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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.1999
Aktenzeichen: VIII ZR 170/98
Rechtsgebiete: GKG, ZPO, HGB


Vorschriften:

GKG § 19 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 3
HGB § 89b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 170/98

vom

21. Dezember 1999

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers

am 21. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

Die gegen die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren erhobene Gegenvorstellung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Gegenvorstellung ist unbegründet.

1. Der Streitwert, den das Revisionsgericht für das Revisionsverfahren ohne Bindung an die Festsetzung der Vorinstanz festsetzt, ist zutreffend auf 1.624.840 DM festgesetzt worden. Dies ist die nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Summe der Einzelstreitwerte von Klage und Widerklage.

a) Soweit sich die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung richtete, der Auszahlung des hinterlegten Betrages von 124.840 DM an die Klägerin zuzustimmen, entspricht der Streitwert dem hinterlegten Betrag (§ 3 ZPO). Insoweit erhebt die Beklagte auch keine Einwendungen.

b) Der Einzelstreitwert der hinzuzurechnenden, in den Vorinstanzen abgewiesenen Widerklagen beträgt 1.500.000 DM (§ 3 ZPO). Bei der stufenweisen Verbindung mehrerer Klagen bemißt er sich nach dem Wert des höherwertigen Anspruchs (§ 18 GKG). Dies ist regelmäßig der noch unbestimmte und in der letzten Stufe geltend gemachte Hauptanspruch. Im vorprozessualen Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 12. April 1994 hat die Beklagte den gegen die Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Alleinvertriebsrechts auf mehr als 1,5 Millionen DM beziffert. Mit Schreiben vom 26. Juli 1994 hat die Beklagte erneut auf diesen Schadensersatzanspruch hingewiesen und darüber hinaus einen nicht bezifferten Ausgleich nach § 89b HGB und entgangenen Gewinn wegen der ihrer Ansicht nach unberechtigten Kündigung des Vertriebsvertrages gefordert. Schließlich hat sie bereits im Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Wuppertal (13 O 44/94) eine Berechnung ihres Steuerberaters vom 15. August 1994 vorgelegt und mit Schriftsatz vom 24. August 1994 besonders darauf hingewiesen, daß allein der Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung des Gebietsschutzes mit 1,541 Millionen DM die Kaufpreisforderung übersteige. Auf die Durchsetzung dieses Anspruchs war das Interesse der Widerklägerin gerichtet. Folglich war dessen Wert nach § 3 ZPO auf diesen Betrag zu schätzen.

c) Der mit der Stufenwiderklage letztlich verfolgte Hauptanspruch ist auch in die Revisionsinstanz gelangt. Das Landgericht hat die Widerklage insgesamt abgewiesen, weil es die behauptete Vertragsverletzung und damit bereits dem Grunde nach eine Schadensersatzpflicht der Klägerin verneint hat. Die ohne Einschränkung erhobene Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und damit die Abweisung des Auskunfts- und des Schadensersatzanspruchs bestätigt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die - wiederum unbeschränkte - Revision der Beklagten.

2. Soweit die Beklagte meint, es sei zweifelhaft, ob eine "Änderung des Streitwertes" in der Revisionsinstanz überhaupt zulässig sei, verkennt sie, daß der Senat mit dem von ihr beanstandeten Beschluß nicht die Wertfestsetzung der Vorinstanzen geändert, sondern allein den Streitwert für das Revisionsverfahren festgesetzt hat.

Ende der Entscheidung

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