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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: VIII ZR 172/05 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 321a
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1
BGB § 818 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 172/05

vom 17. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch

beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom 5. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Gründe:

Die gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

1. Der Beklagte beanstandet, der Senat habe bei seiner Entscheidung unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht den Einwand des Beklagten berücksichtigt, es fehlten tatrichterliche Feststellungen dazu, was der Beklagte als gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB herauszugebendes "Etwas" erlangt haben solle, der Kläger habe dem Beklagten Zugang zu bestenfalls einem Teil der früheren Mandanten verschafft, so dass von einer Übergabe "der Praxis" nicht gesprochen werden könne. Diese Rüge greift nicht durch.

Der Senat hat sich in den Entscheidungsgründen (Rdnr. 18) ausdrücklich mit dem als übergangen gerügten Vortrag des Beklagten auseinandergesetzt, das Berufungsgericht hätte bei der Bestimmung des Bereicherungsgegenstandes nicht außer Acht lassen dürfen, dass vom Kläger nur 113 Mandanten über den Praxisübergang informiert worden seien, ferner, dass der Kläger einige Mandanten weiter betreut habe und keine Zustimmung der Mandanten zu einer Mandatsübertragung eingeholt habe. Er hat diesen Einwand indes für rechtlich unerheblich gehalten. Aus den Gründen ergibt sich weiter, aus welchen Umständen der Senat den Übergang der Steuerberaterpraxis hergeleitet hat (Rdnr. 17) und dass es dementsprechend nach Auffassung des Senats für die Bestimmung des Bereicherungsgegenstandes "Steuerberaterpraxis" auf die vom Beklagten vermissten, mit sachverständiger Unterstützung zu treffenden Feststellungen zum genauen Zustand der Praxis des Klägers im Zeitpunkt der Übergabe, insbesondere zur Umsatzstruktur und zur Struktur der Mandate, sowie zu dem sich daraus für den Beklagten ergebenden oder nicht ergebenden Nutzen nicht ankam (Rdnr. 19). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 70, 288, 294; 21, 191, 194).

2. Unbegründet ist weiter die Rüge des Beklagten, der Senat habe sich - unter dem Gesichtspunkt von § 818 Abs. 2 BGB - allein mit der Unmöglichkeit der Herausgabe des Mandantenstamms im Herbst 1998 befasst und dadurch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

a) Soweit der Beklagte in der Revisionsinstanz das Fehlen tatrichterlicher Feststellungen dazu bemängelt hat, ob nicht bereits am 1. Januar 1996 eine Rückabwicklung mangels Wechselbereitschaft der ohnehin abwanderungswilligen und verärgerten Mandanten ausgeschieden sei, hat sich der Senat mit diesem Einwand in den Entscheidungsgründen ausdrücklich befasst (Rdnr. 32) und den entsprechenden Sachvortrag des Beklagten nicht für schlüssig gehalten. Anders als der Beklagte meint, schließt nicht schon die fehlende Rückkehrbereitschaft einiger Mandanten eine Rückgabe der Praxis aus. Wie der Senat in den Gründen des Urteils ebenfalls ausgeführt hat (Rdnr. 21), stellen Veränderungen in der Zusammensetzung des Inbegriffs der Vermögenswerte, die eine Praxis ausmachen, - unter anderem dadurch, dass einzelne Mandanten abwandern - die Möglichkeit einer Herausgabe der Praxis in Natur jedenfalls solange nicht in Frage, wie die Identität der Praxis davon unberührt bleibt.

b) Entgegen der Darstellung des Beklagten hat der Senat sich ferner bei der zeitlichen Festlegung des Eintritts der Unmöglichkeit der Praxisherausgabe auch mit dessen Vortrag auseinandergesetzt, der Kläger habe wegen seiner Tätigkeit in D. an einer Rücknahme der Praxis von Anfang an kein Interesse gehabt. Der Senat hat ausdrücklich ausgeführt (Rdnr. 31 a.E.), ein mangelndes Interesse einer der Parteien an der Rückübertragung oder die fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung daran begründe noch keine Unmöglichkeit derselben. Soweit der Beklagte in seiner Anhörungsrüge aus einem mangelnden Interesse auf eine von vornherein fehlende Bereitschaft des Klägers zur Rücknahme der Praxis schließt, steht dem im Übrigen die nicht angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, die Parteien seien sich noch im Termin vor dem Landgericht am 20. Mai 1998 über eine Rückgabe der Praxis einig gewesen.

Der Beklagte macht schließlich geltend, der Senat habe seinen Vortrag übergangen, keiner der früheren Mandanten des Klägers habe ein Interesse daran gehabt, zu diesem zurückzukehren. In den Tatsacheninstanzen hat er jedoch nur behauptet, er habe - nach dem oben genannten Termin vom 20. Mai 1998 - die Mandanten von der beabsichtigten Rückabwicklung des Praxisübernahmevertrages informiert und angefragt, ob sie zum Kläger zurückkehren wollten, dazu sei keiner der Mandanten bereit gewesen. Dies hat der Senat bei seiner Entscheidung (Rdnr. 29 a.E.) als Indiz dafür gewertet, dass jedenfalls im Herbst des Jahres 1998 eine Herausgabe der Praxis nicht mehr möglich war. Eine Unmöglichkeit der Herausgabe bereits ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Kanzlei am 1. Januar 1996 lässt sich aus diesem Sachvortrag nicht herleiten.

Ende der Entscheidung

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