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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2001
Aktenzeichen: VIII ZR 183/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 319
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 183/00

vom

10. April 2001

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert

beschlossen:

Tenor:

Der Tenor des Senatsurteils vom 28. März 2001 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 2. Mai 2000 auch im Kostenpunkt aufgehoben wird (§ 319 ZPO).



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