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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: VIII ZR 255/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 157 Ge
BGB § 157 Gg
Zur Auslegung einer in einem Wasserlieferungsvertrag enthaltenen Endschaftsbestimmung, die für den Fall der Kündigung des Vertrags vorsieht, dass die übernehmende Gemeinde den "Zeitwert" der Wasserversorgungsanlagen zu erstatten hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VIII ZR 255/05

Verkündet am: 28. Juni 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Ball, Dr. Leimert und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2005 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. November 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Erstattung des Werts eines Wasserversorgungsnetzes; die Parteien streiten über die Auslegung der für die Wertermittlung vereinbarten Berechnungsgrundlage.

Die Beklagte - die Stadt J. - wurde aufgrund eines Wasserlieferungsvertrags vom 6./10. Juli 1928 durch das Deutsche Reich mit Wasser beliefert. Der mit einer Mindestlaufzeit von 40 Jahren abgeschlossene Vertrag verpflichtete das Deutsche Reich, die Streckenleitung und das Stadtrohrnetz zur Versorgung der Beklagten und ihrer Anschlussnehmer auf eigene Kosten zu verlegen und instand zu halten. § 8 Abs. 3 des Vertrags enthielt folgende Bestimmung:

"Wird dieser Vertrag seitens der Stadt J. nach Ablauf der in Absatz 1 vorgesehenen Vertragsdauer nicht fortgesetzt, so hat die Stadt auf Verlangen des Reichs das Stadtrohrnetz gegen Wertersatz, mindestens aber Ersatz der Anlagekosten abzüglich 2 % jährlicher Abschreibung zu übernehmen. Desgleichen unter den gleichen Bedingungen auf Verlangen des Reichs die Streckenleitung".

Im Jahre 1961 trat die Stadt W. als Rechtsnachfolgerin in den Vertrag ein, nachdem ihr die Bundesrepublik Deutschland das Eigentum an dem J. -Wasserwerk übertragen hatte, von dem aus das Wasser geliefert wurde.

Am 10. April/14. Mai 1968 schlossen die Stadt W. und die Beklagte einen neuen Wasserlieferungsvertrag. Dieser Vertrag, durch den die bisherige Lieferbeziehung fortgesetzt wurde, verpflichtete die Stadtwerke W. , die Wasserverteilungsanlagen bereitzustellen und Wasserversorgungsverträge mit den Einzelabnehmern im Stadtgebiet der Beklagten abzuschließen. § 11 des Vertrags von 1968 lautet wie folgt:

"Dieser Vertrag tritt am 1.4.1968 in Kraft und läuft bis zum 31.3.1998.

Er läuft jeweils stillschweigend um 5 Jahre weiter, wenn er nicht 2 Jahre vor seinem jeweiligen Fristablauf durch eingeschriebenen Brief gekündigt wird.

Für den Fall einer Kündigung hat die Stadt J. den Stadtwerken [der Stadt W. ] den Zeitwert der Wasserversorgungsanlagen ab Werk bis zu den Wasserzählern zu erstatten".

Die Klägerin - die G. GmbH - trat nachfolgend an Stelle der Stadt W. in den Wasserlieferungsvertrag ein.

Die Beklagte kündigte den Wasserlieferungsvertrag zum 31. März 2003 und bat die Klägerin um eine Ermittlung des Zeitwerts der Wasserversorgungsanlagen. Die Klägerin wandte sich an den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. . Dieser schlug mit Schreiben vom 29. August 2001 vor, "den Verkehrswert mittels Sachwertverfahren zu ermitteln". Weiter heißt es in dem Schreiben: "Gemäß WertV werden hierbei Anlagekosten als Neuwert ermittelt. Wertminderungen durch Alter etc. sind abzuziehen". Mit Schreiben vom 7. September 2001 übersandte die Klägerin der Beklagten das Schreiben des Sachverständigen M. mit dem Hinweis, sie werde ihm den Auftrag zur Rohrnetzbewertung erteilen, sofern die Beklagte keine Einwände erhebe. Die Beklagte erklärte sich mit einer Bewertung der Anlagen durch den Sachverständigen einverstanden. Dieser ermittelte in seinem Gutachten vom 28. Oktober 2002 für das Wasserversorgungsnetz unter Ansatz eines Neuwerts von 17.557.769 € und altersentsprechender Wertminderungen (Sachzeitwerte/Zeitwerte) einen Verkehrswert von 11.800.000 € und für die Wasserzähler und Wasserzähleranlagen weitere 209.383 €.

Durch Vertrag vom 5. Februar 2003 übertrug die Beklagte die Wasserversorgung zunächst bis zum Jahr 2023 auf den O. (O. ). In § 8 Abs. 4 des Vertrags ist bestimmt, dass die Beklagte dem O. für den Fall einer Kündigung den "Sachzeitwert" der Wasserversorgungsanlagen zu erstatten hat und sie verpflichtet ist, diese Anlagen zu übernehmen. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, sie habe dem O. für die Verhandlungen mit der Klägerin Vollmacht erteilt, weil sie - die Beklagte - die Anlagen zum Selbstkostenpreis an den O. weitergeben werde. In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 20. März 2003 vertrat der O. die Auffassung, die vom Sachverständigen M. durchgeführte Zeitwertermittlung nach dem Sachwertverfahren entspreche nicht der in § 11 des Wasserlieferungsvertrags von 1968 getroffenen Vereinbarung. Mit dem Begriff des Zeitwerts hätten die Vertragsparteien den Restbuchwert (Anschaffungskostenrestwert) als Bemessungsgrundlage für die Wertermittlung bestimmt. Nach einer am 4. Juli 2003 von der Klägerin, der Beklagten und dem O. getroffenen Vereinbarung besteht Einigkeit darüber, dass neben der Beklagten auch der O. den Erstattungsbetrag für die zu übertragenden Wasserversorgungsanlagen schuldet.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung des vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswerts für die Wasserversorgungsanlagen von 12.009.383 € (Versorgungsnetz und Wasserzähler) abzüglich 769.338,72 € für nicht aufgelöste Rückstellungen aus Anschlussnehmerbeiträgen (Hausanschlusskosten und Baukostenzuschüsse) und einer vom O. als Wertersatz für das Wasserversorgungsnetz geleisteten Zahlung von 1.160.000 € - insgesamt 10.080.044,27 € - nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat durch Grundurteil den Anspruch der Klägerin dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Endschaftsbestimmung im Wasserlieferungsvertrag vom April/Mai 1968 regele eine als Kauf zu beurteilende Leistungspflicht. Als Übernahmepreis für die von der Klägerin zu übertragenden Versorgungsleitungen sei, wie das Landgericht zutreffend angenommen habe, der sogenannte Sachzeitwert maßgeblich. Dem Umstand, dass die Stadt W. ihrerseits die Anlagen nicht zum Sachzeitwert übernommen habe, komme dabei zumindest deshalb nicht die ihr von der Beklagten beigemessene Bedeutung zu, weil vornehmlich auf den Wortlaut der Vereinbarung abzustellen sei. Diese sehe als Übernahmepreis den "Zeitwert" vor. Dieser Begriff könne bereits dem Wortlaut nach nicht ohne weiteres unter den des Anschaffungskostenrestwerts subsumiert werden. Der Begriff Zeitwert weise eine deutliche sprachliche Nähe zu dem des Sachzeitwerts auf. Für eine Auslegung in diesem Sinne spreche - trotz des früheren Schriftwechsels - die im Vertrag von 1968 gewählte Formulierung, die nicht der in der Vereinbarung aus dem Jahre 1928 verwendeten Fassung entspreche. Während der letztgenannte Vertrag bei Übernahme der Anlagen die Leistung von Wertersatz, mindestens aber Ersatz der Anlagekosten abzüglich 2 % jährlicher Abschreibung vorgesehen habe, sei demgegenüber in der Endschaftsbestimmung des Vertrags von 1968 auf die Erstattung des Zeitwerts abgestellt worden. Der Anschaffungskostenrestwert unterscheide sich vom Zeitwert vornehmlich dadurch, dass er die seit dem Zeitpunkt der Anschaffung beziehungsweise Herstellung eingetretene Geldwertentwicklung unberücksichtigt lasse. Eine anderweitige Auslegung sei mit dem Begriff des Zeitwerts, der vom Herstellungswert der Anlage zum Übernahmezeitpunkt ausgehe, nicht zu vereinbaren. Zudem sei in dem Ursprungsvertrag vereinbart, dass Wertersatz "zumindest" in Höhe der Anlagekosten abzüglich Abschreibungen zu entrichten sei, so dass als Wertersatz grundsätzlich ein anderer als der Anschaffungskostenrestwert, welcher lediglich die unterste Grenze darstelle, geschuldet gewesen sei.

Gegen diese Auslegung spreche auch nicht der Vortrag der Beklagten, angesichts der Rahmenbedingungen sei es zur Vermeidung höherer Wasserpreise erforderlich und üblich, auf den Anschaffungskostenrestwert abzustellen. Abgesehen davon, dass derartige Verträge nicht vorgelegt worden seien, spreche für eine Auslegung in dem oben genannten Sinne auch § 8 Abs. 4 des zwischen der Beklagten und dem O. geschlossenen Vertrages. Denn für den Fall einer Kündigung habe die Beklagte dem O. gerade den Sachzeitwert zu erstatten. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Beklagten und dem O. sei bekannt gewesen, dass das Sachverständigengutachten von einer Ablöseverpflichtung zum Sachzeitwert ausging. Gleichwohl hätten die Beklagte und der O. vereinbart, dass in ihrem Verhältnis letztlich der O. den Ablösepreis tragen solle und die Beklagte die Anlagen am Ende der Vertragszeit ebenfalls zum Sachzeitwert abzulösen habe.

Die Vereinbarung über die Zahlung eines Entgelts in Höhe des Sachzeitwerts sei weder unbillig noch unwirksam. Unwirksam sei sie nur dann, wenn der Sachzeitwert den Ertragswert des Netzes nicht unerheblich übersteige, so dass die Übernahme der Wasserversorgung durch einen nach den Maßstäben wirtschaftlicher Vernunft handelnden Versorger ausgeschlossen sei und die Beklagte infolgedessen nach Beendigung des Vertrages faktisch an den bisherigen Versorger gebunden bleibe. Dies sei bereits angesichts der mit dem O. unter § 8 Abs. 4 geschlossenen Vereinbarung zu verneinen. Die Grundsätze der Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs in BGHZ 143, 128, 159 = NJW 2000, 577, 584 - die das Berufungsgericht im folgenden auszugsweise wiedergegeben hat - seien auch auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden, obwohl Kommunen nicht wie Stromversorgungsunternehmen am marktwirtschaftlichen Wettbewerb beteiligt seien. Dass ein Entgelt in Höhe des Sachzeitwerts den Ertragswert nicht unerheblich übersteigen würde, sei weder dargelegt, noch lasse das Sachverständigengutachten einen entsprechenden Schluss zu. Die Vereinbarung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Kommunalrechts, insbesondere des Kostendeckungsgrundsatzes, als unbillig oder gar als unwirksam anzusehen. Es sei nicht erkennbar, inwieweit eine Gewinnerwartung mit der Berechnungsmethode des Sachzeitwerts verknüpft sei. Zudem seien weder an der Vereinbarung noch an den sich aus ihr ergebenden Folgen Bürger unmittelbar beteiligt.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist. Gemäß § 11 des Wasserlieferungsvertrags vom 10. April/14. Mai 1968 hat die Beklagte der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Stadt W. für den Fall einer Kündigung den "Zeitwert" der Wasserversorgungsanlagen ab Werk bis zu den Wasserzählern zu erstatten. Das Berufungsgericht hat diese sogenannte Endschaftsbestimmung dahin ausgelegt, dass die vertragschließenden Parteien mit dem Begriff des Zeitwerts eine Wertermittlung der Wasserversorgungsanlagen zu ihrem Herstellungswert zum Übernahmezeitpunkt abzüglich alters- und zustandsbedingter Wertminderungen vereinbart haben, nicht dagegen eine Wertermittlung auf der Grundlage der um altersentsprechende Abschreibungen geminderten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten (Restbuchwert/Anschaffungskostenrestwert). Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen ist das Berufungsgericht - ebenso wie das Landgericht - davon ausgegangen, dass der zwischen der Stadt W. und der beklagten Stadt im Jahre 1968 geschlossene Wasserlieferungsvertrag als privatrechtlicher Vertrag den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts unterliegt. Die Revision zieht auch nicht in Zweifel, dass es sich bei der in § 11 des Vertrags enthaltenen Endschaftsbestimmung um eine Individualvereinbarung handelt, deren tatrichterliche Auslegung revisionsrechtlich nur beschränkt darauf überprüfbar ist, ob gesetzliche Auslegungsregeln, anerkannte Auslegungsgrundsätze, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind (st. Rspr.; Senatsurteil BGHZ 135, 269, 273 m.w.Nachw.).

2. Die Auslegung der Endschaftsbestimmung durch das Berufungsgericht lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Auslegungsbedürftigkeit der Endschaftsbestimmung verkannt, indem es rechtsfehlerhaft (§§ 133, 157 BGB) allein auf ihren Wortlaut abgestellt und hierbei unter Verstoß gegen § 286 ZPO Vorbringen der Beklagten übergangen habe. Diese Rügen sind nicht begründet.

aa) Das Berufungsgericht hat den Zeitwert im Sinne der vertraglichen Vereinbarung als Herstellungswert im Übernahmezeitpunkt abzüglich alters- und zustandsbedingter Werteinbußen verstanden. Es hat ausgeführt, der Begriff des Zeitwerts könne bereits dem Wortlaut nach nicht ohne weiteres mit dem Anschaffungskostenrestwert gleichgesetzt werden; hingegen weise der Begriff "Zeitwert" eine deutliche sprachliche Nähe zum "Sachzeitwert" auf.

Die tatrichterliche Auslegung des Begriffs "Zeitwert" durch das Berufungsgericht ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nahe liegend (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl.: "Gegenwartswert; Wert, den Vermögensgegenstände und Schulden zu dem Zeitpunkt haben, zu dem die Bewertung vorgenommen wird"; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl.: "Wert, den ein Gegenstand zur fraglichen, zur jeweiligen Zeit gerade hat"). Sie entspricht auch dem bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in anderen Bereichen des Privatrechts vorzufindenden Begriffsverständnis. So bestimmte § 13 Abs. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB), dass der Versicherer einen Schaden - vorbehaltlich abweichender Regelungen - "bis zur Höhe des gemeinen Werts des Fahrzeugs oder seiner Teile am Tage des Schadens (Zeitwert)" ersetze. Hierbei wurde unter dem Zeitwert der gemeine Handelswert oder Verkehrswert des Fahrzeugs verstanden (vgl. Stiefel/Wussow, Kraftfahrversicherung, 7. Aufl. 1968, § 13 AKB Anm. 2 m.w.Nachw.). Auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wurde der Zeitwert mit dem Verkehrswert gleichgesetzt (vgl. zur Bemessung des Schadensersatzes für ein zerstörtes Kraftfahrzeug gemäß § 249 BGB: BGH, Urteil vom 17. Mai 1966 - VI ZR 252/64, NJW 1966, 1454, unter II, sowie zum Ersatzwert nach § 3 Ziff. 2 Buchst. a der Allgemeinen Feuerversicherungsbedingungen BGHZ 9, 195, 200 f.).

Es kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - der Inhalt des Begriffs des Sachzeitwerts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahre 1968 nicht eindeutig war und er auch im Sinne einer Berechnung auf der Grundlage von Anschaffungs- anstelle von Wiederbeschaffungswerten verstanden werden konnte (verneinend etwa Hüffer/Tettinger, Energiewirtschaftliche Tagesfragen 1996, 665 ff.; Recknagel, RdE 1996, 218 ff.; offen gelassen in BGHZ 143, 128, 159 m.w.Nachw.). Denn das Berufungsgericht hat nicht in erster Linie auf den - in § 11 des Vertrags nicht verwendeten - Begriff des Sachzeitwerts abgestellt, sondern diesen lediglich ergänzend - in seiner heutigen Bedeutung - berücksichtigt. Unter dem Sachzeitwert ist der auf der Grundlage des Tagesneuwerts (Wiederbeschaffungswerts) unter Berücksichtigung seines Alters und Zustandes ermittelte Restwert eines Wirtschaftsgutes im Sinne des Bruttorekonstruktionsrestwerts zu verstehen (vgl. BGHZ 143, 128, 141 f.; Eiber/Fuchs, BB 1994, 1175, 1176, jew. m.w.Nachw.). Er spiegelt den Wert wider, den ein gebrauchtes Wirtschaftsgut unter Berücksichtigung des aktuellen Neuwerts eines gleichwertigen Gutes und seines Alters und Erhaltungszustandes noch verkörpert, gibt also dessen Wiederbeschaffungswert an und entspricht seinem aktuellen Substanzwert (BGHZ aaO). Der Sachzeitwert entspricht damit jedenfalls nach heutigem Verständnis dem Zeitwert in der Auslegung durch das Berufungsgericht.

bb) Zu Recht hat das Berufungsgericht seine Auslegung, dass der "Zeitwert" der Wasserversorgungsanlagen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts - nicht dagegen nach dem Anschaffungskostenrestwert - zu ermitteln ist, darauf gestützt, dass die Stadt W. und die Beklagte in § 11 des Wasserlieferungsvertrags von 1968 hinsichtlich der Wertbemessung der Wasserversorgungsanlagen nicht den im vorangegangenen Vertrag von 1928 enthaltenen Begriff der "Anlagekosten" verwandt haben.

Gemäß § 8 Abs. 3 Wasserlieferungsvertrags von 1928, in den die Stadt W. im Jahre 1961 an Stelle des Deutschen Reichs beziehungsweise der Bundesrepublik Deutschland eingetreten war, hatte die Beklagte im Falle der Vertragsbeendigung auf Verlangen des Deutschen Reichs das Stadtrohrnetz und die Streckenleitung "gegen Wertersatz, mindestens aber Ersatz der Anlagekosten abzüglich 2 % jährlicher Abschreibung" zu übernehmen. Rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Formulierung "Anlagekosten abzüglich 2 % jährlicher Abschreibung" im Sinne des Anschaffungskostenrestwerts zu verstehen ist.

Diese Formulierung haben die vertragschließenden Parteien in § 11 des Vertrags von 1968, durch den die Stadt W. als Rechtsvorgängerin der Klägerin und die Beklagte ihre aufgrund des Wasserlieferungsvertrags von 1928 bestehende Lieferbeziehung fortgesetzt haben, nicht übernommen. Gemäß § 11 dieses Vertrags hat die Beklagte stattdessen uneingeschränkt den "Zeitwert" zu erstatten. Aus der im Vergleich zu dem vorangegangenen Vertrag geänderten Formulierung hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei den - naheliegenden - Schluss gezogen, dass die Wertermittlung nach dem "Zeitwert" nicht auf der Grundlage der ursprünglichen, abgeschriebenen Anlagekosten zu erfolgen hat. Hätten die vertragschließenden Parteien eine Ermittlung des Übernahmepreises anhand der abgeschriebenen Anlagekosten (Restbuchwert/Anschaffungskostenrestwert) gewollt, so hätten sie ohne weiteres die in § 8 Abs. 3 des Vertrags von 1928 enthaltene Formulierung "Anlagekosten" übernehmen oder eine sinnentsprechende Formulierung verwenden können. Dass sie stattdessen eine andere Formulierung gewählt haben, legt den Schluss nahe, dass die Parteien mit dem "Zeitwert" nicht die Erstattung der ursprünglichen, linear abgeschriebenen Anschaffungswerte, sondern die Erstattung des zum Zeitpunkt der Bewertung tatsächlich vorhandenen Substanzwerts vereinbaren wollten (vgl. auch nachfolgend unter b aa).

cc) Die von der Revision aufgezeigten Umstände rechtfertigen nicht den Schluss, dass die vertragschließenden Parteien im Jahre 1968 den für die Übertragung der Wasserversorgungsanlagen maßgeblichen "Zeitwert" - abweichend von der objektiven Wortlautauslegung - übereinstimmend im Sinne des Anschaffungskostenrestwerts verstanden haben.

(1) Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten zu dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im kommunalen Abgabenrecht und in der kommunalen Vermögenswirtschaft üblichen Verständnis des Begriffs "Zeitwert" rechtsfehlerhaft übergangen (§ 286 ZPO).

(a) Wie die Revision im Einzelnen ausführt, hat die Beklagte vorgetragen, der Begriff des "Wiederbeschaffungszeitwerts" sei in den im Jahre 1968 geltenden Vorschriften des Gebührenrechts unbekannt gewesen; dies habe sich erst mit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) vom 8. Februar 1973 (GVBl. S. 41) geändert. Der Wiederbeschaffungszeitwert sei auch in § 119 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 29. September 1967 (GVBl. S. 383) und in § 81 der Verordnung über das Kassen-, Rechnungs- und Prüfungswesen vom 18. Februar 1957 (GVBl. S. 13) hinsichtlich der Aufstellung einer kommunalen Vermögensrechnung unbekannt gewesen. Grundlage der Bewertung des kommunalen Vermögens seien die historischen Anschaffungs- und Herstellungswerte gewesen; eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Vermögensbewertung nach Anschaffungswerten oder nach Wiederbeschaffungswerten habe nicht bestanden. Die vertragschließenden Parteien hätten daher unter dem Begriff des Zeitwerts den Anschaffungskostenrestwert verstanden.

(b) Damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten geltend gemachten abgaben- und haushaltsrechtlichen Gesichtspunkte berücksichtigt; dass es ihnen im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das kommunale Abgabenrecht hat die Berechtigung der Gemeinden und Landkreise zum Gegenstand, kommunale Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) von den abgabenpflichtigen Personen zu erheben (§ 1 NKAG vom 11. Februar 1992 - GVBl. S. 30; vgl. auch § 1 des nach dem Vorbringen der Revision zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893); für die Benutzung kommunaler Einrichtungen - etwa der öffentlichen Wasserversorgung - können Gebühren erhoben werden (§ 5 NKAG; vgl. auch § 4 des Preußischen Kommunalabgabengesetzes). Diese Regelungen befassen sich jedoch nicht mit der Ermittlung des Werts solcher kommunalen Einrichtungen - wie hier eines Wasserversorgungsnetzes - zum Zwecke ihrer Veräußerung. Für die Auslegung der vertraglichen Endschaftsbestimmung ist es daher ohne Bedeutung, ob - im Gegensatz zur heutigen Rechtslage (§ 5 Abs. 2 Satz 5 NKAG) - zur Zeit des Vertragsschlusses im Jahre 1968 der Ansatz von Wiederbeschaffungswerten bei der Gebührenkalkulation im Benutzungsverhältnis unzulässig gewesen wäre, wie die Revision meint.

Auch § 119 NGO 1967, der die Rechnungslegung der Gemeinden regelt, befasst sich nicht mit der Bewertung kommunalen Vermögens zum Zwecke seiner Veräußerung. Abs. 2 dieser Vorschrift, auf den die Revision Bezug nimmt, regelt lediglich, dass über die Entwicklung des Gemeindevermögens jährlich eine Vermögensrechnung aufzustellen ist. Die Veräußerung von Vermögen durch die Gemeinden war dagegen bereits in der damals geltenden Fassung der Niedersächsischen Gemeindeordnung an anderer Stelle gesondert geregelt. § 84 Abs. 1 NGO 1967 bestimmte, dass die Gemeinden Vermögensgegenstände, die sie für ihre Aufgaben in absehbarer Zeit nicht brauchen, veräußern dürfen. Dass aufgrund dieser Vorschrift die Veräußerung von Gemeindevermögen - wie hier eines von der Stadt W. nicht mehr benötigten Wasserversorgungsnetzes - nicht zum vollen (tatsächlichen) Wert, sondern nur zum Restbuchwert zulässig gewesen wäre, macht die Revision nicht geltend. Diese Annahme ist auch fern liegend. § 84 Abs. 1 NGO 1967 ist durch Gesetz vom 23. Juli 1973 in seiner Neufassung als § 97 Abs. 1 NGO dahin ergänzt worden, dass Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen (§ 97 Abs. 1 Satz 2 NGO; GVBl. S. 245). Darunter ist nicht ein buchmäßig abgeschriebener Wert, sondern der Verkehrswert zu verstehen (Thiele, Niedersächsische Gemeindeordnung, 4. Aufl., § 97 Anm. 1 m.w.Nachw.; vgl. auch OVG Münster, NJW 1983, 2517, zu dem inhaltlich übereinstimmenden § 77 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen).

Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, die Stadt W. und die Beklagte seien bei der Formulierung der Endschaftsbestimmung im Jahre 1968 aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Regelungen davon ausgegangen, dass unter dem "Zeitwert" der Wasserversorgungsanlagen deren Anschaffungskostenrestwert zu verstehen ist. Wie ausgeführt, sind für die - hier vorliegende - Veräußerung kommunalen Vermögens weder das kommunale Abgabenrecht noch die Grundsätze über die Bewertung kommunalen Vermögens im Rahmen der Vermögensrechnung nach der Gemeindeordnung maßgeblich. Anders als die Revision meint, ist daher nicht der Schluss geboten, die vorgenannten Bestimmungen des Abgaben- und Haushaltsrechts hätten das Verständnis der vertragschließenden Parteien hinsichtlich des in der Endschaftsbestimmung verwendeten Begriffs des Zeitwerts maßgeblich beeinflusst.

(2) Vergeblich rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei seiner Wortlautauslegung die drei von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 1. Oktober und 28. Oktober 1948 sowie vom 14. März 1959 unter Verstoß gegen § 286 ZPO übergangen. Das Berufungsgericht hat diese Schreiben, wie auch die Revision nicht verkennt, bei seiner Auslegung berücksichtigt. Es hat ihnen jedoch zu Recht keine entscheidende Bedeutung für die Auslegung des im Vertrag von 1968 verwendeten Begriffs des Zeitwerts beigelegt.

Den beiden Schreiben des beliefernden J. -Wasserwerks vom 1. Oktober 1948 an das Abwicklungsamt für Wehrmachtvermögen sowie vom 14. März 1959 an den Oberkreisdirektor des Landkreises F. lässt sich bereits nicht entnehmen, dass die jeweiligen Verfasser - wie die Revision meint - unter dem dort ohne nähere Erläuterung verwendeten Begriff des Zeitwerts den Anschaffungskostenrestwert verstanden haben. In dem dritten von der Revision in Bezug genommenen Schreiben des Oberfinanzpräsidenten H. vom 28. Oktober 1948 an den Zweckverband "J. -Wasserwerke" wird zwar der Zeitwert mit den abgeschriebenen Anschaffungswerten gleichgesetzt. Das Schreiben befasst sich jedoch nicht mit der Ermittlung des Zeitwerts zwecks Veräußerung der Wasserversorgungsanlagen, sondern mit dessen beabsichtigter Verpachtung. In dem Schreiben heißt es, der den Abschreibungen der Pachtgegenstände zugrunde zu legende Wert sei deren Wiederbeschaffungswert; um dem Zweckverband entgegenzukommen, könnten der Verzinsung des Kapitals ausnahmsweise "nicht die abgeschriebenen Wiederbeschaffungswerte, sondern die abgeschriebenen Anschaffungswerte (Zeitwerte)" zugrunde gelegt werden. Die Annahme, dass dieses Schreiben, das fast 20 Jahre vor Vertragsschluss in einem anderen inhaltlichen Zusammenhang von einem - wie aus dem Schreiben hervorgeht - mit der Verwaltung des Wasserwerks lediglich übergangsweise Beauftragten der Militärregierung des Landes N. gefertigt wurde, einen Einfluss auf das Begriffsverständnis der vertragschließenden Parteien bei der Formulierung der Endschaftsbestimmung im Wasserlieferungsvertrag von 1968 gehabt hat, ist fernliegend und wird von der Revision auch nicht näher begründet.

b) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die Auslegung der Endschaftsbestimmung durch das Berufungsgericht nicht gegen den Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung (vgl. BGHZ 152, 153, 156 m.w.Nachw.).

aa) Wie bereits das Landgericht zutreffend angenommen hat, entsprach es dem Interesse der Stadt W. als Rechtsvorgängerin der Klägerin, als Ausgleich für den Rechtsverlust nicht nur den Restbuchwert, sondern den tatsächlich bestehenden Substanzwert vergütet zu bekommen, um den ihr Gemeindevermögen infolge der Übertragung der Wasserversorgungsanlagen auf die Beklagte vermindert wurde. Diesem Interesse der veräußernden Gemeinde an einem möglichst ungeschmälerten Erhalt des gemeindlichen Vermögens trägt die seit 1973 geltende Fassung des § 97 Abs. 1 NGO Rechnung, wonach Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden dürfen. Da der Wiederbeschaffungswert abzüglich alters- und zustandsbedingter Wertminderungen dem aktuellen Substanzwert der zu übertragenden Anlagen entspricht (vgl. oben a aa), ist er eine äquivalente Gegenleistung für die mit der Übergabe des Versorgungsnetzes verbundene Substanzübertragung (vgl. BGHZ 143, 128, 142 m.w.Nachw.).

Bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses lag es für beide Vertragsparteien auf der Hand, dass der Anschaffungskostenrestwert erheblich niedriger sein würde als die im Zeitpunkt der Vertragskündigung zu ermittelnden Wiederbeschaffungskosten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unterscheidet sich der Anschaffungskostenrestwert vom Wiederbeschaffungswert vor allem dadurch, dass er die seit dem Zeitpunkt der Anschaffung beziehungsweise Herstellung der jeweiligen Anlagen eingetretene Geldentwicklung unberücksichtigt lässt (vgl. BGHZ 143, 128, 158) und der Anschaffungskostenrestwert somit, wovon auch die Revision ausgeht, keinen Ausgleich für inflationsbedingte Preissteigerungen enthält. Hinzu kommt die während der langjährigen Vertragslaufzeit eingetretene lineare Abschreibung der Anlagenbestandteile. Ausgehend von dem in § 8 des Wasserlieferungsvertrags von 1928 genannten Abschreibungssatz von jährlich 2 % waren die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten für im Jahr 1928 hergestellte Anlagenteile im Jahre 1968 schon zu 80 % abgeschrieben. Bei einer gemäß § 8 des Vertrags von 1968 vorgesehenen Vertragsdauer von mindestens weiteren 30 Jahren wären im Jahre 1998 sämtliche bis zum Jahr 1948 hergestellten Anlagenteile bereits vollständig abgeschrieben und allenfalls mit sogenannten Anhaltewerten anzusetzen gewesen. Dementsprechend hat die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit die Auffassung vertreten, der von ihr unter Berücksichtigung einer sachgerechten Abschreibung zu ersetzende Buchwert sei voraussichtlich geringer als die vom O. bereits geleistete Zahlung in Höhe von 1.160.000 €. Vor diesem Hintergrund kommt dem vom Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, dass die Vertragsparteien in § 11 des Wasserlieferungsvertrags nicht den im Vertrag von 1928 vorgesehenen Mindestbetrag der abgeschriebenen Anlagekosten übernommen, sondern stattdessen eine anderweitige Wertermittlung - im Sinne des Wiederbeschaffungswertes - vereinbart haben (oben a bb), besonderes Gewicht zu.

Auch aus der Sicht der Beklagten stellt sich die Verpflichtung zum Erwerb der Wasserversorgungsanlagen nach diesem Wertermittlungsmaßstab - anders als die Revision meint - nicht als "wirtschaftlich unsinnig" dar. Denn der auf der Basis von Wiederbeschaffungspreisen zu bestimmende Zeitwert entspricht im Grundsatz den ersparten Investitionsausgaben, die dem Netzerwerber - hier der Beklagten - entstünden, wenn er anstelle der Übernahme des bestehenden ein gleichartiges Versorgungsnetz neu errichten würde (vgl. BGHZ aaO). Mit dieser Interessenlage steht es im Einklang, dass Entgeltvereinbarungen, die am Sachzeitwert von Leitungsanlagen - berechnet auf der Grundlage von Wiederbeschaffungs- oder Tagesneuwerten - anknüpfen, im insoweit vergleichbaren Bereich der Strom- und Gasversorgung üblich sind (vgl. BGHZ aaO, 143 f.). Entgegen der Auffassung der Revision kann auch keine Rede davon sein, dass die Beklagte im Jahre 1968 die Möglichkeit gehabt hätte, das Wasserversorgungsnetz zum Anschaffungskostenrestwert zu erwerben. Denn § 8 Abs. 3 des Wasserlieferungsvertrags aus dem Jahre 1928 sah eine Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von Wertersatz vor, gewährte ihr jedoch keinen Anspruch auf Übernahme der Anlage zu den in dieser Vertragsbestimmung lediglich als Mindestbetrag des Wertersatzes genannten abgeschriebenen Anschaffungskosten.

bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO das Vorbringen der Beklagten übergangen, die Stadt W. habe das Wasserversorgungsnetz im Jahre 1961 ihrerseits zum Anschaffungskostenrestwert erworben; sie habe die für den Erwerb und den Substanzerhalt aufgewendeten Kosten bereits über die von den Anschlussnehmern im Gebiet der Beklagten vereinnahmten Wassergebühren refinanzieren können. Wollte man die Endschaftsbestimmung so auslegen, dass die Klägerin nunmehr die Versorgungsanlagen auf der Basis des Wiederbeschaffungswerts an die Beklagte veräußern könne, so würde sie durch Aufdeckung stiller Reserven ohne nennenswertes unternehmerisches Risiko Gewinne in beträchtlichem Umfang realisieren. Es sei fern liegend, dass die Beklagte der Stadt W. die Möglichkeit habe zugestehen wollen, derartige "windfall profits" zu vereinnahmen, obwohl von vornherein festgestanden habe, dass der Stadt W. im Veräußerungsfall keine Aufwendungen für eine Neuherstellung abgenutzter Anlagen entstehen würden. Die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei nicht erkennbar, inwieweit mit einer am Sachzeitwert orientierten Berechnungsmethode eine Gewinnerwartung verbunden sei, verstoße gegen § 286 ZPO, weil es der Lebenserfahrung widerspreche, dass eine Wertberechnung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungswerten nicht zu einem höheren Ergebnis führe als eine Wertberechnung nach den Anschaffungskosten. Werde die Anlage zum Wiederbeschaffungszeitwert veräußert und seien die Abschreibungen für den Wertverlust seit dem Erwerb der Anlage durch die Stadt W. - wie hier zu unterstellen sei - bereits durch die laufenden Wasserentgelte gedeckt, entstehe ein Veräußerungsgewinn, der mindestens der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungszeitwert und dem Anschaffungskostenrestwert (Restbuchwert) entspreche. Demgegenüber habe die Beklagte ein erkennbares Interesse daran gehabt, die künftige Belastung ihrer Einwohner durch Anschaffungs- und Finanzierungskosten für einen Erwerb der Wasserversorgungsanlagen und die für deren Deckung anzusetzenden Gebühren möglichst gering zu halten. Insbesondere habe ihr daran gelegen sein müssen, eine Doppelfinanzierung der Anlagen durch die Anschlussnehmer zu verhindern, die gedroht habe, wenn einerseits der Erwerb zum Wiederbeschaffungszeitwert durch Gebühren refinanziert werden müsse und andererseits bereits mit den während der Vertragslaufzeit an die Stadt W. gezahlten Wasserentgelten die erforderlichen Investitionen in das Versorgungsnetz finanziert und sogar Rücklagen gebildet worden wären.

Die Rügen der Revision sind nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung das Vorbringen der Beklagten berücksichtigt, dass die Stadt W. das Wasserversorgungsnetz im Jahre 1961 zum Anschaffungskostenrestwert erworben hat. Dass es diesem Umstand keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Wie der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hinsichtlich einer in einem Konzessionsvertrag zwischen einer Gemeinde und einem Energieversorgungsunternehmen enthaltenen Endschaftsbestimmung, in der die Übernahme eines örtlichen Stromversorgungsnetzes durch die Gemeinde zum Sachzeitwert vereinbart war, entschieden hat, ist es für die Bemessung des Kaufpreises eines gebrauchten Wirtschaftsguts grundsätzlich ohne Belang, wie und zu welchem Preis der Verkäufer die Kaufsache einst erworben und inwieweit er seine Anschaffungskosten bis zum Zeitpunkt der Veräußerungen durch Abschreibungen oder auf andere Weise amortisiert hat (BGHZ 143, 128, 159 f.). Der Verkäufer ist weder aus wirtschaftlicher noch aus rechtlicher Sicht gehindert, seine Preisvorstellungen an dem Aufwand zu orientieren, der dem Käufer für einen anderweitigen Erwerb eines gleichartigen Kaufobjekts entstünde (BGHZ aaO). Das gilt entgegen der Auffassung der Revision auch für den vorliegenden Fall, dass der Vertrag im Jahre 1968 durch zwei Gemeinden geschlossen wurde. Wie ausgeführt, sind auch Gemeinden nicht daran gehindert - und nach der heutigen Fassung des § 97 NGO in der Regel sogar dazu verpflichtet -, Vermögensgegenstände zum vollen Wert zu veräußern. Dass diese Vertragsgestaltung für die Beklagte beziehungsweise für die Anschlussnehmer im wirtschaftlichen Ergebnis nachteiliger sein mag als eine Übernahme des Leitungsnetzes zu den abgeschriebenen Anschaffungskosten, rechtfertigt aus Rechtsgründen keine andere Auslegung.

Ohne Erfolg rügt die Revision die Annahme des Berufungsgerichts, es sei nicht erkennbar, inwieweit mit einer am Sachzeitwert orientierten Berechnungsmethode eine Gewinnerwartung verbunden ist. Wie bereits ausgeführt, widerspricht es im Regelfall nicht den beiderseitigen berechtigten Interessen der Vertragsparteien, das Entgelt für die Veräußerung eines im Eigentum der Gemeinde stehenden Gegenstandes nach dessen tatsächlichem Wert zu bemessen; denn dieser ist die äquivalente Gegenleistung für den mit der Substanzübertragung einhergehenden Rechtsverlust. Auch der Umstand, dass die Anschlussnehmer im Gebiet der Beklagten, wie die Revision geltend macht, die Instandhaltung des Wasserversorgungsnetzes durch ihre an die Stadt W. beziehungsweise an die Klägerin gezahlten Wasserentgelte finanziert haben, gebietet nicht den Schluss, dass die vertragschließenden Parteien eine Erstattung des Anlagenwerts lediglich zum Restbuchwert vereinbart haben. Wäre es den Parteien - wovon die Revision ausgeht - darum gegangen, das Entstehen eines "Veräußerungsgewinns" auf Seiten der Stadt W. oder der Klägerin und eine "Doppelfinanzierung" auszuschließen, hätte sich dieses Ziel allein durch eine unentgeltliche Übertragung der Wasserversorgungsanlagen erreichen lassen. Denn ausgehend von dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen der Beklagten, das Gebührenaufkommen der Klägerin habe die früheren Erwerbs- und laufenden Erhaltungskosten der Anlagen im Zeitpunkt der Veräußerung vollständig gedeckt, wäre der Klägerin auch im Falle einer Übertragung zum Restbuchwert ein - wenn auch geringerer - Veräußerungsgewinn zugefallen. Eine unentgeltliche Übertragung haben die Parteien jedoch nicht vereinbaren wollen; vielmehr haben sie eine entgeltliche Übertragung der Wasserversorgungsanlagen zu deren Zeitwert vereinbart.

c) Zu Unrecht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO, §§ 133, 157 BGB die kommunalrechtlichen Vorgaben für die (Gebühren- oder Entgelt-) Finanzierung öffentlicher Einrichtungen, für die ein Anschluss- und Benutzungszwang gelte, sowie den Auslegungsgrundsatz, dass die Parteien eine gesetzeskonforme Regelung gewollt haben (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 86/03, NJW 2004, 1240, unter II 2 m.w.Nachw.), außer acht gelassen. Die Revision ist der Auffassung, das in § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG geregelte und bereits vor dessen Inkrafttreten im Jahr 1973 geltende Kostendeckungsprinzip verbiete es dem Träger einer gemeindlichen Einrichtung, die Gebühren so zu kalkulieren, dass das veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung in ihrer Gesamtheit übersteigt ("Kostenüberschreitungsverbot"); dies gelte auch beim Abschluss privatrechtlicher Verträge. Mehrerlöse aus dem Gebührenaufkommen und aus Veräußerungsgeschäften habe die Gemeinde wegen deren Zweckbindung für die Substanzerhaltung der Einrichtung wieder dem gemeindlichen Gebührenhaushalt zuzuführen, um die künftige Gebührenlast der Nutzer zu vermindern. Da im Zeitpunkt des Abschlusses des Wasserlieferungsvertrags absehbar gewesen sei, dass der Stadt W. weitere Kosten für die Substanzerhaltung der Wasserversorgungsanlagen nicht entstehen würden und ein Veräußerungsgewinn nach Übertragung des Anlagevermögens auf die Beklagte nicht mehr den Anschlussnehmern habe gutgebracht werden können, sei als einzige Gestaltungsmöglichkeit verblieben, die Entstehung eines Veräußerungsgewinns von vornherein dadurch zu vermeiden, dass eine Übertragung der Versorgungsanlagen zum Anschaffungskostenrestwert vereinbart worden sei. Ob eine Realisierung stiller Reserven und die Vereinnahmung des damit verbundenen Veräußerungsgewinns im Falle des Verkaufs des Anlagevermögens an einen Dritten zulässig gewesen wäre, könne dahinstehen. Jedenfalls bei einer Übertragung an die Beklagte - und damit im wirtschaftlichen Ergebnis an deren Anschlussnehmer, die bereits durch ihre Wasserentgelte die kalkulatorische Wertminderung ausgeglichen und die Bildung von Erneuerungsrücklagen ermöglicht hätten - sei danach aufgrund der abgabenrechtlichen Bindungen, denen die Stadt W. gegenüber den Anschlussnehmern im Gebiet der Beklagten unterlegen habe, eine solche Preisbildung unzulässig gewesen. Nur dieses Ergebnis entspreche zugleich den aus dem Prinzip der kostenmäßigen Erforderlichkeit abgeleiteten Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, denen die Beklagte bei der Vereinbarung von gebührenwirksamen Anschaffungspreisen für das Wasserversorgungsnetz unterlegen habe.

Dem ist nicht zu folgen. Richtig ist zwar, dass die öffentliche Verwaltung auch dann öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt, wenn sie in den Formen des Privatrechts handelt (vgl. BGHZ 91, 84, 95 ff. m.w.Nachw.). Entgegen der Auffassung der Revision war jedoch der Stadt W. und der Beklagten die Übertragung der Wasserversorgungsanlagen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts nicht aus den von der Revision geltend gemachten kommunalabgabenrechtlichen Gründen verwehrt. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 NKAG soll das Gebührenaufkommen die Kosten der jeweiligen Einrichtungen decken, jedoch nicht übersteigen (vgl. bereits § 4 Abs. 2 Satz 2 des Preußischen Kommunalabgabengesetzes). Daraus folgt nicht, dass lediglich eine Veräußerung der Einrichtung - hier der Wasserversorgungsanlagen - zum Anschaffungskostenrestwert zulässig, eine Veräußerung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungswerten hingegen unzulässig wäre. Wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat, regelt das Kostendeckungsprinzip allein die Zulässigkeit der Gebührenerhebung im Verhältnis der Gemeinde zu den Benutzern der öffentlichen Einrichtung. Es beschränkt dagegen nicht die Höhe des Entgelts, zu dem eine Gemeinde gebühren- oder entgeltfinanzierte Einrichtungen veräußert oder erwirbt.

d) Zu Recht hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Endschaftsbestimmung berücksichtigt, dass die Beklagte sich - in Kenntnis des Gutachtens des Sachverständigen M. vom 28. Oktober 2002 - ihrerseits in § 8 Abs. 4 des Vertrags vom 5. Februar 2003 gegenüber dem O. verpflichtet hat, für den Fall einer Kündigung des zunächst bis zum Jahr 2023 abgeschlossenen Vertrags die Wasserversorgungsanlagen zu übernehmen und dem O. deren "Sachzeitwert" zu erstatten. Dem steht nicht entgegen, dass diese Formulierung nach dem von der Revision in Bezug genommenen Vorbringen der Beklagten lediglich sicherstellen sollte, dass der O. eine Ablösungszahlung auf derselben Berechnungsgrundlage erhält, die für die Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin aufgrund der Endschaftsbestimmung im Wasserlieferungsvertrag von 1968 gelten soll. Denn auch in dieser Auslegung des § 8 Abs. 4 des Vertrags vom 5. Februar 2003 hat sich die Beklagte - unter der Voraussetzung, dass die Beklagte der Klägerin gemäß § 11 des Wasserlieferungsvertrags von 1968 den Wiederbeschaffungszeitwert zu zahlen hat - verpflichtet, dem O. den Sachzeitwert der Anlagen auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts zu erstatten. Die Beklagte hat sich mithin weder durch die von der Revision geltend gemachte Interessenlage (oben b) noch durch kommunalabgabenrechtliche Gesichtspunkte (oben c) daran gehindert gesehen, ihrerseits mit dem O. eine Übernahme der Wasserversorgungsanlagen zum "Sachzeitwert" zu vereinbaren und hierdurch gegebenenfalls den Wiederbeschaffungszeitwert der Wasserversorgungsanlagen erstatten zu müssen.

3. Nach alledem ist die Auslegung der in § 11 des Wasserlieferungsvertrags von 1968 enthaltenen Endschaftsbestimmung durch das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für die Annahme, dass auch die Beklagte unter dem "Zeitwert" eine Erstattung auf der Grundlage des Wiederbeschaffungswerts verstanden hat, spricht auch der weitere Gesichtspunkt, dass die Beklagte, nachdem sie den mit der Klägerin bestehenden Wasserlieferungsvertrag gekündigt hatte, der Ermittlung des Zeitwerts auf der Grundlage von Wiederbeschaffungswerten zunächst nicht entgegengetreten ist. Die Klägerin hat der Beklagten das Schreiben des Sachverständigen M. , in dem dieser vorschlug, den Verkehrswert mittels Sachwertverfahren und hierbei die Anlagekosten als Neuwerte unter Abzug von Wertminderungen zu ermitteln, mit Schreiben vom 7. September 2001 mit dem Hinweis übersandt, sie werde ihm den Auftrag zur Rohrnetzbewertung erteilen, sofern die Beklagte keine Einwände erhebe. Der Beklagten, die selbst um eine Ermittlung des Zeitwerts gebeten hatte, war mithin aufgrund des Schreibens des Sachverständigen M. bekannt, dass dieser eine Bewertung der Anlagen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungswerten beabsichtigte. Gleichwohl erklärte sich die Beklagte mit einer Bewertung durch diesen Sachverständigen einverstanden. Auch nachdem der Sachverständige das Gutachten am 28. Oktober 2002 vorgelegt hatte, hat die Beklagte gegen die Bewertungsmethode des Sachverständigen keine Einwände erhoben und in Kenntnis des Gutachtens die Wasserversorgung auf den O. übertragen. Erstmals hat der O. , der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den an die Klägerin zu zahlenden Erstattungsbetrag letztlich zu tragen und der dementsprechend bereits Wertersatz von 1.160.000 € für das Wasserversorgungsnetz an die Klägerin geleistet hat, im März 2003 die Auffassung vertreten, eine Wertermittlung habe auf der Grundlage der Anschaffungskostenrestwerte zu erfolgen. Die vorstehend genannten Umstände legen die Annahme nahe, dass die Beklagte zunächst selbst davon ausgegangen ist, dass der vom Sachverständigen M. im August 2001 vorgeschlagene und seinem Gutachten zugrunde liegende Bewertungsansatz der in der Endschaftsbestimmung getroffenen Vereinbarung entspricht.

Ende der Entscheidung

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