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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 03.05.2006
Aktenzeichen: VIII ZR 223/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 306 | |
ZPO § 555 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERZICHTSURTEIL
Verkündet am: 3. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 14. April 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 6. September 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lüdinghausen vom 24. März 2004 wird in vollem Umfang mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin aufgrund ihres Verzichts mit dem Anspruch abgewiesen wird (§§ 306, 555 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Ende der Entscheidung
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