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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.03.2009
Aktenzeichen: VIII ZR 240/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 256 Abs. 1 |
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 31. März 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Ball,
die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie
die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Tenor:
Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
I.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Senats, der das Berufungsgericht folgt, fehlt es für eine Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, wenn der Geschädigte im Wege einer Stufenklage sogleich auf Leistung klagen kann (Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097). Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des I. Zivilsenats, die den grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage (Stufenklage) vor der Feststellungsklage und die Senatsrechtsprechung hierzu nicht in Frage stellt, sondern - als ausdrücklich auf das Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts beschränkte Ausnahme - eine Feststellungsklage im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht auch bei möglicher Leistungsklage im Wege der Stufenklage für zulässig hält (Urteile vom 17. Mai 2001 - I ZR 189/99, NJW-RR 2002, 834, und vom 15. Mai 2003 - I ZR 277/00, GRUR 2003, 900). Klärungsbedarf besteht auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Verjährung der Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis von vier Jahren (§ 88 HGB aF) auf drei Jahre (§ 195 BGB) herabgesetzt worden ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass weder dem Verjährungsrecht noch dem Prozessrecht entnommen werden kann, dass die Neufassung des Verjährungsrechts nach dem Willen des Gesetzgebers eine Abkehr von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung über den Vorrang der Leistungs- und Stufenklage vor der Feststellungsklage hätte darstellen sollen.
II.
Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage unter Berufung auf das Senatsurteil vom 3. April 1996 (aaO) mit Recht für unzulässig gehalten. Das Vorbringen der Revision rechtfertigt - wie ausgeführt - keine andere Beurteilung. Insbesondere hat das Berufungsgericht auch nicht, wie die Revision meint, entscheidungserheblichen Sachvortrag der Klägerin hierzu übergangen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ende der Entscheidung
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