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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.07.2000
Aktenzeichen: VIII ZR 2/99
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 19 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Juli 2000
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Ball, Wiechers und Dr. Wolst
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 394.358,85 DM festgesetzt.
Gründe:
Der Streitwert des Revisionsverfahrens errechnet sich unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 19 Abs. 3 GKG aus der Summe der unstreitigen Hauptforderung und der hilfsweise - nach der Primäraufrechnung, die nicht streitwerterhöhend wirkt - zur Aufrechnung gestellten streitigen Gegenforderungen (vgl. Senatsbeschluß vom 6. November 1991 - VIII ZR 294/90, WM 1992, 68).
Somit ergibt sich folgende Berechnung:
1. Hauptforderung unstreitig 138.000,00 DM
2. Primäraufrechungen:
a) Schadensersatz für angeblich weggenommene Gegenstände 113.000,00 DM
b) Ersatzbeschaffung der Einzugswinde 18.400,00 DM
c) Reparaturkosten Füllband 4.462,00 DM
d) Teilbetrag aus Kosten für die vergebliche Herstellung des Komposts wegen des Fehlens der Kopffüllmaschine und der Winde 2.138,00 DM
3. Hilfsaufrechungen (19 Abs. 3 GKG):
Wegen Kopffüllmaschine und Winde
a) Restbetrag aus Kosten für die vergebliche Herstellung des Komposts 93.082,00 DM
b) Entsorgungskosten 20.700,00 DM
c) Fixkosten 32.600,00 DM
d) entgangener Gewinn 34.398,00 DM
Wegen Füllband
a) Kosten für die vergebliche Herstellung des Komposts 28.000,00 DM
b) Entsorgungskosten 11.500,00 DM
c) Anteilige Fixkosten 16.300,00 DM
d) Anteilig entgangener Gewinn 19.778,85 DM
Ende der Entscheidung
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