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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: VIII ZR 236/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 718 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 15. Februar 2006
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Wiechers, Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der Klägerin auf Vorabentscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Oktober 2005 werden verworfen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten unter anderem auf Ersatz entgangenen Gewinns aus dem Export von Veterinärmedikamenten und Geflügelimpfstoffen nach Syrien in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 529.221,65 € nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen ebenso wie die von der Beklagten zu 1 erhobene Widerklage abgewiesen. Die dagegen gerichteten Berufungen beider Parteien sind - bis auf die Berufung der Beklagten gegen einen geringen Teil des von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruchs - erfolglos geblieben. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz beantragt, ein zu ihren Gunsten ergehendes betragsmäßiges Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hilfsweise, einen angemessenen Teilbetrag ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Diese Anträge hat das Berufungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, die Klägerin habe die Voraussetzungen des § 710 ZPO - in objektiver Hinsicht ein Leistungshindernis und in subjektiver Hinsicht die Unbilligkeit einer Vollstreckungsaussetzung - nicht ausreichend dargetan. Gegen das Berufungsurteil haben beide Parteien Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Klägerin verfolgt - als Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin - vorab ihre Anträge nach § 710 ZPO weiter.
II.
Die Anträge sind unzulässig. Gemäß §§ 718 f. ZPO ist eine Überprüfung der Zurückweisung der Anträge der Klägerin nach §§ 711 Satz 3, 710 ZPO durch das Berufungsgericht im Revisionsverfahren bzw. im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statthaft.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Anfechtbarkeit durch § 718 Abs. 2 ZPO entzogen (Senatsbeschluss vom 12. Oktober 2005 - VIII ZR 179/05, WuM 2005, 736, unter II 2 a; Beschluss vom 3. April 1996 - XII ZR 26/96, BGHR ZPO § 718 Abs. 2 Abwendungsbefugnis 1; Beschluss vom 14. Januar 1964 - Ib ZR 4/64, LM § 713 ZPO Nr. 10). Dem Wortlaut nach schließt die Vorschrift jeglichen Rechtsbehelf gegen die in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergangenen Entscheidungen aus. Diese Auslegung entspricht auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum (MünchKommZPO/Krüger, 2. Aufl., § 718 Rdnr. 4; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 718 Rdnr. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 718 Rdnr. 6).
§ 718 Abs. 1 ZPO sieht allein für die Berufungsinstanz die Möglichkeit vor, über die vorläufige Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils vorab zu verhandeln und zu entscheiden; eine vergleichbare Regelung für das Revisionsverfahren fehlt. Daraus folgt, dass Entscheidungen der Berufungsgerichte über die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Vorabentscheidung in der Revisionsinstanz schlechthin entzogen sind. Aus § 555 ZPO ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes. Die Vorschrift, die für das Revisionsverfahren die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, nimmt nur Bezug auf den ersten Abschnitt (Verfahren vor den Landgerichten) des zweiten Buches (Verfahren im ersten Rechtszug) der Zivilprozessordnung, also auf die §§ 253 bis 494a ZPO. Dazu gehören die Regeln über die Zwangsvollstreckung (§§ 704 ff. ZPO) und folglich auch § 718 Abs. 1 ZPO nicht.
Ende der Entscheidung
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