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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.10.2006
Aktenzeichen: VIII ZR 163/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2006 durch den Richter am Bundesgerichtshof Wiechers als Vorsitzenden und den Richter Dr. Wolst, sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Damit ist auch der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung erledigt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 1.175.971,33 €.
Ende der Entscheidung
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