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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 198/07 (1)
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 45 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 17. Dezember 2008

durch

den Vorsitzenden Richter Ball,

die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen,

die Richterin Dr. Milger sowie

den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 23. September 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung im Senatsbeschluss vom 23. September 2008 beruht auf dem nicht angegriffenen Streitwertbeschluss des Berufungsgerichts vom 4. Juli 2007. In diesem Beschluss hat das Berufungsgericht die von den Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen in Höhe von 1.260.294,54 EUR zu Recht nicht streitwerterhöhend berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Klägers findet die Vorschrift des § 45 Abs. 3 GKG keine Anwendung. Denn das Berufungsgericht hat über die Gegenforderungen der Beklagten - und ebenso über die Forderungen des Klägers, die es aufgrund der Aufrechnung als erloschen angesehen hat (BU 25 f.) - eine der Rechtskraft fähige Entscheidung nicht treffen wollen und auch nicht getroffen. Dies ergibt sich nicht nur aus der Begründung seines Streitwertbeschlusses ("Vorfrage"), sondern auch aus dem Tenor des Berufungsurteils, mit dem die Berufungen der Beklagten gegen die landgerichtlichen Urteile, in denen über die Gegenforderungen (ebenfalls) nicht entschieden worden war, ohne Einschränkung zurückgewiesen worden sind. Im Falle einer Entscheidung über die Gegenforderungen wäre die Klage insoweit abzuweisen gewesen. Auch die Kostenentscheidung hätte dann anders ausfallen müssen. Weder der Kläger noch die Beklagten sind deshalb aus Rechtskraftgründen daran gehindert, die auf Seite 25 f. des Berufungsurteils erörterten Ansprüche des Klägers und die der Hilfsaufrechnung zugrunde liegenden Ansprüche der Beklagten noch geltend zu machen.

Ende der Entscheidung

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