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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.05.2002
Aktenzeichen: VIII ZR 217/01
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 3
BGB §§ 1018 ff
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 217/01

vom

22. Mai 2002

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Mai 2002 durch die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer aus dem Urteil des Thüringer Oberlandesgerichts vom 31. Juli 2001 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Durch Entscheidungen des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 24. April 2001 und vom 31. Juli 2001 ist der Beklagte verurteilt worden, auf seinem Grundstück I. Straße in E. die Verlegung einer Zuführungsleitung DN 400 zu dem Hochbehälter der Klägerin in dem bereits vorhandenen Schutzstreifen zu dulden, der Klägerin den Zutritt zu dem vorgenannten Grundstück zu ermöglichen und es zu unterlassen, die dortigen Verlegungsarbeiten zu behindern. Den Wert der Beschwer des Beklagten hat das Gericht auf 30.000 DM festgesetzt.

II.

Der Beklagte meint, das Berufungsgericht habe die Beschwer ermessenfehlerhaft bestimmt. Die beabsichtigte Verlegung der Wasserleitung zwinge ihn, 3.750 m2 seines insgesamt über 8.000 m2 großen Grundstücks von jeglicher Bebauung freizuhalten. Aufgrund der damit verbundenen zusätzlichen Wertbeeinträchtigung von 50 DM/m2 ergebe sich ein Verlust von 187.500 DM. Zudem sei er gezwungen, das Grundstück, durch das die Wasserleitung verlegt werde, zu pflegen, instandzuhalten und zu düngen. Dafür sei eine monatliche Pacht von 2.500 DM angemessen.

Der Antrag ist nicht begründet. Der Wert der Beschwer des Beklagten ist gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen. Eine Anwendung der Sondervorschrift für die Wertbemessung von Grunddienstbarkeiten (§ 7 ZPO) scheidet aus, weil sich der streitgegenständliche Duldungsanspruch nicht auf eine Grunddienstbarkeit i.S.d. §§ 1018 ff BGB stützt. Bei dem Anspruch, den die Klägerin aus dem zwischen ihr und dem Beklagten bestehenden Wasserversorgungsvertrag herleitet und als dessen Grundlage das Berufungsgericht zu Recht § 8 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) herangezogen hat, handelt es sich - anders als bei Grunddienstbarkeiten und ähnlichen Rechten - um ein persönliches Recht der Klägerin ohne subjektiv-dinglichen Charakter (vgl. Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 7 Rdnr. 3 und 4; Zöller/Herget, 23. Aufl., ZPO, § 7 Rdnr. 5; vgl. auch Senatsurteil vom 11. März 1992 - VIII ZR 219/91 = WM 1992, 1114 = NJW-RR 1993, 141 unter II 2 b bb; BGH, (unveröffentl.) Urteil vom 18. Mai 1990 - V ZR 291/89).

Für die Festsetzung der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse des Beklagten an der Abwehr des von der Klägerin geltend gemachten Duldungsanspruchs maßgebend (st. Rspr., z.B. BGH, Beschluß vom 4. November 1998 - XII ZR 111/98 = FamRZ 1999, 647 unter II). Dieses Interesse übersteigt den vom Berufungsgericht angenommenen Betrag von 30.000 DM nicht.

Wie das Berufungsgericht ausgeführt hat (Seite 6 oben des Urteils vom 31. Juli 2001), ist die Verlegung der neuen Leitung (DN 400) in dem ohnehin schon vorhandenen Schutzbereich verschiedener bestandsgeschützter Wasserleitungen mit den Abmessungen DN 600 und DN 900 vorzunehmen. Eine fühlbare und dauerhafte zusätzliche Beeinträchtigung durch die beabsichtigte weitere Wasserleitung scheidet daher aus. Die Nutzung des Grundstücks für den Beklagten unterliegt nur während der Bautätigkeit zum Zwecke der Rohrverlegung (vorübergehenden) Beschränkungen.

Abgesehen davon hat der Beklagte selbst vorgetragen, der Teil des Grundstücks, durch den die Leitung verlegt werden soll, werde als Wiese genutzt. Diese Nutzung steht dem Beklagten nach Verlegung der Wasserleitung wieder offen. Einer Bebauung dieser Grundstücksfläche steht nicht erst die geplante, sondern stehen bereits die verlegten Wasserleitungen entgegen; die dadurch bedingte Minderung des Grundstückswertes ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die vom Beklagten genannten Beträge (50 DM/m2 Wertausgleich und Pachtzins in Höhe von 2.500 DM/monatlich) können bei der Bemessung der Beschwer schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil der Beklagte sich in den Vorinstanzen darauf beschränkt hat, die Abweisung des Klageantrages zu begehren. Eine Widerklage auf Zahlung eines bestimmten Pachtzinses oder einer Entschädigung hat er nicht erhoben.

Ende der Entscheidung

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