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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.04.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 234/08
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 710
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 1. April 2009

durch

den Vorsitzenden Richter Ball,

den Richter Dr. Frellesen sowie

die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Juli 2008 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdegegenstands: 5.000 EUR

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unstatthaft, weil nicht dargetan ist, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR übersteigt. Der Wert der Beschwer der zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilten Beklagten bemisst sich nicht nach dem Streitwert (hier: 25.000 EUR), sondern nach dem Aufwand, der zur Erteilung der geschuldeten Auskunft erforderlich ist (st. Rspr., z.B. Senatsbeschluss vom 1. April 1992 - VIII ZB 2/92, NJW 1992, 2020, unter II 1). Dass dieser Aufwand 20.000 EUR übersteigt, ist den Ausführungen der Beklagten in der Beschwerdebegründung nicht nachvollziehbar zu entnehmen. Das Berufungsgericht hat ihn, wie sich aus seiner Entscheidung zur Abwendungsbefugnis nach § 710 ZPO ergibt, mit jedenfalls nicht mehr als 15.000 EUR veranschlagt. Aus dem Vortrag der Beschwerdebegründung, dass die Beklagte die geforderten Angaben nicht ohne weiteres aus ihrer EDV abrufen könne, sondern diese einzeln von Hand zusammen stellen und in die vom Berufungsgericht geforderte Form bringen müsse, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der damit verbundene Aufwand abweichend von der Einschätzung des Berufungsgerichts mehr als 20.000 EUR beträgt.

Ende der Entscheidung

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