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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.02.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 237/07
Rechtsgebiete: EGZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 |
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 17. Februar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
den Richter Dr. Frellesen sowie
die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Tenor:
1. Der erneute Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 18. Juli 2007 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
I.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch nach seinem Vorbringen in dem erneuten Antrag vom 11. Februar 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Wert der von dem Kläger mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
Zwar berühmt sich der Kläger neben dem abgewiesenen Zahlungsantrag, der noch in Höhe von 3.207,19 EUR geltend gemacht wird, hinsichtlich der von der Firma M. an polnische Abnehmer verkauften Waren eines entgangenen Gewinns in Höhe von 658.460,86 EUR zuzüglich eines geltend gemachten Ausgleichsanspruchs gemäß § 89b HGB, der insoweit schon für sich genommen 20.000 EUR überschreite. Diese - im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - erstmalig geäußerten bezifferten Vorstellungen des Klägers zu einem vermuteten Leistungsanspruch sind jedoch nicht maßgeblich. Der Wert der Beschwer bemisst sich vielmehr nach den Erwartungen des Klägers zu Beginn des Rechtsstreits, also zum Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. BGH, Beschluss vom 12. März 1992 - I ZR 296/91, NJW-RR 1992, 1021). Wird auf den Auskunftsanspruch hin bereits die gesamte Klage - wie hier - als unbegründet abgewiesen, ist der noch unbezifferte Leistungsantrag für die Rechtsmittelbeschwer maßgebend und anhand der Klagebegründung zu bewerten (Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 3 Rdnr. 16 "Stufenklage"). Der hiernach ermittelte Wert bleibt solange wertbestimmend, bis der Leistungsantrag beziffert wird (Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdnr. 141). Das Landgericht hat den Streitwert bezüglich der Stufenklage auf 5.000 EUR festgesetzt. Dem ist der anwaltlich vertretene Kläger nicht entgegengetreten. Zuzüglich des jetzt noch geltend gemachten Zahlungsbegehrens in Höhe von 3.207,19 EUR ergibt sich somit ein Wert der Beschwer von insgesamt 8.207,19 EUR. Hiervon abzuweichen besteht kein Anlass.
Auch das neue Vorbringen des Klägers in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 6. Februar 2009 zur Begründung eines höheren Wertes der Leistungsklage fußt auf Vermutungen aufgrund eigener Recherchen. Dies reicht nicht aus, um Grundlage einer neu vorzunehmenden Schätzung zu sein (vgl. BGH, aaO, unter II).
Ende der Entscheidung
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