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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: VIII ZR 225/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
10. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofes wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Eingabe der Beklagten vom 10. September 2001 ist, soweit sie den Bundesgerichtshof betrifft, als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 25. Januar 2001 zu behandeln (§ 5 GKG). Die Erinnerung, welcher der Kostenbeamte nicht abgeholfen hat, ist unbegründet. Dem Kostenansatz liegt der zutreffende Streitwert von 284.380,45 DM zugrunde. Die allgemeine Verfahrensgebühr beträgt daher 4.710 DM; sie ist um den sog. "Ostabschlag" von 10 %, wie in der Kostenrechnung dargelegt, auf 4.239 DM zu ermäßigen. Eine weitere Ermäßigung oder ein Erlaß der Gebühr kommt nicht in Betracht.
Ende der Entscheidung
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