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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.04.2001
Aktenzeichen: VIII ZR 183/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. April 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Leimert
beschlossen:
Tenor:
Der Tenor des Senatsurteils vom 28. März 2001 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, daß das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München - Zivilsenate in Augsburg - vom 2. Mai 2000 auch im Kostenpunkt aufgehoben wird (§ 319 ZPO).
Ende der Entscheidung
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