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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 25.03.1998
Aktenzeichen: VIII ZR 244/97
Rechtsgebiete: AGBG


Vorschriften:

AGBG § 6 Abs. 1
AGBG § 6 Abs. 1

Zur Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Kfz-Leasingnehmer.

BGH, Urteil vom 25. März 1998 - VIII ZR 244/97 - OLG Köln LG Köln


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 244/97

Verkündet am: 25. März 1998

Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1998 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Juli 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 12. November/17. Dezember 1993 schlossen die Klägerin als Leasinggeberin und die Firma G. GmbH als Leasingnehmerin einen Leasingvertrag über einen fabrikneuen Personenkraftwagen Jeep Cherokee 5,2 V8 Ltd.. Der formularmäßige Vertrag sah eine unkündbare Leasingdauer von 36 Monaten, monatliche Leasingraten von 1.417,37 DM und einen Restwert von 23.721,74 DM, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vor. Ihm lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden: AGB) der Klägerin zugrunde, deren Nr. 5 auszugsweise wie folgt lautet:

"Die Gefahr für Beschädigung, Untergang, Zerstörung oder Abhandenkommen des Fahrzeugs, gleich aus welchem Rechtsgrund, trägt der LN.

...

Mit Ausnahme von Personen- und Gebrauchsausfällen tritt der LN alle Ansprüche, die ihm aus einem Schadensereignis gegen Versicherer und/oder Dritte zustehen, an Valuta (= Klägerin) im voraus sicherungshalber ab.

Im Falle der nicht reparablen Beschädigung, des Untergangs, des Verlustes oder einer Beschädigung zu mehr als 80 % des Zeitwertes kann der Leasingvertrag von jeder Vertragspartei zum Ende eines Vertragsmonates schriftlich gekündigt werden. Valuta ist dann berechtigt, alle bis zum Ende der vereinbarten unkündbaren Vertragsdauer ausstehenden Leasingraten zuzüglich den kalkulierten Restwert zu verlangen, wobei eine angemessene Zinsgutschrift, etwaige Erlöse aus vorstehender Abtretung und ein Restzeitwert in Abzug gebracht werden."

Durch weitere schriftliche Vereinbarung mit der Klägerin vom 12. November/17. Dezember 1993 übernahm der Beklagte zu 2, der seinerzeit Geschäftsführer der Leasingnehmerin war, die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle bestehenden und künftigen Ansprüche der Klägerin gegen die Leasingnehmerin aus dem Leasingvertrag. Mit schriftlicher Beitrittserklärung vom 6. Februar 1995 übernahm die Beklagte zu 1 gegenüber der Klägerin die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Verpflichtungen der Leasingnehmerin aus dem Leasingvertrag.

Unter dem 22. Mai 1995 teilte die Beklagte zu 1 der Klägerin den Diebstahl des Leasingfahrzeugs mit. Mit Schreiben vom 23. Juni 1995 widersprach sie der weiteren Abbuchung der Leasingraten von ihrem Konto. Mit Schreiben an die Beklagte zu 1 vom 3. Juli 1995 erklärte die Klägerin die fristlose Kündigung des Leasingvertrages. Zugleich gab sie dem Beklagten zu 2 hiervon unter Hinweis auf seine selbstschuldnerische Bürgschaft Kenntnis.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Beklagten wegen der offenen Leasingraten für die Monate Juni und Juli 1995 und wegen ihres Vollamortisationsinteresses zunächst auf Zahlung von (3.259,96 DM + 44.048,02 DM = insgesamt) 47.307,98 DM in Anspruch genommen. Nachdem der Fahrzeugversicherer der Klägerin erst 30.000 DM und später weitere 5.845,20 DM erstattet hatte, haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Anschließend hat die Klägerin in erster Instanz beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 11.462,78 DM nebst Zinsen zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung eventuell verbleibender Rechte aus der Fahrzeugversicherung. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Regelung der Gefahrtragung in Nr. 5 der AGB der Klägerin wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam ist. Das Landgericht hat das bejaht und demgemäß die Klage abgewiesen. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Nach Rücknahme ihrer Klage in Höhe von 1.914,56 DM infolge einer Neuberechnung ihres Vollamortisationsinteresses hat sie von der Beklagten zuletzt noch Zahlung von 9.548,22 DM nebst Zinsen, wiederum Zug um Zug gegen Abtretung eventuell verbleibender Rechte aus der Fahrzeugversicherung, begehrt. Das Berufungsgericht hat die Berufung in dem noch anhängigen Umfang zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:

Die Klägerin könne weder die Beklagte zu 1 aufgrund der Beitrittserklärung vom 6. Februar 1995 noch den Beklagten zu 2 aufgrund der Bürgschaft vom 12. November/17. Dezember 1993 auf Zahlung in Anspruch nehmen.

Der geltend gemachte Restamortisationsanspruch stehe der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er sei nicht aus Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 der AGB der Klägerin gerechtfertigt, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Klägerin oder zuvor bereits die Beklagte zu 1 das Vertragsverhältnis wirksam fristlos gekündigt hätten. Nr. 5 der AGB der Klägerin sei wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 1 AGBG insgesamt unwirksam. Die leasingtypische und sonst nicht zu beanstandende Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kraftfahrzeug-Leasinggebers benachteilige den Leasingnehmer nach der Rechtsprechung unangemessen, wenn ihm nicht für den Fall des völligen Verlustes oder einer nicht unerheblichen Beschädigung des Leasingfahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungsrecht zustehe. Gemäß Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 der AGB der Klägerin könne der Leasingnehmer aber erst bei einer Beschädigung des Leasingfahrzeugs zu mehr als 80 % des Zeitwertes kündigen. Dadurch werde das Interesse des Leasingnehmers an der Nutzung eines neuwertigen Fahrzeugs nicht ausreichend gewahrt. Zwar sehe Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 der AGB der Klägerin für den vorliegenden Fall des Verlustes des Fahrzeugs ein Kündigungsrecht des Leasingnehmers vor. Eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel sei insoweit jedoch nicht möglich. Die Beeinträchtigung der vertraglich vereinbarten Nutzungsmöglichkeit des Leasingfahrzeugs könne verschiedene Ursachen haben. Deswegen sei eine Kündigungsregelung einheitlich zu sehen.

Mangels wirksamer Abwälzung der Sachgefahr auf die Leasingnehmerin gelte die allgemeine mietrechtliche Bestimmung über die fristlose Kündigung nach § 542 BGB, die bei unverschuldetem Untergang der Mietsache keine weitere Mietzahlungsverpflichtung nach Beendigung des Mietverhältnisses vorsehe. Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit der Herausgabe des Leasingfahrzeugs zu. Nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts habe die Beklagte zu 1 unwidersprochen vorgetragen, daß sie an der Entwendung des Fahrzeugs kein Verschulden treffe.

Die Beklagten seien auch nicht gemäß § 324 Abs. 1 BGB zur Zahlung der Leasingraten für die Monate Juni und Juli 1995 verpflichtet. Es sei. nicht ersichtlich, daß der Diebstahl des Fahrzeugs und damit die Unmöglichkeit der Gebrauchsüberlassung von der Beklagten zu 1 bzw. der Leasingnehmerin verschuldet worden sei.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nach den bisher getroffenen Feststellungen einen Anspruch der Klägerin gegen die Firma G. auf Ersatz ihres restlichen Vollamortisationsinteresses aus Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 ihrer AGB verneint, für den die Beklagten aus Schuldbeitritt bzw. Bürgschaft einzustehen haben.

a) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist Nr. 5 der AGB der Klägerin nicht insgesamt wegen unangemessener Benachteiligung des Leasingnehmers (hier der Firma G.) nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

aa) Richtig ist allerdings, daß die - leasingtypische und sonst nicht zu beanstandende - formularmäßige Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Kraftfahrzeug-Leasingnehmer, wie sie hier in Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 der AGB der Klägerin (i.V.m. § 324 Abs. 1 BGB) unter Abbedingung der Vorschrift des § 542 BGB erfolgt ist, nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats im Sinne des § 9 Abs. 1 AGBG unangemessen und daher unwirksam ist, wenn nicht für die Fälle des Untergangs und der erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungsrecht des Leasingnehmers vorgesehen ist (grundlegend Urteil vom 15. Oktober 1986 - VIII ZR 319/85 = WM 1987, 38 unter I 2 a bb; zuletzt Urteil vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 298/95 = NZV 1997, 72 unter II 1 a). Soweit der Senat in seinem Urteil vom 6. März 1996 - VIII ZR 98/95 (= WM 1996, 1320 unter II 1 a) nur den Fall des völligen Verlustes, hingegen nicht den der erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs erwähnt hat, beruht dies darauf, daß es dort lediglich um den erstgenannten Fall ging. Eine Änderung der Senatsrechtsprechung ist damit entgegen der Vermutung der Revision nicht beabsichtigt gewesen, wie sich schon daraus ergibt, daß in der Entscheidung auf das auch den Fall der erheblichen Beschädigung des Fahrzeuges anführende Urteil vom 15. Oktober 1986 (aaO) verwiesen und dieses insoweit durch das nachfolgende Urteil vom 9. Oktober 1996 (aaO) ausdrücklich bestätigt worden ist.

bb) Richtig ist auch, daß die Kündigungsregelung in Nr. 5 Abs. 3 Satz 1 der AGB der Klägerin dieser Rechtsprechung in bezug auf den Fall einer erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs nicht gerecht wird. Nach der Klausel kann der Leasingvertrag im Fall einer (reparablen) Beschädigung des Fahrzeugs nur gekündigt werden, wenn eine "Beschädigung zu mehr als 80 % des Zeitwertes" des Fahrzeugs vorliegt. Der Senat versteht diese Regelung in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht so, daß eine Kündigung erst dann zulässig sein soll, wenn der zur Reparatur der Beschädigung erforderliche Aufwand 80 % des Zeitwertes des Leasingfahrzeugs übersteigt. Dadurch werden die Interessen des Leasingnehmers nicht mehr angemessen gewahrt.

Die Notwendigkeit, bei formularmäßiger Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer diesem auch im Falle einer erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs ein kurzfristiges Kündigungsrecht einzuräumen, beruht auf der Erwägung, daß der Leasingnehmer in diesem Fall entgegen der bei Vertragsschluß gerechtfertigten Erwartung wegen des Umfangs der Beschädigung mit einer geminderten Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs sowie weiteren Reparaturkosten und Ausfallzeiten rechnen muß (Senatsurteil vom 15. Oktober 1986 aaO). Angesichts dessen hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 15. Oktober 1986 (aaO m.w.N.) bezweifelt, ob eine Begrenzung des Kündigungsrechts auf Fälle, in denen die Reparaturkosten mehr als 2/3 des Zeitwertes des beschädigten Fahrzeugs betragen, nicht zu hoch angesetzt ist. Reinking/Eggert (Der Autokauf, 6. Aufl., Rdn. 1138) verweisen darauf, daß die vom Verband der Automobilindustrie erarbeiteten und den markengebundenen Leasinggebern empfohlenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abgedruckt aaO im Anhang Anlage 2) dem Leasingnehmer - in Nr. X 6 Abs. 2 Satz 1 - ein vorzeitiges Kündigungsrecht bei schadensbedingten Reparaturkosten von mehr als 60 % des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeugs gewähren. Einer abschließenden Entscheidung, von welchem Umfang an eine erhebliche Beschädigung im Sinne der genannten Rechtsprechung anzunehmen ist, bedarf es hier nicht. Eine erhebliche Beschädigung des Leasingfahrzeugs ist jedenfalls nicht erst dann zu bejahen, wenn der Reparaturkostenaufwand mehr als 80 % des Zeitwertes beträgt.

cc) Zu Recht wendet sich die Revision jedoch gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, nach alledem sei Nr. 5 der AGB der Klägerin insgesamt unwirksam. Die Unwirksamkeit der Klausel beschränkt sich vielmehr auf die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer im Falle der (reparablen) Beschädigung des Leasingfahrzeugs (Abs. 1 Satz 1) und das diesbezügliche unzureichende Kündigungsrecht (Abs. 3 Satz 1).

Zwar darf eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegen § 9 AGBG verstößt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht im Wege der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion auf den gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten werden (BGHZ 84, 109, 114 ff.; 92, 312, 314 f.; 115, 324, 326; 124, 371, 375; Beschluß vom 27. November 1997 - GSZ 1 und 2/97 = WM 1998, 227 unter B II 1 d, für BGHZ bestimmt). Läßt sich eine Formularklausel jedoch nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach der gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtlich unbedenklich (BGHZ 93, 29, 37, 48 f.; 106, 19, 25 f.; 125, 343, 348).

So ist es hier. Der unzulässige Regelungsteil der Nr. 5 der AGB der Klägerin, die wegen des insoweit unzureichenden Kündigungsrechts des Leasingnehmers unwirksame Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr im Falle der Beschädigung des Leasingfahrzeugs, kann durch einfaches Streichen des Wortes "Beschädigung" in Abs. 1 Satz 1 und der Wendung "oder einer Beschädigung zu mehr als 80 % des Zeitwertes" in Abs. 3 Satz 1 von dem im übrigen unbedenklichen Teil der Klausel gesondert werden. Dieser bleibt danach nicht nur nach dem Wortlaut aus sich heraus verständlich, sondern seinem Regelungsgehalt nach auch sinnvoll. Die Sach- und Gegenleistungsgefahr ist dann nur in den Fällen des Untergangs, der Zerstörung (bzw. nicht reparablen Beschädigung) und des Abhandenkommens auf den Leasingnehmer abgewälzt, während sie im Fall der (reparablen) Beschädigung beim Leasinggeber verbleibt. Eine Notwendigkeit, all diese Fälle einheitlich zu regeln, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu erkennen. Vielmehr wäre es der Klägerin unbenommen gewesen, in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer von vorneherein auf die Fälle des Untergangs, der Zerstörung und des Abhandenkommens des Leasingfahrzeugs zu beschränken.

b) Ist somit die Abwälzung der Sach- und Gegenleistungsgefahr auf den Leasingnehmer in dem hier vorliegenden Fall des Verlustes des Leasingfahrzeugs infolge Diebstahls wirksam, kann die Klägerin den von ihr geltend gemachten Anspruch auf Ersatz ihres Vollamortisationsinteresses auf Nr. 5 Abs. 3 Satz 2 ihrer AGB stützen.

Voraussetzung für den Anspruch der Klägerin ist hiernach ("dann") eine wirksame Kündigung des Leasingvertrages gemäß Abs. 3 Satz 1. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 3. Juli 1995 die Kündigung ausgesprochen. Sie hat das Schreiben allerdings nicht an die Leasingnehmerin, die Firma G., sondern lediglich an die Beklagte zu 1 gerichtet und den Beklagten zu 2 hiervon in seiner Eigenschaft als Bürgen unterrichtet. Dazu, ob die Beklagte zu 1 Empfangsvollmacht der Firma G. hatte oder deren Empfangsbotin war, hat das Berufungsgericht indessen keine Feststellungen getroffen. Vielmehr hat es ausdrücklich offen gelassen, ob die Kündigung der Klägerin wirksam war. Daher ist in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin von der Wirksamkeit der Kündigung auszugehen. Ein Anspruch auf das Vollamortisationsinteresse ist aber auch dann gegeben, wenn der Leasingvertrag - wie die Beklagten meinen - schon vor dem Schreiben der Klägerin vom 3. Juli 1995 durch die Schreiben der Beklagten zu 1 vom 22. Mai und 23. Juni 1995 mit Wirkung für die Leasingnehmerin gekündigt worden ist. Die Beklagten machen geltend, diese Schreiben der Beklagten zu 1 seien als Kündigung des Leasingvertrages auszulegen. Das Berufungsgericht hat weder dazu noch zu der Frage, ob die Beklagte zu 1 gegebenenfalls im Namen und mit Vollmacht der Leasingnehmerin, der Firma G., gehandelt hat, Feststellungen getroffen. Vielmehr hat es ausdrücklich offen gelassen, ob der Leasingvertrag durch die genannten Schreiben der Beklagten wirksam gekündigt worden ist.

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht nach den bisher getroffenen Feststellungen auch einen Anspruch der Klägerin gegen die Firma G. aus § 324 Abs. 1 BGB auf Zahlung der noch ausstehenden Leasingraten für die Monate Juni und Juli 1995 verneint, für den die Beklagten wiederum aus Schuldbeitritt bzw. Bürgschaft einzustehen haben. Für den Fall, daß der Leasingvertrag nicht schon durch die Schreiben der Beklagten zu 1 vom 22. Mai und 23. Juni 1995 beendet worden ist, kann die Klägerin die vertraglich vereinbarten Leasingraten für diese Monate verlangen.

Trägt die Firma G. als Leasingnehmerin gemäß der insoweit wirksamen Regelung in Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 der AGB der Klägerin die (Sach-) Gefahr für das Abhandenkommen des Leasingfahrzeugs (vgl. oben unter II 1 a), hat sie das - der Unmöglichkeit gleichkommende - Unvermögen der Klägerin, ihr infolge des Diebstahls den Gebrauch des Leasingfahrzeugs zu überlassen, zu vertreten (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 57. Aufl., § 324 Rdn. 6). Die Klägerin hat daher gemäß § 324 Abs. 1 BGB den Anspruch auf die Gegenleistung in Gestalt der Leasingraten behalten.

3. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist indessen nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer tatsächlicher Feststellungen zur Kündigung des Leasingvertrages sowie zur Höhe der klägerischen Forderung bedarf. Daher war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Ende der Entscheidung

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