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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.2004
Aktenzeichen: VIII ZR 178/04
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 156 | |
ZPO § 712 | |
ZPO § 714 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. August 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2004 durch die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Tenor:
Die Gegenvorstellungen des Beklagten mit dem Antrag, in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 9. August 2004 die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Mai 2004 einstweilen einzustellen, werden zurückgewiesen.
Gründe:
Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 9. August 2004 wird verwiesen. Die Gegenvorstellungen des Beklagten rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es mag zutreffen, daß der Beklagte erst nach der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 14. April 2004 von der Schwangerschaft seiner Ehefrau Kenntnis erhielt. Das bedeutet nicht, daß es dem Beklagten unmöglich war, wegen des neuen Sachverhalts einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO anzubringen. Dieser Antrag ist zwar gemäß § 714 Abs. 1 ZPO vor Schluß der mündlichen Verhandlung zu stellen, auf die das Urteil ergeht. Der Beklagte hätte jedoch in dem Schriftsatz vom 28. April 2004, in dem er nicht nur den in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2004 geschlossenen Vergleich widerrufen, sondern unter Hinweis auf die Schwangerschaft seiner Ehefrau auch die Verlängerung der ihm in erster Instanz gewährten Räumungsfrist beantragt hat, aus dem gleichen Grund die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO anregen können, um ihm insoweit Gelegenheit zu geben, einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen. Dies hat der Beklagte versäumt. Damit hat er nicht alles getan, was ihm möglich war, um etwaige Nachteile der Zwangsvollstreckung zu vermeiden.
Ende der Entscheidung
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