für die Kaufpreiszahlung sei. Der Umstand, daß die Klägerin der Beklagten die ersteigerten Waren sofort ausgehändigt habe, ohne auf vorherige Bezahlung zu drängen, bedeute nicht, daß sie auf das Recht verzichtet habe, die Bezahlung des Kaufpreises am Versteigerungsort zu verlangen, wie dies auch sonst bei Versteigerungen üblich sei. Unerheblich sei auch die von den Parteien in jahrelanger Geschäftsverbindung geübte Praxis, daß die Gemüsekäufe nicht sofort, sondern erst nach Rechnungsstellung bezahlt wurden; da die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart hätten, sei es gerechtfertigt, der Natur des Schuldverhältnisses als Platzgeschäft den für den Zahlungsort prägenden Vorrang einzuräumen. Bei dieser Sachlage komme es weder auf die Frage an, ob bei wirksamer Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin S. als Erfüllungsort vereinbart worden sei, noch darauf, ob sich die Zuständigkeit des Landgerichts (Kleve) auch aus Art. 17 EuGVÜ ergebe.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in dem entscheidenden Punkt nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen kann die internationale Zuständigkeit der angerufenen deutschen Gerichte nicht bejaht werden.

1. Zu Recht und von der Revision unangegriffen geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, daß im vorliegenden Fall (noch) das EuGVÜ anwendbar ist, da die Bundesrepublik Deutschland und die Niederlande dem Abkommen beigetreten sind und die Parteien ihren Sitz jeweils in einem dieser Vertragsstaaten haben; die EG-Verordnung Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 (EuGVVO), die mit Wirkung vom 1. März 2002 das EuGVÜ abgelöst hat, ist nur auf die nach ihrem Inkrafttreten erhobenen Klagen anzuwenden (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO). Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsurteils auch insoweit, als es an den Erfüllungsort als möglichen Gerichtsstand für das Kaufpreisbegehren der Klägerin anknüpft (Art. 5 Nr. 1 1. Halbs. EuGVÜ) und in diesem Zusammenhang die spezielle Vorschrift des Art. 57 CISG, die als Zahlungsort grundsätzlich die Niederlassung des Verkäufers bestimmt, nicht heranzieht, weil das CISG nach seinem Art. 2 Buchst. b) auf den Kauf bei Versteigerungen nicht anwendbar ist. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich angenommen, daß die für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ erforderlichen Voraussetzungen nach demjenigen Recht zu beurteilen sind, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts, hier also nach deutschem Internationalen Privatrecht, maßgeblich ist (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1976 - Rs 12/76, NJW 1977, 491 und seitdem st. Rspr.; Senatsurteil vom 12. Mai 1993 - VIII ZR 110/92, NJW 1993, 2753 = WM 1993, 1755 unter III 1 c aa). Die einschlägige Norm des deutschen Internationalen Privatrechts (Art. 28 Abs. 2 EGBGB) führt zur Anwendung deutschen materiellen Rechts, hier des § 269 BGB, weil die Klägerin als die Partei, welche die charakteristische Leistung der der Klageforderung zugrundeliegenden Verträge erbracht hat, ihre Hauptverwaltung in Deutschland hat und die Verträge deshalb zu Deutschland die engste Verbindung aufweisen.

2. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch insoweit, als es meint, bei Versteigerungen bestehe eine den klassischen Ladengeschäften des täglichen Lebens vergleichbare Situation, in denen der Ort des Geschäftsabschlusses einheitlicher Erfüllungsort für die beiderseitigen vertraglichen Verpflichtungen sei; dies gelte auch dann, wenn - wie hier - entsprechend ständiger Übung der Vertragsparteien die Ware vom Käufer nicht sofort, sondern erst nach Rechnungsstellung durch den Verkäufer, in der Regel also vom Ort seiner Niederlassung aus, bezahlt werde.

a) Kaufpreisschulden sind, wie andere Geldschulden, im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners bzw. am Ort seiner Niederlassung zu erfüllen (§§ 269 Abs. 1 und 2, 270 Abs. 4 BGB). Die Parteien haben - vorbehaltlich der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (s. dazu unten III 2 und 3) - auch nicht etwas anderes bestimmt. Anders als das Berufungsgericht annimmt, geben die Umstände der zwischen den Parteien geschlossenen Geschäfte für die Annahme eines von der Regel des § 269 Abs. 1 BGB abweichenden Erfüllungsortes gleichfalls nichts her.

b) Zuzustimmen ist dem Oberlandesgericht zwar darin, daß bei Ladengeschäften des täglichen Lebens, bei denen der Austausch von Ware gegen Geld regelmäßig einen in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht einheitlichen Vorgang bildet, ein einheitlicher Leistungsort gegeben ist, nämlich der des Geschäftsabschlusses und -vollzugs im Geschäftslokal des Verkäufers. Ein einheitlicher Leistungsort mag außerdem, wie auch die Revision einräumt, bei der Versteigerung von Speziessachen, etwa im Kunst- und Antiquitätenhandel, anzunehmen sein, soweit dort die Aushändigung der ersteigerten Sache nur gegen Barzahlung oder einen gleichwertigen Zahlungsmodus erfolgt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 Rdnr. 25, Stichwort "Kaufvertrag"). Bei Versteigerungen im Lebensmittelhandel kommt es auf die jeweiligen Umstände an. Der Umstand, daß der Vertrag durch Gebot und Zuschlag zustande kommt (§ 156 Satz 1 BGB) und daß der Ersteigerer die Ware sofort mitnimmt, rechtfertigt jedenfalls für sich allein nicht die Annahme, Leistungsort für die Erfüllung der Kaufpreisschuld sei - unabhängig von den Modalitäten der Kaufpreiszahlung - stets der Ort der Versteigerung. Sind sich die Parteien, wie hier, aufgrund einer in ständiger Geschäftsbeziehung praktizierten jahrelangen Übung darüber einig, daß der Verkäufer erst nachträglich seine Rechnung mit Zahlungsziel stellt und der Käufer diese Rechnung durch Überweisung oder auf ähnliche Weise bargeldlos von seiner Niederlassung aus begleicht, so besteht nach der Natur des Schuldverhältnisses kein Anlaß und keine Rechtfertigung für die Annahme eines vom Grundsatz des § 269 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB abweichenden Erfüllungsortes (vgl. OLG Düsseldorf, NJW 1991, 1492, 1493). Abschluß und Durchführung des Kaufs unterscheiden sich, was die zu beurteilende Kaufpreisschuld betrifft, nicht von den sonstigen Fallgestaltungen des Groß- und Zwischenhandels. Sein für die Bestimmung des Erfüllungsorts der Kaufpreisschuld maßgebendes Gepräge erhält der Versteigerungskauf in Fällen der vorliegenden Art entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts mithin weder durch die besondere Art des Vertragsschlusses noch durch die sofortige Aushändigung der Ware, sondern durch die einvernehmlich praktizierten Rechnungsstellungs- und Zahlungsmodalitäten. Auf die Frage, welche Gepflogenheiten hinsichtlich der Zahlungsweise im sonstigen Obst- und Gemüsehandel bestehen, kommt es - vorbehaltlich der noch zu erörternden Vorschrift des Art. 17 EuGVÜ (s. dazu unten III 2) - nicht an.

c) Danach kann im vorliegenden Fall ein von der Niederlassung der Beklagten abweichender, am Sitz der Klägerin bestehender Erfüllungsort für die Kaufpreisschuld nicht bejaht werden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin, was Rechnungsstellung und Zahlungsziel betrifft, auch bei anderen Kunden regelmäßig ebenso verfahren ist wie bei der Beklagten. Nur so ist es im übrigen zu erklären, daß die jetzt eingeklagten Rückstände der Beklagten über einen Zeitraum von mehreren Monaten aufgelaufen sind und daß die Klägerin in den Jahren 1995/96 unstreitig gegen einen anderen Kunden aus laufenden Lieferungen Forderungen in Höhe von mehr als 3 Millionen DM hatte.

III.

Das Berufungsurteil erweist sich im Ergebnis auch nicht aus einem anderen Grund als richtig (§ 563 ZPO a.F.; § 26 Nr. 7 EGZPO).

1. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht folgerichtig - dahinstehen lassen, ob sich die internationale Zuständigkeit der angerufenen deutschen Gerichte aus einer Vereinbarung der Parteien über den Erfüllungsort für die Kaufpreisverbindlichkeiten (§ 269 Abs. 1 1. Alt. BGB, § 29 ZPO) oder über den Gerichtsstand (§ 38 ZPO, Art. 17 EuGVÜ) auf der Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin (§ 11) ergibt. Die Frage ist nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen zu verneinen. Ob diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind, ist zwischen den Parteien umstritten und vom Berufungsgericht offengelassen worden. Die Frage ist auch im grenzüberschreitenden Handelsverkehr - anders als bei einer formularmäßigen Gerichtsstandsvereinbarung, deren Wirksamkeit sich nach Art. 17 EuGVÜ beurteilt - nach nationalem Recht zu entscheiden (Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., Anh. § 2, Rdnr. 37). Abzustellen ist hier allerdings nicht auf die Spezialvorschrift des § 2 AGBG, deren Anwendung im unternehmerischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen ist (§ 24 Satz 1 Nr. 1 AGBG), sondern auf die allgemeinen Regeln, insbesondere also die §§ 133, 157 BGB.

a) Zwar spricht einiges dafür, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin, die auf der Rückseite sämtlicher Rechnungen abgedruckt waren, im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung und infolge langjähriger Übung der Parteien jedenfalls Bestandteil der Verträge, um die es hier geht, geworden sind (vgl. Manfred Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO, § 2 Rdnr. 63 m.w.Nachw.). Dagegen hat die Beklagte allerdings unter anderem eingewandt, der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingen sei mißverständlich, weil sich auf der Vorderseite der Rechnungen, jedoch an versteckter Stelle und ohne Bezugnahme auf die Rückseite, lediglich der Satz "Wir verkauften Ihnen zu den in der Geschäftsordnung für Käufer festgelegten Bedingungen" befinde, während der Text auf der Rückseite der Rechnungen mit "Geschäftsbedingungen der U. GmbH für Gemüse und Obst" überschrieben sei; überdies habe sie in verschiedenen Fällen einzelnen Rechnungspositionen, die nur nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hätten begründet sein können, erfolgreich widersprochen. Unter diesen Umständen kann nach den bisherigen Feststellungen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, die Beklagte habe sich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin stillschweigend einverstanden erklärt und die Klägerin habe hierauf vertrauen dürfen.

b) Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin aufgrund eines in der Branche der Parteien bestehenden Handelsbrauchs konkludent einbezogen worden sind. Das vom Landgericht Kleve eingeholte Gutachten zur Frage des Handelsbrauchs von Erfüllungsort- und Gerichtsstandsvereinbarungen im Obst- und Gemüsehandel, das sich allerdings nicht auf einen internationalen Handelsbrauch bezieht, hat nach Auffassung des Landgerichts kein eindeutiges Ergebnis erbracht, und das Berufungsgericht hat diese Frage offengelassen.

c) Bei dieser Sachlage kann der Senat nicht selbst die Feststellung treffen, daß die Erfüllungsortklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in den hier zu entscheidenden Fällen - sei es durch stillschweigende Unterwerfung der Beklagten, sei es kraft Handelsbrauchs - Vertragsbestandteil geworden ist. Infolgedessen scheidet eine internationale Zuständigkeit der angerufenen deutschen Gerichte nach § 269 BGB in Verbindung mit Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ auch unter dem Gesichtspunkt der vertraglichen formularmäßigen Bestimmung des Erfüllungsortes für die Kaufpreisschuld der Beklagten aus.

2. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen schließlich auch nicht aus einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVÜ, was das Berufungsgericht gleichfalls ausdrücklich hat dahinstehen lassen.

Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) EuGVÜ kommt eine Gerichtsstandsvereinbarung zustande, wenn sie in einer Form geschlossen wurde, welche den Gepflogenheiten entspricht, die zwischen den Parteien entstanden sind. Werden im kaufmännischen Verkehr im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen Geschäfte auf der Grundlage von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf der Rückseite von nach Vertragsschluß übermittelten Rechnungen abgedruckt sind, abgewickelt, ohne daß der Vertragspartner des Verwenders dem widerspricht, dann wird das Gesamtklauselwerk grundsätzlich Vertragsinhalt. Dies gilt auch für die in solchen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsklausel (hier: § 12 Satz 3 der AGB der Klägerin). Angesichts der zumindest mißverständlichen Formulierung des Hinweises auf der Vorderseite der Rechnungen der Klägerin und der fehlenden Feststellungen des Berufungsgerichts zur Einbeziehung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf sonstige Weise kann der Senat jedoch keine abschließende Aussage zu den zwischen den Parteien in dieser Hinsicht bestehenden Gepflogenheiten treffen.

b) Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann sich nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c) (3. Fall) EuGVÜ des weiteren aus einem branchenbezogenen Handelsbrauch in dem Bereich des internationalen Handelsverkehrs ergeben, wobei auch hierfür, wie bei Anwendung des Art. 17 EuGVÜ insgesamt, die Voraussetzungen eng auszulegen sind (EuGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - Rs C 106/95, NJW 1997, 1431; ebenso BGH, Urteil vom 16. Juni 1997 - II ZR 37/94, WM 1997, 1552).

Ob die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs an eine Gerichtsstandsvereinbarung kraft internationalen Handelsbrauchs gestellten Anforderungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, läßt sich nach den in den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen nicht beantworten.

IV.

Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Gemäß §§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F., § 26 Nr. 7 EGZPO ist es daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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