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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.1999
Aktenzeichen: VIII ZR 239/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554 b Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
am 14. Juli 1999
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg - vom 5. August 1998 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 512.808,75 DM
Gründe:
Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b EuGVÜ verneint hat.
Dahingestellt bleiben kann, ob gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts in dem hier vorliegenden Fall der Gerichtsstandsbestimmung in AGB "auch für die Einhaltung der Form des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 lit. b (EuGVÜ) zumindest erforderlich ist, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen der Geschäftsbeziehung von dem Verwender der anderen Partei zur Kenntnis gebracht worden sind, sie also im Rahmen der Geschäftsbeziehung vorgelegen haben", oder ob es gemäß der Ansicht der Revision ausreicht, daß der Vertragspartner des Klauselverwenders die Möglichkeit hat, die AGB "bei Anwendung normaler Sorgfalt zur Kenntnis zu nehmen." Denn beides läßt sich hier nicht feststellen. Deswegen bedarf es insoweit auch keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.
Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat die Beklagte nicht darlegen können, daß sie ihre AGB der Klägerin übersandt und dieser damit Gelegenheit gegeben hat, von der darin enthaltenen Gerichtsstandsbestimmung Kenntnis zu nehmen. Dagegen wendet sich die Revision nicht. Sie macht vielmehr geltend, die Klägerin habe anderweitig die Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt. Damit kann sie indessen nicht durchdringen. Ihr Hinweis, daß es sich bei den AGB der Beklagten "um ein von allen Verbänden der Europäischen Schuhkonvention einheitlich den Mitgliedern empfohlenes Regelwerk" handelt, und es deswegen der Klägerin "ein leichtes gewesen (wäre), die Musterbedingungen beim zuständigen Verband anzufordern und einzusehen", ist schon deswegen unbehelflich, weil sie keinen vorinstanzlichen Vortrag der Beklagten aufzuzeigen vermag, wonach die Klägerin einem Verband der Europäischen Schuhkonvention angehört. Entgegen der Ansicht der Revision gab ferner der Umstand, daß die Klägerin selbst die AGB als Anlage K 9 zu den Gerichtsakten gereicht hat und sich darauf der handschriftliche Vermerk "10/10/91 M." befindet, dem Berufungsgericht keine Veranlassung, von sich aus zu ermitteln, ob die Klägerin die AGB bereits vor dem hier streitigen Auftrag von der Vorgängerfirma der Beklagten, der M. GmbH, erhalten hat. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 22. Juli 1998 erklärt, "daß der Klägerin nie die schriftlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Europäischen Schuhkonvention vorgelegen hätten. Das Exemplar der Geschäftsbedingungen, dessen Fotokopie sich bei den Akten befindet (K 9), habe sie von dem damaligen Geschäftsführer der Firma M. und jetzigen Mitarbeiter der Klägerin, T. , erhalten. ...". Dem ist die für das Zustandekommen der Gerichtsstandsvereinbarung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht entgegengetreten; Beweis hat sie nicht angeboten.
Ende der Entscheidung
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