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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 26.11.2008
Aktenzeichen: VIII ZR 200/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 309
ZPO § 547
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2008

durch

den Vorsitzenden Richter Ball,

die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie

die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 34, vom 20. April 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision werden nicht erhoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts R. in H. . Am 6. September 2004 trafen die Klägerin und die Vermieterin folgende Vereinbarung:

"Gemäß meinem Schreiben vom 06.08.2004 werde ich die Wohnung R. (Souterrain) zum 15.09.2004 räumen. Ich erhalte dafür nach erfolgtem Auszug und Übergabe der Wohnung den Betrag von EUR 18.200."

Die Klägerin räumte die Wohnung zum 1. Oktober 2004. Von dem Beklagten, einem Gesellschafter der Vermieterin, erhielt sie einen Betrag von 4.700 EUR. Mit der Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung weiterer 13.500 EUR in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 11.657,34 EUR verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Über die Revision des Beklagten ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des Streitstandes.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, weil die Berufungskammer bei Erlass des Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war. Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsurteil ist nach seinem Einleitungssatz von der Vorsitzenden Richterin am Landgericht Ra. und den Richterinnen am Landgericht Dr. S. und Dr. J. erlassen worden. Diese drei Richterinnen haben das Urteil auch unterschrieben. An der mündlichen Verhandlung vom 30. März 2006, auf die das Urteil ergangen ist, hat ausweislich der Sitzungsniederschrift dagegen nur die Vorsitzende Richterin am Landgericht Ra. als Einzelrichterin teilgenommen. Damit war das Berufungsgericht beim Erlass des Urteils nicht vorschriftsmäßig besetzt. Gemäß § 547 Nr. 1 ZPO wird unwiderleglich vermutet, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht.

Ende der Entscheidung

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