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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: VIII ZR 222/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 552a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 31. Mai 2005
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Mai 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Leimert, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 7. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 182.155,79 € festgesetzt.
Gründe:
Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluß zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 20. April 2004 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17. Mai 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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