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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.10.2005
Aktenzeichen: VIII ZR 217/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 5 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 19. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Restitutionskläger wird das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 22. Juni 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Restitutionskläger (im Folgenden: Kläger) mieteten mit Vertrag vom 9. Februar 1994 von den Rechtsvorgängern der Restitutionsbeklagten (im Folgenden: Beklagte) eine Wohnung in B. . Die Beklagte kündigte das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter und erhob Räumungsklage. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Beklagten verurteilte das Landgericht die Kläger am 1. April 2003 zur Räumung der Wohnung; die Revision wurde nicht zugelassen. Der Senat wies die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger durch Beschluss vom 18. Februar 2004 zurück (VIII ZR 142/03, nicht veröffentlicht). Der Beschluss wurde den damaligen Prozessbevollmächtigten der Parteien jeweils am 20. Februar 2004 zugestellt.
Die Kläger haben mit Klageschrift vom 22. März 2004, die am gleichen Tag - einem Montag - bei Gericht eingegangen und der Beklagten aufgrund einer Verfügung des Vorsitzenden der Berufungskammer vom 2. April 2004 am 7. April 2004 zugestellt worden ist, Restitutionsklage erhoben. Sie haben beantragt, das Räumungsurteil des Berufungsgerichts vom 1. April 2003 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen. Die Kläger haben vorgetragen, sie hätten während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde im Oktober 2003 eine auf den 9. Februar 1994 datierte "Mustervereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen" aufgefunden. Die Vereinbarung enthalte einen Verzicht des früheren Vermieters auf das Recht zur Eigenbedarfskündigung für die Dauer von 15 Jahren. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, dass die Räumungsklage der Beklagten im Falle der Vorlage der Urkunde im Vorprozess unbegründet gewesen wäre. Die Beklagte ist der Restitutionsklage entgegengetreten; sie hat die Echtheit der vorgelegten Urkunde angezweifelt.
Das Landgericht hat die Restitutionsklage als unzulässig abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt:
Die Restitutionsklage sei unzulässig, weil die Klagefrist des § 586 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 ZPO nicht eingehalten worden sei. Die Kläger hätten zwar nach ihrem Vorbringen spätestens im August/September 2003 vom Inhalt der Modernisierungsvereinbarung Kenntnis erhalten. Die Klagefrist habe jedoch erst mit Eintritt der Rechtskraft des Räumungsurteils vom 1. April 2003 zu laufen begonnen. Das Räumungsurteil sei aufgrund der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof am 18. Februar 2004 rechtskräftig geworden. Die am 22. März 2004 bei Gericht eingegangene Klageschrift habe die gesetzliche Frist von einem Monat für die Erhebung der Restitutionsklage daher nicht gewahrt. § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO sei nicht dahin auszulegen, dass die Rechtskraft des Berufungsurteils erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde an eine oder beide Parteien eintrete. Es bestehe kein Bedürfnis, den Eintritt der Rechtskraft an den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung an die Parteien zu knüpfen, weil keine weiteren Rechtsmittel gegeben seien und der Bundesgerichtshof abschließend über den Rechtsstreit entschieden habe. Für die Restitutionsklage sei keine andere Auslegung geboten. Die Klagefrist des § 586 Abs. 1 ZPO sei eine Notfrist, so dass ein Restitutionskläger im Falle einer schuldlosen Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen könne.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts haben die Kläger die Frist von einem Monat für die Erhebung der Restitutionsklage gewahrt (§ 586 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klagefrist hat erst mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 18. Februar 2004, in dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Räumungsurteil des Berufungsgerichts vom 1. April 2003 zurückgewiesen wurde, am 20. Februar 2004 zu laufen begonnen. Zwar ist die Klage erst am 7. April 2004 durch Zustellung der Klageschrift erhoben worden (§ 253 Abs. 1 ZPO). Die Klagefrist ist jedoch gewahrt, weil die Klageschrift rechtzeitig am 22. März 2004, einem Montag, bei Gericht eingegangen (§ 222 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) und die vom Vorsitzenden der Berufungskammer am 2. April 2004 verfügte Zustellung "demnächst" erfolgt ist (§ 167 ZPO).
1. Gemäß § 586 Abs. 1 ZPO sind die Wiederaufnahmeklagen (§ 578 ZPO) - mithin auch die auf § 580 Nr. 7 b ZPO gestützte Restitutionsklage der Kläger - vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach dem Vortrag der Kläger ist davon auszugehen, dass sie spätestens im Oktober 2003 von der auf den 9. Februar 1994 datierten schriftlichen "Mustervereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen" Kenntnis erlangt haben, die ihrem Wiederaufnahmebegehren zugrunde liegt. Die Klagefrist wurde hierdurch jedoch zunächst nicht in Lauf gesetzt, weil das Räumungsurteil des Berufungsgerichts vom 1. April 2003 zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig war. Die Frist begann erst mit Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils zu laufen. Für den - hier vorliegenden - Fall, dass Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt wird (§§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO) und diese ohne Erfolg bleibt, bestimmt sich der Zeitpunkt des Rechtskrafteintritts nach § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO. Nach dieser Regelung wird das Urteil mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht rechtskräftig.
2. Die Rechtskraft des Berufungsurteils tritt mit dem Zeitpunkt ein, zu dem der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO wirksam wird. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird der Beschluss nicht bereits mit seinem Erlass, sondern erst mit seiner - gemäß § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO vorgeschriebenen - Zustellung wirksam (Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., § 544 Rdnr. 22; vgl. auch Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 544 Rdnr. 12 d; zu § 116 Abs. 5 Satz 3 FGO vgl. BFH, Beschluss vom 17. Februar 2003 - VII B 234/02, BFH/NV 2003, 1063, unter 1).
Der Bundesgerichtshof ist bereits bei der Anwendung der Vorschrift des § 554 b ZPO a.F. davon ausgegangen, dass die formelle Rechtskraft des Berufungsurteils erst mit der Zustellung des Beschlusses über die Nichtannahme der Revision eintritt (BGH, Urteil vom 1. Juli 1986 - VI ZR 120/85, NJW 1987, 371 = WM 1986, 1417, unter II 2 b; offengelassen von BGH, Beschluss vom 4. Januar 2001 - X ZR 208/99, BGHReport 2001, 218 und BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1575, unter II 1). Dies trifft auch für den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO zu. Da der Beschluss des Senats vom 18. Februar 2004 beiden Parteien am 20. Februar 2004 zugestellt wurde, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Beschluss erst mit der Zustellung an beide Parteien wirksam wird (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 329 Rdnr. 20 ff.). Der Beschluss über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde kann, wie noch auszuführen ist, im Hinblick auf den Beginn der Frist zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO jedenfalls nicht vor der Zustellung an den Beschwerdeführer und Wiederaufnahmekläger wirksam werden.
a) Gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO tritt die Rechtskraft "mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht" ein. Nach dem Wortlaut der Bestimmung kommt es für den Rechtskrafteintritt auf den Zeitpunkt an, zu dem der Ablehnungsbeschluss des Bundesgerichtshofs wirksam wird. § 544 ZPO regelt zwar nicht ausdrücklich, zu welchem Zeitpunkt der Beschluss Wirksamkeit erlangt. Dieser Zeitpunkt ergibt sich jedoch aus dem Zustellungserfordernis des § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO. Danach ist die Entscheidung über die Beschwerde den Parteien zuzustellen. Der Zustellung eines der Nichtzulassungsbeschwerde stattgebenden Beschlusses bedarf es im Hinblick auf § 544 Abs. 6 Satz 3 ZPO schon deshalb, weil die Zustellung der Entscheidung die Revisionsbegründungsfrist in Lauf setzt (§ 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Jedoch ist in § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO die Zustellung der Entscheidung unabhängig davon angeordnet, ob der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben oder diese abgelehnt wird. Dies spricht dafür, dass auch der Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils gemäß § 544 Absatz 5 Satz 3 ZPO von der Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschlusses abhängig ist. Anderenfalls hätte es der Regelung, dass auch die ablehnende Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde zuzustellen ist - anstelle ihrer lediglich formlosen Mitteilung an die Parteien (vgl. § 329 Abs. 2 Satz 1 ZPO) - nicht bedurft.
b) Dies steht im Einklang mit dem in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannten Grundsatz, dass gerichtliche Entscheidungen der Partei gegenüber, die sie angehen, erst dann wirksam werden, wenn sie verkündet oder ihr bekannt gemacht worden sind (vgl. BGHZ 25, 60, 63; Senat, Urteil vom 1. März 1982 - VIII ZR 75/81, NJW 1982, 2074 = WM 1982, 562, unter I 2 a, insoweit in BGHZ 83, 158 nicht abgedruckt ; BGH, Beschluss vom 9. März 1987 - II ZB 10/86, NJW 1987, 2379, unter II 1 a; MünchKommZPO/Musielak, 2. Aufl., § 329 Rdnr. 5 ff.; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 329 Rdnr. 25, 31, 36 ff.; Zöller/Vollkommer, aaO, Rdnr. 7, 11, 19 ff.). Soweit der Bundesgerichtshof für bestimmte Beschlüsse des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts demgegenüber entschieden hat, dass diese bereits mit ihrem Erlass wirksam werden (BGHZ 25, 60, 63 ff. für den Beschluss über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; BGHZ 133, 307, 310 ff. für das allgemeine Verfügungsverbot nach § 2 Abs. 3 GesO), steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen, weil ein solcher Ausnahmefall vorliegend nicht gegeben ist.
aa) § 586 Abs. 1 ZPO bezweckt, dem Wiederaufnahmekläger eine Frist von einem Monat zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage zu gewähren. Diese Frist steht dem Wiederaufnahmekläger jedoch nur dann in vollem Umfang zur Verfügung, wenn die Rechtskraft des Berufungsurteils gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO nicht vor der (förmlichen) Bekanntgabe des Beschlusses des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde an den Beschwerdeführer eintritt. Von dem Wissen über den Inhalt des Beschlusses ist die Entschließung der Partei abhängig, ob sie eine Wiederaufnahmeklage anstrengen muss. Würde das Berufungsurteil bereits vor der Bekanntgabe des ablehnenden Beschlusses des Revisionsgerichts rechtskräftig, so würde die Klagefrist schon zu laufen beginnen, wenn der Fristbeginn - wie im vorliegenden Fall, da die Kläger schon von dem Anfechtungsgrund wussten - nur noch vom Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils abhängig ist (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO), ohne dass der Wiederaufnahmekläger von dem ablehnenden Beschluss und dem Fristenlauf Kenntnis erlangt hätte. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass die Monatsfrist dem Wiederaufnahmekläger in diesen Fällen nie in vollem Umfang zur Verfügung stünde, sondern stets um den Zeitraum verkürzt wäre, der zwischen dem Erlass des Beschlusses und seiner Zustellung liegt. Die hierdurch regelmäßig entstehende - gegebenenfalls erhebliche - Verkürzung der Klagefrist wäre mit dem Zweck des § 586 Abs. 1 ZPO, dem Wiederaufnahmekläger eine Frist von einem Monat für die Erhebung der Klage zu gewähren, nicht vereinbar. Dieser Nachteil könnte auch durch die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Notfrist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht hinreichend ausgeglichen werden.
bb) Darüber hinaus entspricht es einem allgemeinen prozessualen Grundsatz und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes, dass die Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche Entscheidung nicht in Lauf gesetzt wird, bevor die durch die Entscheidung beschwerte Partei die Möglichkeit hat, von der Entscheidung durch Verkündung oder sonstige Bekanntgabe Kenntnis zu erlangen.
Dieser Grundsatz ist in zahlreichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung zum Ausdruck gekommen. Gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO sind nicht verkündete Beschlüsse und Verfügungen zuzustellen, wenn sie eine Terminsbestimmung enthalten oder eine Frist in Lauf setzen. Nach § 329 Abs. 3 ZPO sind Entscheidungen, die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 ZPO unterliegen, zuzustellen. Die Fristen für die Einlegung der Berufung, der Nichtzulassungsbeschwerde, der Revision, der sofortigen Beschwerde, der Erinnerung nach § 573 ZPO und der Rechtsbeschwerde werden erst mit der Zustellung der gerichtlichen Entscheidung beziehungsweise - mit Ausnahme der Rechtsbeschwerde - spätestens nach Ablauf von fünf Monaten nach ihrer Verkündung in Lauf gesetzt (§§ 517, 544 Abs. 1 Satz 2, 548, 569 Abs. 1 Satz 2, § 573 Abs. 1 Satz 3, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auch die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil beginnt erst mit dessen Zustellung (§ 339 Abs. 1 ZPO). Die Frist zur Stellung eines Antrags auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt erst mit dem Tag, an dem das Hindernis zur Einhaltung der versäumten Frist behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO). Der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz im Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) nochmals bestätigt. Danach ist die Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben.
Aus diesem Grundsatz folgt für den vorliegenden Fall, in dem die Frist zur Erhebung der Wiederaufnahmeklage durch den Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils in Lauf gesetzt wird (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor der Zustellung an den Beschwerdeführer und Wiederaufnahmekläger wirksam wird, so dass die Rechtskraft des Urteils gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO nicht vor diesem Zeitpunkt eintritt.
cc) Die Anknüpfung des Rechtskrafteintritts an die Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde ablehnenden Beschlusses dient zudem der Rechtssicherheit, weil der Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig aus einer Urkunde ersichtlich ist (vgl. nur §§ 182 Abs. 2 Ziff. 7, 174 Abs. 4 Satz 1 ZPO) und daher über den Beginn des Fristenlaufs gemäß § 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO kein Zweifel entstehen kann. Dies ist hinsichtlich des Zeitpunkts des Beschlusserlasses nicht ohne weiteres der Fall, weil der Beschluss erst erlassen ist, wenn er mit dem Willen des Gerichts aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgetreten ist (BGH, Urteil vom 1. April 2004, aaO, unter II 2 a m.w.Nachw.; vgl. auch BVerwGE 95, 64, 66 ff.).
c) Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. (nunmehr § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO) steht dem nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Berufungsurteile der Oberverwaltungsgerichte in dem Zeitpunkt rechtskräftig werden, in dem der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wirksam wird (BVerwGE 95, 64, 66 f.), und ausgeführt, dies sei bereits dann der Fall, wenn der ablehnende Beschluss aus dem gerichtsinternen Bereich zur Beförderung mit der Post herausgegeben werde (BVerwG, aaO). Jedoch beruht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf unterschiedlichen rechtlichen Voraussetzungen. Zwar ist § 544 ZPO den Regelungen anderer Prozessordnungen, unter anderem auch dem § 133 VwGO, im Wesentlichen nachgebildet (vgl. Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 105 f.). Allerdings ist die Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (§§ 133, 56 Abs. 1 VwGO) nicht vorgeschrieben (v. Nicolai in Redeker/v. Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 133 Rdnr. 14 in Verbindung mit § 121 Rdnr. 2). Im Gegensatz dazu ordnet § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO die Zustellung der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich an. Hieraus ergibt sich, wie ausgeführt, dass der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor dessen Zustellung wirksam wird.
III.
Auf die Revision der Kläger ist das Berufungsurteil aufzuheben, und die Sache ist, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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