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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.12.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 198/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 |
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat in dem Beschluss vom 23. September 2008 das von der Anhörungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63 unter II 2).
Ende der Entscheidung
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