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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.03.1998
Aktenzeichen: VIII ZR 205/97
Rechtsgebiete: VerbrKrG


Vorschriften:

VerbrKrG § 1 Abs. 2
VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 1
VerbrKrG §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2 Nr. 1

Zur Frage der Anwendbarkeit des Verbraucherkreditgesetzes auf Kraftfahrzeugleasingverträge mit Kilometerabrechnung (im Anschluß an BGH, Urteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95 = WM 1996, 1146).

BGH, Urteil vom 11. März 1998 - VIII ZR 205/97 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 205/97

Verkündet am: 11. März 1998

Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert und Wiechers

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 29. April 1997 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 30. Dezember 1995 unterzeichnete der Kläger ein mit "Mietantrag und -vereinbarung" überschriebenes Formular der Beklagten. Danach beantragte er - für vier Wochen bindend - den Abschluß eines "Mietvertrages zu den Bedingungen auf Vorder- und Rückseite dieses Antrages". "Mietgegenstand" war ein hinsichtlich Fahr- und Motorleistung näher bezeichneter, fabrikneuer Pkw Ford Escort Turnier mit einem Fahrzeugwert von 30.050 DM einschließlich bestimmter Zusatz- bzw. Sonderausstattungen. Als Vertragsdauer waren 24 Monate, beginnend am 8. Januar 1996 und endend am 8. Januar 1998, vorgesehen, als monatliche Kilometerleistung 2.500 Kilometer und als monatliche Miete 612,36 DM einschließlich Mehrwertsteuer. Für eventuelle Mehr- oder Minderkilometer sollte nach näherer Maßgabe ein finanzieller Ausgleich erfolgen. Bei Abholung des Fahrzeugs waren neben der ersten Rate "Abwicklungskosten" in Höhe von 782 DM zahlbar. Im übrigen heißt es oben auf dem Formular: "Keine Nachzahlung bei Vertragsende und keine spätere Kaufverpflichtung!". Die auf der Rückseite des Formulars abgedruckten "Bedingungen für den Mietvertrag" (im folgenden: AGB der Beklagten) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 2 Mietzeit

Der Mietvertrag wird auf die umseitig genannte Dauer fest abgeschlossen.

§ 4 Mietzahlungen

...

Die Miete ist auch für den Zeitraum zu zahlen, in dem das Fahrzeug wegen erforderlicher Reparaturen oder Untersuchungen im Zusammenhang mit Reparaturen nicht benutzt werden kann. ...

§ 6 Instandhaltung, Lasten

Der Mieter hat auf seine Kosten die Mietsache in ordnungsgemäßem und betriebsfähigem Zustand zu halten und insbesondere die notwendigen Reparaturen und vorgeschriebenen Wartungsarbeiten sachgerecht durchführen zu lassen.

...

Der Mieter trägt alle sonstigen Kosten, insbesondere die Selbstbeteiligung bei einem Kaskoschaden, alle Reparaturen, die Kosten für Wartung, Pflege, Benzin, Ö1 und sonstige Betriebsstoffe. ...

... Außerdem hat der Mieter die vorgeschriebenen Inspektionen durchführen und diese von der Vertragswerkstätte im Inspektionsheft bestätigen zu lassen. ...

... Der Vermieter ist berechtigt, anstehende Inspektionen und Reparaturen auf Kosten des Mieters vorzunehmen. ...

§ 7 Unfall- und Kaskoschäden

...

Bei einem durch den Mieter verschuldeten Unfall hat dieser die am Fahrzeug eingetretene Wertminderung dem Vermieter zu vergüten.

Der Mieter überträgt hiermit alle etwaigen Ansprüche auf Schadensersatz und Wertminderung auf den Vermieter, die ihm aufgrund eines Unfalls zustehen und soweit sie sich auf das vermietete Fahrzeug beziehen.

§ 10 Gefahrtragung

Die Gefahr des Untergangs, des Abhandenkommens, des vorzeitigen Verschleißes sowie des Eintritts eines nicht ausbesserungsfähigen Schadens gehen zu Lasten des Mieters. ...

§ 14 Regelungen für die Zeit nach Ablauf der Mietzeit

...

Stellt sich bei der Übergabe des Fahrzeugs heraus, daß die vom Herstellerwerk empfohlenen Inspektionen und Wartungsarbeiten nicht oder nicht zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt durchgeführt wurden oder nicht im Inspektionsheft eingetragen sind, so kann die Vermieterin auf Kosten des Mieters ein Gutachten über die dadurch eingetretene Wertminderung einholen, die der Mieter dann zu tragen hat, ebenso wie die Kosten der fälligen Reparaturen und Inspektionen. Hat das Profil eines Reifens an einer Stelle weniger als 3 mm Tiefe, sind 50 % des Neuanschaffungspreises des Reifens vom Mieter zu tragen. ..."

Mit Schreiben an die Beklagte vom 2. Januar 1996 "stornierte" der Kläger den Antrag vom 30. Dezember 1995. Mit Schreiben vom 3. Januar 1996 nahm die Beklagte den Antrag des Klägers an. Mit Schreiben vom 4. Januar 1996 erklärte dieser den Rücktritt vom Vertrag. Mit Anwaltsschreiben vom 10. Januar 1996 ließ er das Vertragsangebot vom 30. Dezember 1995 unter Hinweis auf § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerrufen. Der Kläger nahm das Fahrzeug in der Folgezeit nicht ab und leistete auch keine Zahlungen. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 16. Februar 1996 die Kündigung des Vertrages und meldete Schadensersatzansprüche an.

In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, daß der Beklagten aus dem "Mietvertrag" vom 30. Dezember 1995 / 3. Januar 1996 keine Ansprüche gegen ihn zustehen. Die Parteien streiten darüber, ob auf den Vertrag das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Das Landgericht hat das bejaht und der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der - zugelassenen - Revision.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Der Beklagten stünden keine Ansprüche gegen den Kläger zu. Da dieser seinen Antrag vom 30. Dezember 1995 gemäß § 7 VerbrKrG widerrufen habe, sei der Vertrag der Parteien nicht wirksam geworden. Bei dem Vertrag handele es sich nach seinem Regelungsgehalt um einen Leasingvertrag, der eine Finanzierungshilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG darstelle. Dazu gehörten Leasingverträge, die darauf angelegt seien, daß der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Gebrauch der Sache auf bestimmte oder begrenzte Dauer verschaffe und als Gegenleistung der Leasingnehmer dem Leasinggeber das von diesem für die Gebrauchsverschaffung eingesetzte Kapital einschließlich des kalkulierten Gewinns zurückgewähre. Dem entspreche der vorliegende Vertrag ungeachtet dessen, daß die Amortisation einerseits durch Zahlungen des Leasingnehmers, andererseits durch die Verwertung der Leasingsache seitens des Leasinggebers erreicht werde. Bei dieser "Mischkalkulation" komme der Rückgabe des geleasten Fahrzeugs, für dessen vertragsgemäßen Zustand der Mieter - wie hier der Kläger gemäß den §§ 6, 7, 10 und 14 der AGB der Beklagten - hafte, auch eine Amortisationsfunktion zu. Habe der Leasingnehmer für eine etwaige Verschlechterung der Leasingsache einzustehen, verbleibe zu Lasten des Leasinggebers keine Amortisationslücke, sondern nur das Risiko der Marktgängigkeit des Fahrzeugs und der richtigen Kalkulation der Raten und des Restwertes. Dem stehe nicht entgegen, daß der vorliegende Vertrag lediglich auf 24 Monate abgeschlossen worden sei. Die relativ geringfügige Amortisation durch die Ratenzahlungen werde durch einen höheren Verwertungserlös ausgeglichen. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf fehlende Nähe zum Hersteller oder Händler berufen. Da sie in erheblichem Umfang Gebrauchtwagenhandel betreibe, sei sie selbst zur Verwertung imstande.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat zu Recht vertragliche Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger verneint, weil dieser sein Vertragsangebot vom 30. Dezember 1995 gemäß § 7 Abs. 1 VerbrKrG widerrufen hat und deswegen der Vertrag der Parteien nicht wirksam geworden ist. Ohne Erfolg wendet sich die Revision insoweit gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Vertrag der Parteien dem Verbraucherkreditgesetz unterliegt.

1. Bei dem Vertrag der Parteien handelt es sich entgegen der unmaßgeblichen Bezeichnung nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen typischen Kraftfahrzeug-Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung.

a) Bei diesem Vertrag wird für die gesamte Vertragsdauer, gegebenenfalls aufgeteilt nach einzelnen Zeitabschnitten (Monat, Jahr), eine bestimmte Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs vereinbart, auf der die Kalkulation der Leasingraten beruht. Für eventuelle Mehr- oder Minderkilometer erfolgt ein Ausgleich. Dagegen ist der Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs nicht zum Ausgleich des Restwertes verpflichtet. Das ist bei dieser Vertragsgestaltung entbehrlich, weil der Leasinggeber den intern kalkulierten Restwert, jedenfalls bei normaler Abnutzung des Fahrzeugs, in aller Regel durch dessen Verwertung mittels Veräußerung erzielt. Gegen eine übermäßige Abnutzung des Fahrzeugs ist der Leasinggeber typischerweise durch eine diesbezügliche Ausgleichspflicht des Leasingnehmers abgesichert (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85 = WM 1987, 38 unter II 2 a; MünchKomm-Habersack, BGB, 3. Aufl., Leasing Rdnr. 103; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rdnrn. 1122 ff; Graf von Westphalen, Der Leasingvertrag, 4. Aufl., Rdnrn. 989 f; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl., Rdnr. 2095).

Diesen Regelungsinhalt weist der Sache nach auch der Vertrag der Parteien auf. Er sieht für die Laufzeit von 24 Monaten eine monatliche Kilometerleistung des überlassenen Fahrzeugs von 2.500 Kilometeern und hierauf abgestimmte monatliche Raten vor. Für eventuelle Mehr- oder Minderkilometer soll ein Ausgleich erfolgen. Ein Restwertausgleich findet zwar nicht statt. Gegen eine übermäßige Abnutzung des Fahrzeugs ist die Beklagte aber durch die Regelungen in §§ 6, 7, 10 und 14 ihrer AGB geschützt, wobei es im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob diese Regelungen einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz standhalten. Danach hat der Kläger das Fahrzeug auf seine Kosten in ordnungsgemäßem und betriebsfähigem Zustand zu halten und insbesondere die notwendigen Reparaturen und vorgeschriebenen Wartungsarbeiten und Inspektionen sachgerecht und auf seine Kosten durchführen zu lassen (§ 6). Bei einem selbstverschuldeten Unfall hat er der Beklagten die am Fahrzeug eingetretene Wertminderung zu vergüten. Alle unfallbedingten Ansprüche auf Schadensersatz und Wertminderung bezüglich des Fahrzeugs werden der Beklagten übertragen (§ 7). Die Gefahr des vorzeitigen Verschleißes sowie des Eintritts eines nicht ausbesserungsfähigen Schadens gehen zu Lasten des Klägers (§ 10). Bei Rückgabe des Fahrzeugs darf die Beklagte überfällige Reparaturen und Inspektionen auf Kosten des Klägers durchführen (§ 14 in Verbindung mit § 6). Damit ist im Ergebnis gewährleistet, daß sich das Fahrzeug bei Rückgabe zumindest in einem durchschnittlichen Zustand befindet oder es jedenfalls auf Kosten des Klägers in einen solchen Zustand versetzt und im übrigen ein dauerhafter unfallbedingter Minderwert ausgeglichen wird.

Typisch für Leasingverträge allgemein ist darüber hinaus die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer (Senatsurteile vom 15. Oktober 1986 aaO unter I 2 a bb und vom 6. März 1996 - VIII ZR 98/95 = WM 1996, 1320 unter II 1 a, jew.m.w.Nachw.), wie sie in §§ 4 und 10 der AGB der Beklagten vorgesehen ist, wobei im vorliegenden Zusammenhang wiederum die Wirksamkeit der hier getroffenen Regelungen dahingestellt bleiben kann. Dem Umstand, daß in den AGB der Beklagten der ebenfalls leasingtypische Ausschluß der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers bei gleichzeitiger Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten (z.B. BGHZ 68, 118, 123; 81, 298, 301 f; 97, 135, 140; 114, 57, 61) nicht enthalten ist, kommt demgegenüber keine maßgebliche Bedeutung zu. Da hier ein Fall des Händlerleasing vorliegt, bei dem Leasinggeber und Lieferant identisch sind, fehlt es bereits an dem sonst leasingtypischen Dreiecksverhältnis zwischen Leasinggeber, Leasingnehmer und Lieferanten, so daß eine Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ausscheidet (vgl. MünchKomm-Habersack, aaO, Rdnrn. 7 f, 90).

b) Zu Unrecht ist die Revision dagegen der Ansicht, bei dem Vertrag der Parteien handele es sich um Operating-Leasing, das allein nach Mietrecht zu beurteilen sei.

Beim Operating-Leasing erstrebt der Leasinggeber die volle Amortisation seines Anschaffungsaufwandes nicht bereits durch einmaliges, sondern erst durch mehrfaches überlassen des Leasinggegenstandes an verschiedene Leasingnehmer (BGHZ 97, 65, 75; 111, 84, 95 f). Dem entspricht es, daß beim Operating-Leasing keine oder nur eine - im Verhältnis zur gewöhnlichen Nutzungsdauer der Leasingsache - sehr kurze feste Vertragslaufzeit vereinbart wird und der Vertrag im übrigen jederzeit frei kündbar ist (vgl. MünchKomm-Habersack, aaO, Rdnr. 4; Palandt/Putzo, BGB, 57. Aufl., vor § 535 Rdnr. 29; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 6. Aufl., Rdnr. 1508; Graf von Westphalen, aaO, Rdnr. 5).

Eine solche Vertragsgestaltung ist hier nicht gegeben. Der Vertrag der Parteien ist auf 24 Monate fest geschlossen. Angesichts dessen kann auch von einer im Verhältnis zur gewöhnlichen Nutzungsdauer eines Kraftfahrzeugs sehr kurzen Vertragslaufzeit keine Rede sein. Vielmehr ist eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten gerade beim regulären Kraftfahrzeug-Leasing - anders als beim Operating-Leasing üblich (Graf von Westphalen, aaO, Rdnr. 995). Innerhalb dieser Zeitspanne hätte der Kläger im Fall der Vertragsdurchführung mit seinen Zahlungen in Höhe von (24 x 612,36 DM =) insgesamt 14.696,64 DM knapp die Hälfte des im Vertrag angegebenen Fahrzeugwertes von 30.050 DM ausgeglichen. Wie dargetan, hat die Beklagte durch die Gestaltung ihrer AGB sichergestellt, daß sie durch die Verwertung des marktgängigen Fahrzeugs im Wege der Veräußerung eine Vollamortisation erreicht hätte. Die Revision zeigt auch keinen vorinstanzlichen Vortrag der Beklagten auf, wonach diese nach Rückgabe des Fahrzeugs durch den Kläger die weitere Vermietung zum Zwecke der Vollamortisation beabsichtigt hätte.

2.a) Wie der Senat durch Urteil vom 24. April 1996 - VIII ZR 150/95 (= WM 1996, 1146) - entschieden hat, sind Kraftfahrzeug-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung Finanzierungsleasingverträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG und damit Kreditverträge in Form einer sonstigen Finanzierungshilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG, auf die das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet. Das gilt nicht nur dann, wenn der Vertrag - wie in dem der vorgenannten Senatsentscheidung zugrundeliegenden Fall - den Leasingnehmer bei Rückgabe des Fahrzeugs zum Ausgleich eines etwaigen Fahrzeugminderwerts verpflichtet, sondern auch dann, wenn er - wie hier - einen Ausgleich für etwaige Mehr- oder Minderkilometer vorsieht. Denn ein etwaiger Minderwert wird namentlich durch eine höhere Laufleistung des Fahrzeugs als vom Leasinggeber kalkuliert begründet, so daß eine Abgeltung des Minderwerts auch durch die Vergütung der Mehrkilometer erfolgt. Maßgebend ist, daß der Leasinggeber bei beiden Vertragsgesaltungen ungeachtet der fehlenden Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich die für das Finanzierungsleasing wesentliche Vollamortisation (BGHZ 95, 39, 53; 128, 255, 262) typischerweise durch Verwertung des zurückgegebenen Fahrzeugs erlangt, für dessen ordnungsgemäßen Zustand der Leasingnehmer haftet (Senatsurteil aaO unter II 1 b bb). Dabei kommt es allerdings - entgegen der im Senatsurteil (aaO) noch geäußerten Ansicht - nicht darauf an, daß Aufwand und Kosten des Leasinggebers ganz überwiegend durch die Zahlungen des Leasingnehmers amortisiert werden. Vielmehr reicht es aus, daß - wie hier - ein so wesentlicher Teil durch die Zahlung der Leasingraten ausgeglichen wird, daß die Vollamortisation nach Rückgabe des Fahrzeugs ohne erneutes Verleasen an weitere Leasingnehmer (Operating-Leasing) durch anschließende Verwertung erreicht wird, eine "Amortisationslücke" für den Leasinggeber also nicht zu erwarten ist.

b) An dieser - im vorstehenden Sinne geringfügig modifizierten - Ansicht hält der Senat trotz der teilweise hieran geübten Kritik (Hartleb, Anm. WiB 1996, 699; Kammel, Anm. EWiR 1996, 767; Martinek, Anm. LM § 1 VerbrKrG Nr. 4; Oechsler, Anm. WuB I E 2. § 3 VerbrKrG 1.96; auch Graf von Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Leasing, Stand Oktober 1996, Rdnr. 213; dagegen zustimmend Godefroid, BB 1997 Beilage 6 S. 22; Groß, DAR 1996, 446; Palandt/Putzo, aaO, VerbrKrG § 3 Rdnr. 7; Reinicke/Tiedtke, aaO, Rdnr. 1509) fest.

aa) Der Begriff des Finanzierungsleasingvertrages wird weder in § 3 Abs. 2 Nr. 1 noch an anderer Stelle des Verbraucherkreditgesetzes definiert. Allein aus der Äußerung des Rechtsausschusses des Bundestages während des Gesetzgebungsverfahrens, nach seiner Auffassung sollten "alle Leasingverträge, bei denen der Leasingnehmer für die Amortisation der vom Leasinggeber für die Anschaffung der Leasingsache gemachten Aufwendungen und Kosten einzustehen hat (Finanzierungsleasing), als "sonstige Finanzierungshilfe" im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen" (BT-Drucks. 11/8274 vom 25. Oktober 1990, S. 21), ergibt sich (entgegen der Auffassung von Kammel aaO) nicht zwingend, daß nach dem Willen des Gesetzgebers nur Leasingverträge mit ausdrücklich vereinbarter Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers Finanzierungsleasingverträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG sein sollen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Rechtsausschuß mit seiner Äußerung bewußt von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichen wollte, auf die Bundesregierung und Bundesrat in diesem Zusammenhang zuvor mehrfach verwiesen haben (BT-Drucks. 11/5462 vom 25. Oktober 1989, S. 17 f, 34, 41). Nach dieser Rechtsprechung sind aber bereits vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes Kraftfahrzeug-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung, die bei vertragsgemäßer Beendigung keine Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich vorsehen, als Finanzierungsleasingverträge behandelt worden (z.B. Senatsurteile BGHZ 97, 65, 70 ff; vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85 = WM 1987, 38 unter I 2 a bb, II 2, 3).

bb) Abgrenzungsschwierigkeiten (Kammel aaO; Martinek aaO) würden sich in gleicher Weise ergeben, wenn die Kraftfahrzeug-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung nicht als Finanzierungsleasingverträge im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG, sondern allein als Kreditverträge in Form einer Finanzierungshilfe im Sinne des § 1 Abs. 2 VerbrKrG (Graf von Westphalen aaO; Hartleb aaO) oder als Umgehungsgeschäfte nach § 18 Satz 2 VerbrKrG (Kammel aaO) angesehen würden. Dies hätte im übrigen die paradoxe Folge, daß Leasingverträge ohne Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers strengeren Anforderungen unterlägen als Leasingverträge mit dieser Pflicht, weil für sie die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG ausgenommenen Vorschriften gelten würden. Abgrenzungsschwierigkeiten würden allerdings vermieden, wenn das Verbraucherkreditgesetz auf Leasingverträge ohne Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers weder über § 3 Abs. 2 Nr. 1 noch über § 1 Abs. 2 oder § 18 Satz 2 Anwendung finden würde (so wohl Martinek aaO). Angesichts des vom Verbraucherkreditgesetz bezweckten effektiven Verbraucherschutzes (BT-Drucks. 11/5462 vom 25. Oktober 1989, S. 11) ist jedoch nicht einzusehen, daß Kraftfahrzeug-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung, bei denen die Vollamortisation nach der vertraglichen Gestaltung typischerweise auch ohne Verpflichtung des Leasingnehmers zum Restwertausgleich bei Rückgabe des Fahrzeugs erreicht wird, anders als Kraftfahrzeug-Leasingverträge mit Vollamortisationspflicht des Leasingnehmers nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes einbezogen werden sollen.

Ende der Entscheidung

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