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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.03.2004
Aktenzeichen: VIII ZR 250/03
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO a.F. § 543 Abs. 1 | |
ZPO a.F. § 543 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO a.F. § 543 | |
EGZPO § 26 Nr. 7 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 24. März 2004
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25. Juni 2003 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger begehren von den Beklagten Schadensersatz wegen angeblicher Vereitelung ihres Vorkaufrechtes an der von ihnen bewohnten Mietwohnung.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichteten Berufung der Kläger hat das Landgericht teilweise stattgegeben. Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgründen den Hinweis vorangestellt, von einer Darstellung des Tatbestandes werde gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen. Die Revision hat das Berufungsgericht "in dem in den Entscheidungsgründen dargelegten Umfang" zugelassen.
Mit ihrer Revision verfolgen die Beklagten weiterhin die völlige Klageabweisung. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.).
Auf das Berufungsverfahren war, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, das am 31. Dezember 2001 geltende Zivilprozeßrecht anzuwenden, da die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Damit war ungeachtet der Tatsache, daß für das Revisionsverfahren nach § 26 Nr. 7 EGZPO das neue Verfahrensrecht Anwendung findet, für die Abfassung des Berufungsurteils noch das alte Recht maßgeblich (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2003 - VIII ZR 205/02, NJW-RR 2003, 1006). Danach konnte vorliegend von der Darstellung des Tatbestandes nicht abgesehen werden, weil kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Berufungsgericht die Revision gegen das zweitinstanzliche Urteil statthaft war (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO a.F.). Der Ausnahmetatbestand des § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. greift nicht ein. Denn eine Bezugnahme auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils ist in der Berufungsentscheidung nicht erfolgt; auch auf weitere der in § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO a.F. genannten Unterlagen wird nicht verwiesen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 543 ZPO a.F. ist ein mit der Revision angreifbares Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält (BGH, Urteil vom 18. September 1986 - I ZR 179/84, NJW 1987, 1200 m.w.Nachw.). Allerdings kann von einer Aufhebung und Zurückverweisung aus diesem Grunde abgesehen werden, wenn sich die notwendigen tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung hinreichend deutlich aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 18. September 1986 aaO). Diese Voraussetzung ist jedoch nicht erfüllt. Hiervon abgesehen, enthält das Berufungsurteil keine Angaben zu den Berufungsanträgen; eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist aber sogar nach neuem Recht nicht entbehrlich (vgl. Senat, Urteil vom 19. Februar 2003 aaO).
Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
In der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich mit den Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.
Ende der Entscheidung
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