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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.1998
Aktenzeichen: VIII ZR 230/97
Rechtsgebiete: ZPO, HGB


Vorschriften:

ZPO § 554b Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
HGB § 89b
HGB § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
HGB § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VIII ZR 230/97

vom

16. September 1998

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Dr. Leimert am 16. September 1998 gemäß § 554b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 1997 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 151.010,56 DM.

Gründe:

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft die Sache nicht auf. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Revision ist die analoge Anwendung des § 89b HGB auf den Kläger als Kraftfahrzeug-Vertragshändler nicht deswegen ausgeschlossen, weil nach dem für die Revisionsinstanz zu unterstellenden Vorbringen der Beklagten der Kläger nach Beendigung des Vertragshändlerverhältnisses sein Unternehmen mitsamt der Kundendatei gegen Entgelt an einen Kraftfahrzeughändler einer anderen Marke veräußert hat. Ausgleichsrechtlich macht es keinen Unterschied, ob der ausgeschiedene Händler selbst oder ob ein Dritter sich nach Vertragsbeendigung den von dem Händler geschaffenen Kundenstamm in den Grenzen des Zulässigen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 1993 - I ZR 294/90 = WM 1993, 1471 unter II 1 a) für eine Konkurrenztätigkeit nutzbar macht. Soweit eine solche nachvertragliche Konkurrenztätigkeit nicht bereits bei der Prognose der Unternehmervorteile (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) zu berücksichtigen ist, wird ihr regelmäßig durch einen Abzug aus Billigkeitsgründen nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB Rechnung zu tragen sein (vgl. Senatsurteil vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 7/95 = WM 1996, 1558 unter B I 4 a m.w.Nachw.). Hierüber wird der Tatrichter im Betragsverfahren zu entscheiden haben.

Ende der Entscheidung

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