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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 185/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 209 Abs. 1 | |
ZPO § 253 | |
ZPO § 270 Abs. 3 a.F. | |
ZPO § 554 b Abs. 1 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO a.F. in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 94, 277) beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 28. Juni 2001 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: (37.801 DM + 23.000 DM = 60.801 DM) = 31.087,06 €.
Gründe:
Die Revision hat keine Erfolgsaussicht. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die am Tage des Ablaufs der Verjährungsfrist bei der für das Amts- und das Landgericht Hannover gemeinsamen Verkaufsstelle für Gerichtskostenmarken eingereichte Klage die Verjährung des klägerischen Anspruchs nach § 209 Abs.1 BGB in Verbindung mit §§ 253, 270 Abs. 3 ZPO a.F. unterbrochen hat.
Denn jedenfalls solange als dort für das Landgericht bestimmte Schriftstücke von den Beamten entgegengenommen werden, hat dies aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes fristwahrende Wirkung. Anderenfalls würde der (rechtzeitige) Zugang zu Gericht in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise unzumutbar erschwert werden (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. BVerfG NJW 2001, 1343).
Ende der Entscheidung
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