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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: VIII ZR 186/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 552 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 186/04

vom 16. November 2005

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Hamburg vom 25. Mai 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 15.397,81 € festgesetzt.

Gründe:

Die Revision ist gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 12. Oktober 2005 wird Bezug genommen (§ 552 a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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