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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.09.2003
Aktenzeichen: VIII ZR 188/03
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 719 Abs. 1 | |
ZPO § 112 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. September 2003
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Frellesen und Felsch
beschlossen:
Tenor:
Der erneute Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. Juni 2003 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. August 2003 wird verwiesen. Der erneute Antrag der Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann in der Bezugnahme auf ihren Berufungsbegründungsschriftsatz in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2003, der auch einen - schon vom Berufungsgericht am 17. April 2003 beschiedenen - Einstellungsantrag nach § 719 Abs. 1 ZPO enthält, ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden.
Ende der Entscheidung
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