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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: VIII ZR 179/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG


Vorschriften:

ZPO § 313 a
ZPO § 540
ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
ZPO § 545
ZPO § 559
GKG § 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 179/03

Verkündet am: 28. April 2004

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2003 aufgehoben.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete.

Das Landgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2002 abgeändert und die Klage abgewiesen. Zugleich hat es die Revision zugelassen. Eingangs der Urteilsgründe ist ausgeführt: "Von einer Darstellung der tatsächlichen Grundlagen wird im Hinblick auf §§ 540, 313 a ZPO abgesehen".

Mit ihrer Revision beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt sie, den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da es mangels einer hinreichenden tatbestandlichen Darstellung und mangels Wiedergabe der Berufungsanträge eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht zuläßt.

1. Auf das Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 3. September 2002 geschlossen wurde (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Demgemäß gilt für den Inhalt des Berufungsurteils § 540 ZPO. Danach bedarf das Berufungsurteil zwar keines Tatbestandes. An dessen Stelle muß das Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedoch die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen enthalten. Mangelt es daran, fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung gemäß §§ 545, 559 ZPO erforderliche tatsächliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Von der Zurückverweisung kann nur dann abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (Senatsurteile vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 1 m.w.Nachw. und vom 25. Februar 2004 - VIII ZR 208/03 unter 1; BGH, Urteil vom 10. Februar 2004 - VI ZR 94/03, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen, unter II 1 und 3 m.w.Nachw.). Des weiteren ist eine wörtliche oder zumindest sinngemäße Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil nicht entbehrlich (Senatsurteil BGHZ 154, 99, 100 f.; Senatsurteile vom 22. Dezember 2003, aaO und vom 7. Januar 2004 - VIII ZR 110/03, unter II; BGH, Urteil vom 10. Februar 2004, aaO unter II 2, jew. m.w.Nachw.).

2. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es enthält weder eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil noch eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen. Auch aus den Urteilsgründen erschließt sich für die revisionsrechtliche Überprüfung nicht hinreichend, welchen Sachverhalt das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus fehlt es an einer ausdrücklichen oder zumindest sinngemäßen Wiedergabe der Berufungsanträge.

II.

Für das weitere Verfahren wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Parteien eine Mietpreisgleitklausel vereinbart haben, wovon die Revision ausgeht. Im übrigen weist der Senat auf die am heutigen Tage in zwei Parallelverfahren verkündeten Urteile hin (Urteile vom 28. April 2004, VIII ZR 177/03 sowie VIII ZR 178/03, letzteres zur Veröffentlichung bestimmt).

Hinsichtlich der im Revisionsverfahren entstandenen Gerichtskosten hat der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch gemacht.

Ende der Entscheidung

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